Kurzantwort zu EU-Marke beim EUIPO anmelden: Ablauf, Kosten und Risiken
Eine Unionsmarke wird zentral beim EUIPO angemeldet und wirkt einheitlich in allen 27 EU-Mitgliedstaaten. Die amtliche Online-Gebühr beginnt bei 850 Euro für eine Klasse. Vor der Einreichung sollten das Zeichen, ältere Rechte sowie das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis sorgfältig geprüft werden. Nach der amtlichen Prüfung und Veröffentlichung beginnt eine dreimonatige Widerspruchsfrist. Weder eine Recherche noch die Anmeldung garantieren eine Eintragung.
- Schutzgebiet
- 27 EU-Mitgliedstaaten Ein einheitliches Schutzrecht
- Amtliche Gebühr
- ab 850 € Online-Anmeldung mit einer Klasse
- Widerspruch
- 3 Monate Ab Veröffentlichung der Anmeldung
- Schutzdauer
- 10 Jahre Ab Anmeldetag, verlängerbar
Was ist eine EU-Marke?
Die EU-Marke, rechtlich Unionsmarke genannt, ist ein einheitliches Markenrecht für alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Sie wird mit einer Anmeldung beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum, dem EUIPO, beantragt.
Mit einer Unionsmarke lässt sich ein Zeichen zentral für die gesamte EU schützen. Beim Launch unterstützt markora ausschließlich Wortmarken. Eine Wortmarke besteht aus Wörtern, Buchstaben, Zahlen oder anderen üblichen typografischen Zeichen, ohne dass eine bestimmte grafische Gestaltung beansprucht wird. Mehr dazu erklärt der Artikel Was ist eine Wortmarke?.
Der große Vorteil ist die einheitliche Wirkung: eine Anmeldung, eine Akte und grundsätzlich ein Schutzrecht für alle 27 EU-Mitgliedstaaten. Genau diese Einheitlichkeit ist zugleich ein Risiko. Ein absolutes Schutzhindernis, das nur in einem Teil der Union besteht, kann die gesamte Anmeldung betreffen. Auch ältere Rechte aus einzelnen Mitgliedstaaten können Grundlage eines Widerspruchs sein.
| Merkmal | Aktueller Stand | Bedeutung |
|---|---|---|
| Zuständiges Amt | EUIPO | Zentrale Anmeldung bei der EU-Agentur in Alicante |
| Gebiet | Alle 27 EU-Mitgliedstaaten | Nicht auf einzelne EU-Länder beschränkbar |
| Online-Grundgebühr | 850 € | Enthält eine Waren- oder Dienstleistungsklasse |
| Schutzdauer | 10 Jahre ab Anmeldetag | Beliebig oft um weitere zehn Jahre verlängerbar |
| Widerspruchsfrist | 3 Monate | Beginnt nach Veröffentlichung der Anmeldung |
Stand: 18.08.2026. Amtliche Gebühren können sich ändern und werden vom EUIPO erhoben.
Für wen ist eine Unionsmarke sinnvoll?
Eine EU-Marke kommt besonders infrage, wenn ein Unternehmen bereits in mehreren EU-Staaten tätig ist oder eine konkrete Expansion dorthin plant. Das größtmögliche Gebiet ist jedoch nicht automatisch die wirtschaftlich beste Wahl.
Entscheidend ist nicht der Unternehmenssitz, sondern der realistische Schutzbedarf. Ein SaaS-Anbieter mit Kunden in mehreren Mitgliedstaaten, ein EU-weit liefernder Onlineshop oder eine Marke mit kurzfristiger Expansion kann von der zentralen Anmeldung profitieren. Wer dagegen auf absehbare Zeit ausschließlich in Deutschland tätig ist, sollte auch eine nationale Anmeldung prüfen. Der direkte Vergleich steht in Deutsche Marke oder EU-Marke?.
