Kurzantwort zu Marke anmelden in Deutschland: Ablauf, Kosten und Voraussetzungen
Eine deutsche Marke wird beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) angemeldet. Für eine elektronische Anmeldung fallen aktuell 290 Euro amtliche Grundgebühr für bis zu drei Klassen an. Benötigt werden mindestens ein identifizierbarer Anmelder, eine klare Markendarstellung und ein Verzeichnis der beanspruchten Waren und Dienstleistungen. Das DPMA prüft formale Voraussetzungen und absolute Schutzhindernisse, aber nicht, ob ältere identische oder ähnliche Kennzeichenrechte entgegenstehen.
- Zuständiges Amt
- DPMA für eine nationale deutsche Marke
- Online-Grundgebühr
- 290 € bis zu drei Klassen
- Papieranmeldung
- 300 € bis zu drei Klassen
- Schutzdauer
- 10 Jahre vom Anmeldetag gerechnet
- Zahlungsfrist
- 3 Monate ab Eingang der Anmeldung
- Widerspruchsfrist
- 3 Monate ab Veröffentlichung der Eintragung
Wie meldet man eine Marke in Deutschland an?
Du legst Markenname, Inhaber sowie Waren und Dienstleistungen fest, recherchierst ältere Rechte, reichst die Anmeldung beim DPMA ein und zahlst die amtlichen Gebühren innerhalb von drei Monaten. Danach prüft das DPMA die formalen Anforderungen und absolute Schutzhindernisse. Erst mit der Eintragung entsteht der Schutz als Registermarke.
| Frage | Antwort | Wichtig zu wissen |
|---|---|---|
| Wo wird angemeldet? | Beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) | Online, signaturgebunden elektronisch oder auf Papier |
| Was kostet die Anmeldung? | 290 € online oder 300 € auf Papier | Jeweils einschließlich bis zu drei Klassen |
| Wer kann anmelden? | Privatpersonen, juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften | Ein Geschäftsbetrieb ist nicht erforderlich |
| Was wird benötigt? | Anmelder, Marke und Waren-/Dienstleistungsverzeichnis | Diese Angaben bestimmen Anmeldetag und Schutzgegenstand |
| Prüft das DPMA ältere Marken? | Nein | Eine eigene Kollisionsrecherche bleibt wichtig |
| Wann entsteht Schutz? | Mit der Eintragung | Schutzdauer und Zeitrang knüpfen grundsätzlich an den Anmeldetag an |
Gebührenstand: 31.07.2026. Amtliche Gebühren können sich ändern.
Was bedeutet eine Markenanmeldung?
Mit der Anmeldung beantragst du die Eintragung eines Zeichens für konkret bezeichnete Waren und Dienstleistungen. Eine nationale Eintragung wirkt grundsätzlich im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
Marken kennzeichnen die betriebliche Herkunft von Waren oder Dienstleistungen. Schutzfähig können nach § 3 MarkenG insbesondere Wörter, Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Klänge, Formen und Farben sein, sofern das Zeichen Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen unterscheiden kann. Für Gründer und Unternehmen steht häufig der Name selbst im Mittelpunkt. Dann kommt eine Wortmarke in Betracht.
Der Schutz gilt nicht abstrakt für jedes denkbare Produkt. Das eingereichte Waren- und Dienstleistungsverzeichnis grenzt den beanspruchten Bereich ab. Deshalb gehören Markenname, Schutzgebiet und Tätigkeit zusammen: Ein Zeichen kann je nach Waren, Dienstleistungen und älteren Rechten unterschiedlich zu beurteilen sein.
Welche Voraussetzungen und Angaben sind erforderlich?
Die Anmeldung muss einen Eintragungsantrag, Angaben zur Identität des Anmelders, eine eindeutig darstellbare Marke und ein Verzeichnis der Waren oder Dienstleistungen enthalten.
| Bereich | Benötigte Angabe | Warum sie wichtig ist |
|---|---|---|
| Antrag | Antrag auf Eintragung in das Register | Macht das gewünschte Verfahren eindeutig |
| Anmelder | Angaben, die die Identität feststellen lassen | Bestimmt, wem die Marke gehören soll |
| Marke | Klare und eindeutige Darstellung | Legt den Schutzgegenstand fest |
| Waren und Dienstleistungen | Genaues, nach Klassen geordnetes Verzeichnis | Grenzt den beanspruchten Schutzbereich ab |
| Kontakt und Zustellung | Vollständige Anschrift; gegebenenfalls Vertreter | Ermöglicht rechtswirksame Kommunikation |
Rechtsgrundlage für die Mindestangaben ist § 32 MarkenG. Weitere Formerfordernisse ergeben sich unter anderem aus der Markenverordnung.
