Markenart · Grundlagen

Was ist eine Wortmarke? Schutz, Kosten und Anmeldung erklärt

Was eine Wortmarke schützt, wie sie sich von einer Wort-/Bildmarke unterscheidet und welche Kosten, Klassen und Risiken bei der Anmeldung wichtig sind.

Kurzantwort

Eine Wortmarke besteht aus einer Zeichenfolge ohne grafische oder farbige Ausgestaltung. Nach den DPMA-Hinweisen kann sie Wörter, Buchstaben, Zahlen und weitere übliche Schriftzeichen enthalten. Ihr Schutzgegenstand ist die gewählte Zeichenfolge in üblichen Schriftarten sowie Groß- und Kleinschreibung. Ob sie eintragungsfähig ist und mit älteren Rechten kollidiert, hängt jedoch vom konkreten Namen und den beanspruchten Waren oder Dienstleistungen ab.

Schutzgegenstand
Zeichenfolge
ohne konkrete grafische Gestaltung
Mögliche Bestandteile
Wörter, Buchstaben, Zahlen
sowie DPMA-übliche Schriftzeichen
Online-Grundgebühr
290 €
beim DPMA bis zu drei Klassen
Schutzgebiet
Deutschland
bei nationaler DPMA-Eintragung
Schutzdauer
10 Jahre
beliebig verlängerbar
Kollisionsprüfung
Nicht durch das DPMA
Recherche bleibt erforderlich

Was ist eine Wortmarke?

Eine Wortmarke ist eine Marke aus Wörtern, Buchstaben, Zahlen oder sonstigen üblichen Schriftzeichen ohne grafische oder farbige Ausgestaltung. Geschützt wird die angemeldete Zeichenfolge, nicht ein bestimmtes Logo-Design.

Das DPMA verwendet für die Darstellung einer Wortmarke eine übliche Druckschrift. Der Schutzgegenstand umfasst nach den amtlichen Erläuterungen die gewählte Zeichenfolge in sämtlichen üblichen Schriftarten sowie in Groß- und Kleinschreibung. Wer zum Beispiel eine reine Unternehmens- oder Produktbezeichnung flexibel in unterschiedlichen Layouts einsetzen will, prüft deshalb häufig zuerst die Wortmarke.

Wortmarke auf einen Blick
MerkmalEinordnungPraktische Bedeutung
Grafische GestaltungNicht Teil der WortmarkeEin Logo kann separat relevant sein
FarbeNicht beanspruchtDer Schutz ist nicht auf eine konkrete Farbe festgelegt
Groß-/KleinschreibungNach DPMA grundsätzlich neutralBinnengroßschreibung begründet nicht allein einen anderen Schutzgegenstand
SchriftartÜbliche Schriftarten umfasstKeine Festlegung auf eine bestimmte Typografie
SchutzbereichAn Waren und Dienstleistungen gebundenKein pauschaler Schutz in jeder Branche
EintragungNur bei erfüllten VoraussetzungenUnterscheidungskraft und weitere Hindernisse werden geprüft

Welche Zeichen sind bei einer Wortmarke zulässig?

Zulässig sind Zeichen, die sich mit den beim DPMA üblichen Schriftzeichen darstellen lassen, insbesondere lateinische Buchstaben, arabische Ziffern und bestimmte Sonderzeichen.

Nach den DPMA-Informationen können Wortmarken aus einem oder mehreren Wörtern, einzelnen Buchstaben, Zahlen und bestimmten üblichen Zeichen bestehen. Das Amt nennt beispielsweise Punkt, Semikolon, Doppelpunkt, Plus, Minus, kaufmännisches Und, Ausrufezeichen, Fragezeichen und @. Maßgeblich ist die jeweils veröffentlichte Liste üblicher Schriftzeichen, nicht eine beliebige Tastatureingabe.

Bestandteile einer Wortmarke und ihre Einordnung
BestandteilAls Wortmarke grundsätzlich möglich?Hinweis
Lateinische BuchstabenJaEinzelne Buchstaben oder Zeichenfolgen
Arabische ZiffernJaAllein oder in Kombination
Übliche SonderzeichenTeilweiseNur Zeichen aus dem amtlich akzeptierten Bestand
Besondere SchriftartNein, wenn die Gestaltung beansprucht wirdDann regelmäßig Wort-/Bildmarke
Farbige BuchstabenNeinFarbe und Gestaltung führen regelmäßig zur Wort-/Bildmarke
Mehrzeilige AnordnungNeinDie konkrete Anordnung ist grafische Gestaltung
Nichtlateinische SchriftzeichenRegelmäßig BildmarkencharakterDarstellungs- und Übersetzungsanforderungen beachten

Die formale Darstellbarkeit sagt noch nichts darüber aus, ob das Zeichen auch unterscheidungskräftig und eintragungsfähig ist.