| Ausgangslage | Naheliegende Prüfung | Warum |
|---|---|---|
| Geschäft nur in Deutschland | Deutsche Marke | Territorial fokussierter und niedrigere amtliche Einstiegskosten |
| Aktiver Verkauf in mehreren EU-Ländern | EU-Marke | Einheitlicher Schutz in allen Mitgliedstaaten |
| EU-Expansion konkret in den nächsten Monaten | EU-Marke oder Stufenstrategie | Prioritäten, Budget und Konfliktrisiko abwägen |
| Relevantes älteres Recht in einem EU-Land | Individuelle Prüfung | Ein einzelner territorialer Konflikt kann die Unionsmarke beeinträchtigen |
| Schutz auch im Vereinigten Königreich | Zusätzliches UK-Recht | Das Vereinigte Königreich ist nicht Teil der Unionsmarke |
Die Tabelle ist eine Orientierung und keine Einzelfallberatung. Die passende Route hängt von Markt, Zeichen und älteren Rechten ab.
Was sollte vor der Anmeldung feststehen?
Vor der Einreichung müssen mindestens das anzumeldende Zeichen, der Inhaber und die beanspruchten Waren und Dienstleistungen feststehen. Eine spätere Erweiterung des Verzeichnisses ist nicht möglich.
Die fünf zentralen Vorbereitungsfragen
- Welcher Zeichenfolge soll als Wortmarke geschützt werden?
- Wer soll rechtlicher Inhaber sein: eine Person oder ein Unternehmen?
- In welchen Märkten wird die Marke heute und realistisch in naher Zukunft benutzt?
- Welche konkreten Waren oder Dienstleistungen werden unter dem Zeichen angeboten?
- Welche identischen oder ähnlichen älteren Rechte könnten entgegenstehen?
Das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis bestimmt den sachlichen Schutzbereich. Eine reine Klassennummer reicht dafür nicht aus. Die Begriffe müssen klar und präzise erkennen lassen, wofür Schutz beantragt wird. Hilfreich ist die Einordnung in der Übersicht der Markenklassen. Das EUIPO empfiehlt vorab akzeptierte Begriffe aus der Harmonised Database über TMclass.
Markenrecherche vor der EUIPO-Anmeldung
Eine Recherche sollte nicht nur nach identischen Namen suchen. Relevant sind auch ähnliche Zeichen, das Schutzgebiet und die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen.
TMview stellt kostenlos Informationen aus den nationalen Markenämtern der EU, dem EUIPO und zahlreichen weiteren teilnehmenden Ämtern bereit. Ein sinnvoller Check kombiniert den Markennamen mit Gebiets-, Status- und Waren-/Dienstleistungsfiltern. Wie ein Rechercheprotokoll aufgebaut werden kann, zeigt Markenrecherche mit TMview.
Ein fehlender identischer Treffer ist keine Verfügbarkeitsgarantie. Datenbanken können zeitversetzt oder unvollständig sein, und eine rechtliche Verwechslungsgefahr hängt von mehreren Faktoren ab. Neben eingetragenen Marken können weitere ältere Rechte relevant sein. Umgekehrt bedeutet ein ähnlicher Treffer nicht automatisch, dass eine Anmeldung unmöglich ist.
| Ergebnis | Zulässige Einordnung | Nicht daraus ableiten |
|---|---|---|
| Kein identischer Treffer | Keine identische Marke im verwendeten Suchlauf gefunden | Die Marke ist frei oder sicher eintragbar |
| Identischer Treffer | Hoher Prüfbedarf bei Gebiet und Waren/Dienstleistungen | Jede Nutzung ist automatisch verboten |
| Ähnlicher Treffer | Verwechslungsrisiko muss individuell bewertet werden | Die Anmeldung wird sicher abgelehnt |
| Treffer in anderer Klasse | Konkrete Waren und Dienstleistungen vergleichen | Verschiedene Klassen schließen einen Konflikt aus |
EU-Marke anmelden: der Ablauf in Schritten
Nach Vorbereitung und Recherche wird die Anmeldung eingereicht und bezahlt. Das EUIPO prüft Formalien und absolute Schutzhindernisse, veröffentlicht die Anmeldung und eröffnet damit die dreimonatige Widerspruchsfrist.