Inhaber können nach § 7 MarkenG natürliche Personen, juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften sein. Auch eine Privatperson kann anmelden; ein bestehender Geschäftsbetrieb ist nicht zwingend. Bei einer Gesellschaft sollten Name, Rechtsform und Anschrift mit dem maßgeblichen Register übereinstimmen. Wer in Deutschland weder Wohnsitz noch Sitz oder Niederlassung hat, benötigt nach den DPMA-Hinweisen grundsätzlich einen zugelassenen Inlandsvertreter.
Vor dem Einreichen verbindlich klären
- Inhaber: Soll die Marke einer Person oder bereits dem Unternehmen gehören?
- Markenform: Geht es um die reine Zeichenfolge oder um eine konkrete grafische Gestaltung?
- Schutzgebiet: Reicht Deutschland oder wird realistischerweise Schutz in der EU benötigt?
- Leistungsumfang: Welche Waren und Dienstleistungen werden heute oder absehbar tatsächlich angeboten?
- Schreibweise: Die Markendarstellung kann nach Einreichung nicht beliebig geändert werden.
Warum sollte der Markenname vorher recherchiert werden?
Das DPMA prüft im Anmeldeverfahren nicht, ob ältere identische oder ähnliche Marken beziehungsweise Kennzeichenrechte entgegenstehen. Deshalb sollte vor der Anmeldung nach relevanten älteren Rechten recherchiert werden.
Das DPMA prüft zwar die Schutzfähigkeit, führt aber keine umfassende Kollisionsprüfung zugunsten des Anmelders durch. Inhaber älterer Rechte können nach der Eintragung Widerspruch erheben oder Rechte in anderen Verfahren geltend machen. Eine Recherche reduziert Unsicherheit, beseitigt sie aber nicht vollständig.
| Quelle | Wofür sie relevant ist | Grenze |
|---|---|---|
| DPMAregister | Angemeldete, eingetragene und zurückgewiesene nationale deutsche Marken | Ähnlichkeitssuchen sind nur eingeschränkt möglich |
| EUIPO-Datenbanken | Unionsmarken mit Wirkung in Deutschland | Treffer müssen rechtlich und sachlich eingeordnet werden |
| WIPO-Datenbanken | Internationale Registrierungen mit möglicher Schutzwirkung für Deutschland | Rechtsstand und Benennungen sind zu prüfen |
| Allgemeine Markt- und Internetsuche | Mögliche geschäftliche Bezeichnungen und Benutzungszeichen | Nicht vollständig und keine rechtliche Bewertung |
Ein identischer Suchtreffer ist nicht automatisch ein Hindernis; umgekehrt ist ein fehlender Treffer keine Freigabe.
Besonders anspruchsvoll ist die Bewertung ähnlicher Schreibweisen, Klänge und Bedeutungen. Hinzu kommt die Nähe der betroffenen Waren oder Dienstleistungen. Der ausführliche Artikel zur Markenrecherche erklärt die Ebenen eines Checks und seine Grenzen.
Wie werden Waren, Dienstleistungen und Markenklassen festgelegt?
Alle Waren und Dienstleistungen sind in 45 Nizza-Klassen gegliedert: 34 Waren- und 11 Dienstleistungsklassen. Entscheidend sind die konkret beanspruchten Begriffe, nicht nur die Klassennummer.
Für Anmeldungen im Jahr 2026 gilt die 13. Ausgabe, Version 2026 der Nizza-Klassifikation. Sie dient als Ordnungssystem. Das Verzeichnis sollte konkret beschreiben, wofür die Marke benutzt werden soll. Das DPMA empfiehlt möglichst Begriffe der einheitlichen Klassifikationsdatenbank beziehungsweise der aktuellen Nizza-Klassifikation.
| Geschäftsmodell | Möglicherweise relevante Klasse | Einordnung |
|---|---|---|
| Herunterladbare Software | Klasse 9 | Ware; konkrete Softwarefunktion beschreiben |
| Software als Onlinedienst | Klasse 42 | Dienstleistung; etwa SaaS-Bereitstellung |
| Onlinehandel für Dritte | Klasse 35 | Dienstleistung; Verkauf eigener Waren ist nicht automatisch eine eigene Handelsdienstleistung |
| Bekleidung | Klasse 25 | Ware; Produktgruppen konkret auswählen |
| Ausbildung und Unterhaltung | Klasse 41 | Dienstleistungen nach tatsächlichem Angebot bestimmen |
Die Beispiele ersetzen keine Einordnung des konkreten Geschäfts. Mehr dazu unter Markenklassen verständlich erklärt.