Wichtig ist außerdem: Pro Anmeldung wird eine Marke eingereicht. Die Darstellung sollte exakt dem gewünschten Schutzgegenstand entsprechen. Das DPMA weist darauf hin, dass sie nachträglich nicht einfach verändert werden kann. Ein bereits in die Darstellung aufgenommenes ® kann problematisch sein, weil es eine bestehende Registrierung suggerieren kann.

Wortmarke, Wort-/Bildmarke oder Bildmarke: Was ist der Unterschied?

Die Wortmarke schützt die Zeichenfolge ohne Gestaltung. Eine Wort-/Bildmarke beansprucht den konkreten Gesamteindruck aus Wort und Grafik; eine Bildmarke besteht aus bildlichen Elementen ohne Wortbestandteile.

Markenformen im direkten Vergleich
MerkmalWortmarkeWort-/BildmarkeBildmarke
Reine ZeichenfolgeKern des SchutzgegenstandsKann enthalten seinNein
Besondere TypografieNeinJaGegebenenfalls
FarbeNeinMöglichMöglich
Grafisches ElementNeinJaJa
Mehrzeilige AnordnungNeinMöglichMöglich
Typischer FokusName selbstName plus konkreter visueller AuftrittReines Bildzeichen

Eine Wort-/Bildmarke macht einen für sich schutzunfähigen Wortbestandteil nicht automatisch als Wort exklusiv. Das DPMA betont, dass aus schutzunfähigen Wortelementen keine Verbietungsrechte gegen die Wortverwendung entstehen.

Welche Form sinnvoll ist, hängt vom Ziel ab. Soll der Name unabhängig vom jeweils verwendeten Design im Mittelpunkt stehen, spricht das für die Prüfung einer Wortmarke. Ist gerade ein individuelles Logo prägend oder der Wortbestandteil schwach, kann eine Wort-/Bildmarke ergänzend relevant sein. Die Schutzfähigkeit und der Schutzumfang sind trotzdem getrennt und konkret zu bewerten.

Was schützt eine Wortmarke – und was nicht?

Geschützt wird die eingetragene Zeichenfolge für die erfassten Waren und Dienstleistungen. Ob gegen ein anderes Zeichen vorgegangen werden kann, ist eine Frage des konkreten Konflikts und nicht allein der identischen Schreibweise.

Was der Registereintrag grundsätzlich festlegt

  • Zeichen: die konkret angemeldete Wort- oder Zeichenfolge
  • Inhaber: die Person oder Gesellschaft, der die Marke zugeordnet ist
  • Gebiet: bei einer nationalen Marke grundsätzlich Deutschland
  • Waren und Dienstleistungen: der konkret eingetragene Leistungsbereich
  • Zeitrang: grundsätzlich Anmeldetag oder wirksam beanspruchte Priorität
Häufige Annahmen zur Wortmarke
AnnahmeRichtige Einordnung
„Die Marke schützt das Wort weltweit.“Nein. Das Schutzgebiet folgt dem gewählten Markensystem.
„Das Wort gehört mir in jeder Branche.“Nein. Der Schutz ist grundsätzlich an Waren und Dienstleistungen gebunden; bekannte Marken können Besonderheiten aufweisen.
„Ohne identischen Treffer gibt es kein Risiko.“Nein. Auch ähnliche Zeichen und andere ältere Kennzeichen können relevant sein.
„Mit der Anmeldung beginnt sofort voller Schutz.“Der Registerschutz entsteht mit Eintragung; der Anmeldetag bleibt für Zeitrang und Schutzdauer wichtig.
„Ein Logo schützt automatisch das Wort allein.“Nicht zwingend. Der Schutzgegenstand der Wort-/Bildmarke ist der konkrete Gesamteindruck.

Für die Einschätzung eines Konflikts genügt deshalb keine starre Tabelle. Klang, Schriftbild, Bedeutung, Kennzeichnungskraft sowie Identität oder Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen können zusammenwirken. Ein automatisierter Markencheck ist ein sinnvoller erster Filter, aber keine verbindliche Kollisionsbewertung.