- 1Zeichen festlegen
Die exakte Wortfolge bestimmen. Schreibweise, Leerzeichen und Zeichen vor der Einreichung kontrollieren.
- 2Inhaber bestimmen
Name beziehungsweise Firma, Rechtsform und Anschrift korrekt erfassen. Der Inhaber wird öffentlich im Register geführt.
- 3Waren und Dienstleistungen erstellen
Tatsächliche und realistisch geplante Angebote klar und präzise beschreiben und Nizza-Klassen zuordnen.
- 4Ältere Rechte recherchieren
Identische und ähnliche Zeichen in den relevanten Gebieten und Tätigkeitsbereichen prüfen.
- 5Anmeldung einreichen
Antragsdaten, Markendarstellung und Verzeichnis an das EUIPO übermitteln.
- 6Gebühr bezahlen
Die Grund- und gegebenenfalls Klassengebühren innerhalb der amtlichen Frist entrichten.
- 7Prüfung und Veröffentlichung
Das EUIPO prüft die Anmeldung. Nach Veröffentlichung läuft die dreimonatige Widerspruchsfrist.
- 8Eintragung verwalten
Nach erfolgreichem Abschluss Registerdaten überwachen, Benutzung dokumentieren und Verlängerung planen.
| Phase | Was geschieht? | Zeitangabe |
|---|---|---|
| Zahlung | EUIPO verarbeitet die Anmeldung nach Zahlung | Grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Eingang der Anmeldung |
| Amtliche Prüfung | Formalien und absolute Schutzhindernisse | Keine seriös garantierbare feste Dauer |
| Veröffentlichung | Anmeldung erscheint im EU-Markenblatt | Beginn der Widerspruchsfrist |
| Widerspruch | Inhaber älterer Rechte können widersprechen | 3 Monate ab Veröffentlichung |
| Registrierung | Eintragung, wenn keine Hindernisse verbleiben | Vom konkreten Verfahrensverlauf abhängig |
Feste Bearbeitungszeiten sollten nicht versprochen werden. Rückfragen oder Widersprüche können das Verfahren verlängern.
Was prüft das EUIPO?
Das EUIPO prüft unter anderem, ob die Anmeldung formell ordnungsgemäß ist und absolute Schutzhindernisse bestehen. Ein umfassendes positives Gutachten zu sämtlichen älteren Rechten ist damit nicht verbunden.
Ein Zeichen muss geeignet sein, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Rein beschreibende Angaben oder Zeichen ohne Unterscheidungskraft können zurückgewiesen werden. Bei einer Unionsmarke genügt es grundsätzlich, wenn ein absolutes Schutzhindernis nur in einem Teil der EU besteht. Sprachliche Bedeutungen in anderen Mitgliedstaaten können daher relevant sein.
Relative Konflikte mit älteren Marken werden typischerweise im Widerspruchsverfahren geltend gemacht. Nach Veröffentlichung haben Inhaber älterer Rechte drei Monate Zeit, Widerspruch einzulegen. Das Ergebnis hängt vom jeweiligen Zeichen, den betroffenen Waren und Dienstleistungen, dem Gebiet und weiteren rechtlichen Faktoren ab.
Was kostet eine EU-Markenanmeldung?
Die amtliche Online-Gebühr beträgt 850 Euro für eine Klasse, zusätzlich 50 Euro für die zweite und 150 Euro für jede Klasse ab der dritten.
| Klassen | Berechnung | Amtliche Gebühr |
|---|---|---|
| 1 | 850 € | 850 € |
| 2 | 850 € + 50 € | 900 € |
| 3 | 850 € + 50 € + 150 € | 1.050 € |
| 4 | 850 € + 50 € + 2 × 150 € | 1.200 € |
| 5 | 850 € + 50 € + 3 × 150 € | 1.350 € |
Nur amtliche Online-Anmeldegebühren für eine individuelle Unionsmarke; Service- oder Beratungskosten sind nicht enthalten.
Amtliche Gebühr und Servicegebühr sollten stets getrennt ausgewiesen werden. Die Anmeldegebühr wird im Regelfall nicht erstattet, wenn die Anmeldung später scheitert oder nach Zahlung zurückgenommen wird. Weitere Rechenbeispiele stehen unter EUIPO-Gebühren 2026.