Wann ist eine Wortmarke nicht eintragungsfähig?

Eine Wortmarke kann insbesondere an absoluten Schutzhindernissen scheitern, etwa fehlender Unterscheidungskraft oder einem ausschließlich beschreibenden Inhalt für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen.

§ 8 MarkenG nennt mehrere absolute Schutzhindernisse. Für Wortmarken besonders relevant sind fehlende Unterscheidungskraft, rein beschreibende Angaben und Zeichen, die im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten üblich geworden sind. Auch täuschungsgeeignete, sittenwidrige oder bösgläubig angemeldete Zeichen können ausgeschlossen sein.

Absolute Schutzhindernisse verständlich eingeordnet
SchutzhindernisKernfrageHypothetisches Warnsignal
Fehlende UnterscheidungskraftErkennt das Publikum einen betrieblichen Herkunftshinweis?Nur eine banale Werbeaussage
Beschreibende AngabeBeschreibt der Begriff Art, Qualität, Zweck oder andere Merkmale?Produktbezeichnung für genau dieses Produkt
Übliche BezeichnungIst das Zeichen in der Branche allgemein gebräuchlich?Alltäglicher Gattungsbegriff
TäuschungsgefahrKann das Zeichen über Eigenschaften oder Herkunft irreführen?Unzutreffende geografische Aussage
BösgläubigkeitDient die Anmeldung erkennbar sachfremder Behinderung?Gezielte Aneignung eines fremden Kennzeichens

Die Beispiele sind abstrakte Warnsignale, keine Bewertung eines konkreten Namens.

Die Schutzfähigkeit wird immer in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen beurteilt. Ein Begriff kann für eine Leistung beschreibend und für eine völlig andere Leistung unterscheidungskräftig sein. Deshalb sollte die Namensprüfung nicht vom Waren- und Dienstleistungsverzeichnis getrennt werden.

Wie recherchiert man eine Wortmarke?

Eine sinnvolle Recherche beginnt mit identischen Zeichen und erweitert die Suche auf ähnliche Schreibweisen, Klänge und Bedeutungen in relevanten Waren- und Dienstleistungsbereichen.

  1. 1
    Identische Zeichenfolge suchen

    Prüfe exakte Schreibweisen und naheliegende Varianten in den offiziellen Registern.

  2. 2
    Ähnliche Schreibweisen prüfen

    Berücksichtige Buchstabendreher, Endungen, Worttrennungen und typische Abwandlungen.

  3. 3
    Klang und Bedeutung einbeziehen

    Auch unterschiedlich geschriebene Namen können ähnlich klingen oder denselben Begriffsgehalt vermitteln.

  4. 4
    Waren und Dienstleistungen vergleichen

    Ordne Treffer anhand der konkreten Verzeichnisse und nicht nur anhand von Klassennummern ein.

  5. 5
    Weitere Kennzeichenquellen beachten

    Unternehmenskennzeichen und benutzte Zeichen sind nicht vollständig in einem Markenregister abgebildet.

Wie wird eine Wortmarke beim DPMA angemeldet?

Für die Anmeldung werden Inhaber, Zeichenfolge und Waren-/Dienstleistungsverzeichnis erfasst. Die elektronische Grundgebühr beträgt 290 Euro für bis zu drei Klassen.

  1. 1
    Zeichenfolge festlegen

    Schreibweise prüfen und auf grafische oder farbige Elemente verzichten, wenn eine reine Wortmarke gewünscht ist.

  2. 2
    Inhaber festlegen

    Name und Anschrift der natürlichen oder juristischen Person korrekt erfassen.

  3. 3
    Tätigkeit konkretisieren

    Produkte und Leistungen so beschreiben, dass ein belastbares Verzeichnis erstellt werden kann.

  4. 4
    Klassen und Begriffe wählen

    Aktuelle Begriffe der Nizza-Klassifikation beziehungsweise eKDB verwenden.

  5. 5
    Anmeldung prüfen und einreichen

    Alle Angaben kontrollieren, da Marke und Verzeichnis später nicht erweitert werden können.

  6. 6
    Gebühr fristgerecht zahlen

    Die korrekte Gebühr muss innerhalb von drei Monaten ab Eingang der Anmeldung gutgeschrieben sein.

Der vollständige Leitfaden zur Markenanmeldung erklärt Recherche, Klassen und amtliche Prüfung im Zusammenhang. Eine geführte Wortmarkenanmeldung lässt sich unter Marke anmelden beginnen.

Was kostet eine Wortmarke?

Beim DPMA kostet die elektronische Anmeldung aktuell 290 Euro und die Papieranmeldung 300 Euro für bis zu drei Klassen. Jede weitere Klasse ab der vierten kostet 100 Euro.

Amtliche Kosten einer deutschen Wortmarke
GebührenartBetragUmfang
Elektronische Anmeldung290 €Bis zu drei Klassen
Papieranmeldung300 €Bis zu drei Klassen
Zusätzliche Klasse100 €Je Klasse ab der vierten
Beschleunigte Prüfung200 €Optional zusätzlich
Verlängerung750 €Bis zu drei Klassen für weitere zehn Jahre
Zusätzliche Klasse bei Verlängerung260 €Je Klasse ab der vierten

Gebührenstand: 31.07.2026. Eine vollständige Kalkulation bietet Markenanmeldung: Kosten 2026.

FAQ

Häufige Fragen

Schützt eine Wortmarke auch unterschiedliche Schriftarten?

Nach den DPMA-Hinweisen umfasst der Schutzgegenstand der Wortmarke die Zeichenfolge in sämtlichen üblichen Schriftarten sowie Groß- und Kleinschreibung. Daraus folgt aber kein grenzenloser Schutz gegen jede Verwendung; der konkrete Schutzumfang ist einzelfallabhängig.

Kann ich ein Logo als Wortmarke anmelden?

Die reine Zeichenfolge eines Logos kann als Wortmarke in Betracht kommen. Soll die konkrete Schrift, Farbe, Anordnung oder Grafik geschützt werden, handelt es sich regelmäßig um eine Wort-/Bildmarke beziehungsweise Bildmarke.

Ist eine Wortmarke besser als eine Wort-/Bildmarke?

Nicht pauschal. Die Wortmarke fokussiert die Zeichenfolge; die Wort-/Bildmarke den konkreten visuellen Gesamteindruck. Welche Strategie passt, hängt von Name, Gestaltung, Schutzfähigkeit und Nutzung ab.

Kann ein beschreibender Begriff als Wortmarke geschützt werden?

Ausschließlich beschreibende Angaben können nach § 8 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen sein. Die Bewertung bezieht sich immer auf die konkret beanspruchten Waren und Dienstleistungen.

Schützt eine deutsche Wortmarke in der ganzen EU?

Nein. Eine beim DPMA eingetragene nationale Marke wirkt grundsätzlich in Deutschland. Für ein einheitliches EU-weites System ist die Unionsmarke beim EUIPO relevant.

Wie lange gilt eine Wortmarke?

Eine eingetragene deutsche Wortmarke hat zunächst eine Schutzdauer von zehn Jahren ab dem Anmeldetag. Sie kann gegen rechtzeitige Zahlung jeweils um weitere zehn Jahre verlängert werden.

Kann ich eine Wortmarke später ändern?

Die angemeldete Markendarstellung kann nach der Einreichung nicht beliebig geändert werden. Ein neuer oder wesentlich veränderter Name erfordert regelmäßig eine neue Anmeldung.

Prüft ein automatischer Markencheck die Eintragungsfähigkeit?

Nein. Ein automatisierter Check kann Treffer sichtbar machen, ersetzt aber weder die Prüfung absoluter Schutzhindernisse noch eine individuelle Bewertung möglicher Konflikte mit älteren Rechten.

Nachvollziehbarkeit

Quellen und Datenstand

Für amtliche Gebühren und Verfahren verwenden wir vorrangig Primärquellen. Maßgeblich sind stets die aktuellen Angaben der zuständigen Stellen.

  1. 01Fragen rund um die MarkeDeutsches Patent- und Markenamt · geprüft am
  2. 02Markenform – WortmarkeDeutsches Patent- und Markenamt · geprüft am
  3. 03Erforderliche Angaben für eine AnmeldungDeutsches Patent- und Markenamt · geprüft am
  4. 04Gebühren für MarkenDeutsches Patent- und Markenamt · geprüft am
  5. 05Markengesetz § 3 – Als Marke schutzfähige ZeichenBundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz · geprüft am
  6. 06Markengesetz § 8 – Absolute SchutzhindernisseBundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz · geprüft am
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