Nach der Eintragung: Benutzung, Überwachung und Verlängerung
Eine eingetragene Unionsmarke gilt zehn Jahre ab dem Anmeldetag und kann beliebig oft um zehn Jahre verlängert werden. Sie sollte für die eingetragenen Waren und Dienstleistungen ernsthaft benutzt werden.
Nach Artikel 18 der Unionsmarkenverordnung kann eine Marke Sanktionen ausgesetzt sein, wenn sie innerhalb von fünf Jahren nach der Eintragung nicht ernsthaft in der Union für die geschützten Waren oder Dienstleistungen benutzt wird. Ein unnötig breites Verzeichnis schafft deshalb nicht automatisch dauerhaft mehr Schutz. Benutzungsnachweise wie Produktabbildungen, Rechnungen und Werbung sollten geordnet aufbewahrt werden.
Praktische Aufgaben nach der Registrierung
- Registerdaten und Zustelladresse aktuell halten.
- Benutzung für die einzelnen Waren und Dienstleistungen dokumentieren.
- Neue kollidierende Anmeldungen beobachten oder beobachten lassen.
- Verlängerungsfrist und Budget frühzeitig einplanen.
- Bei neuen Angeboten prüfen, ob eine zusätzliche Anmeldung erforderlich ist.
Häufige Fragen
Was ist der Unterschied zwischen EU-Marke und Unionsmarke?
Es gibt keinen inhaltlichen Unterschied. „Unionsmarke“ ist die rechtliche deutsche Bezeichnung; „EU-Marke“ ist der geläufige Such- und Alltagsbegriff.
Gilt eine EU-Marke automatisch in allen 27 Mitgliedstaaten?
Eine eingetragene Unionsmarke hat einheitliche Wirkung in der gesamten Europäischen Union. Sie lässt sich nicht auf einzelne Mitgliedstaaten beschränken. Das Vereinigte Königreich ist nicht umfasst.
Wie hoch sind die amtlichen EUIPO-Gebühren?
Die elektronische Anmeldung einer individuellen Unionsmarke kostet 850 Euro für eine Klasse, 50 Euro zusätzlich für die zweite Klasse und 150 Euro für jede Klasse ab der dritten.
Wie lange dauert die Anmeldung?
Eine feste Dauer lässt sich nicht seriös zusagen. Prüfung, Rückfragen, Veröffentlichung und ein möglicher Widerspruch beeinflussen den Zeitbedarf. Fest ist die dreimonatige Widerspruchsfrist nach Veröffentlichung.
Prüft das EUIPO, ob ältere ähnliche Marken existieren?
Das amtliche Prüfungsverfahren ist keine umfassende rechtliche Freigabe gegenüber allen älteren Rechten. Inhaber älterer Rechte können nach Veröffentlichung widersprechen. Eine eigene Recherche vor der Anmeldung bleibt wichtig.
Kann ich Waren oder Dienstleistungen später ergänzen?
Nein. Das eingereichte Verzeichnis kann nicht nachträglich erweitert werden. Eine Einschränkung ist möglich; für zusätzliche Angebote kann eine neue Anmeldung erforderlich sein.
Bekomme ich die EUIPO-Gebühr bei Ablehnung zurück?
Grundsätzlich nicht. Nach den EUIPO-Hinweisen sind Anmeldegebühren im Regelfall nicht erstattbar, wenn die Registrierung scheitert. Es bestehen nur enge Ausnahmen, etwa bei sehr früher Rücknahme vor oder am Zahlungstag.
Garantiert ein Markencheck die Eintragung?
Nein. Ein automatisierter Check ist eine erste Orientierung. Er kann weder sämtliche älteren Rechte erfassen noch die rechtliche Bewertung des konkreten Zeichens garantieren.
Quellen und Datenstand
Für amtliche Gebühren und Verfahren verwenden wir vorrangig Primärquellen. Maßgeblich sind stets die aktuellen Angaben der zuständigen Stellen.