Marke anmelden: der Ablauf in neun Schritten
Eine saubere Anmeldung verbindet Produktentscheidung, Recherche, Klassifikation, Einreichung, fristgerechte Zahlung und amtliche Prüfung.
- 1Markenname festlegen
Lege die Zeichenfolge fest, die dauerhaft als Herkunftshinweis dienen soll.
- 2Inhaber bestimmen
Entscheide vorab, ob eine Person oder ein Unternehmen als Inhaber eingetragen werden soll.
- 3Markenform wählen
Für einen Namen ohne grafische Gestaltung ist häufig die Wortmarke relevant.
- 4Ältere Rechte recherchieren
Suche nicht nur identische, sondern auch ähnlich wirkende Kennzeichen in relevanten Bereichen.
- 5Tätigkeit beschreiben
Erfasse konkrete Waren und Dienstleistungen in verständlicher Sprache.
- 6Verzeichnis erstellen
Ordne geeignete, zulässige Begriffe den aktuellen Nizza-Klassen zu.
- 7Anmeldung einreichen
Nutze DPMAdirektWeb, DPMAdirektPro oder das Papierformular.
- 8Gebühren zahlen
Sorge dafür, dass die korrekte Gebühr innerhalb von drei Monaten beim DPMA eingeht.
- 9Prüfung und Eintragung verfolgen
Reagiere auf amtliche Rückfragen und beobachte nach Eintragung die Widerspruchsfrist.
Eine geführte Erfassung kann die behördlichen Felder in verständliche Fragen übersetzen. Sie ändert aber weder die gesetzlichen Voraussetzungen noch die Prüfungsbefugnisse des DPMA. Wer starten möchte, kann die Markenanmeldung öffnen und Kosten vorher auf der Preisseite nachvollziehen.
Welche Wege zur Anmeldung gibt es?
Das DPMA bietet DPMAdirektWeb ohne Signaturkarte, DPMAdirektPro mit qualifizierter Signatur und Software sowie die Anmeldung in Papierform an.
| Weg | Technische Voraussetzung | Grundgebühr | Besonderheit |
|---|---|---|---|
| DPMAdirektWeb | Browser; keine spezielle Software oder Signaturkarte | 290 € | Signaturfreie Online-Anmeldung |
| DPMAdirektPro | Kostenlose DPMA-Software, qualifizierte Signaturkarte, Kartenleser | 290 € | Signaturgebundene elektronische Anmeldung |
| Papier | Amtliches Formular | 300 € | Postalische oder zulässige persönliche Einreichung |
Das DPMA empfiehlt aktuell den Onlineweg und möglichst Begriffe aus der einheitlichen Klassifikationsdatenbank.
Nach einer Online-Anmeldung erhältst du eine Zusammenfassung mit Aktenzeichen. Die Zahlungsfrist beginnt trotzdem bereits mit der Einreichung und nicht erst mit einer späteren Nachricht. Das DPMA versendet keine klassische Rechnung, auf deren Eingang man warten sollte.
Was kostet eine deutsche Markenanmeldung?
Die amtliche Grundgebühr beträgt 290 Euro bei elektronischer Anmeldung und 300 Euro auf Papier. Bis zu drei Klassen sind enthalten; jede Klasse ab der vierten kostet weitere 100 Euro.
| Klassen | Online | Papier | Online mit beschleunigter Prüfung |
|---|---|---|---|
| 1 bis 3 | 290 € | 300 € | 490 € |
| 4 | 390 € | 400 € | 590 € |
| 5 | 490 € | 500 € | 690 € |
| 6 | 590 € | 600 € | 790 € |
Die beschleunigte Prüfung kostet zusätzlich 200 €. Gebührenstand: 31.07.2026.
Amtliche Gebühren sind von Plattform-, Recherche- oder Beratungskosten zu trennen. Die Anmelde- und Klassengebühren verfallen grundsätzlich unabhängig vom Ausgang des Verfahrens. Sie werden etwa bei einer Rücknahme oder späteren Zurückweisung nicht deshalb erstattet. Eine ausführliche Trennung mit Rechenbeispielen enthält Was kostet eine Markenanmeldung?.
Was prüft das DPMA nach der Anmeldung?
Das Amt prüft erforderliche Angaben, formale Voraussetzungen und absolute Schutzhindernisse. Es prüft nicht umfassend, ob ältere identische oder ähnliche Rechte Dritter entgegenstehen.
| Prüfpunkt | DPMA im Anmeldeverfahren | Vorab selbst oder fachkundig prüfen |
|---|---|---|
| Vollständige Mindestangaben | Ja | Vor Einreichung kontrollieren |
| Eindeutige Markendarstellung | Ja | Gewünschten Schutzgegenstand festlegen |
| Unterscheidungskraft | Ja | Beschreibende Nähe vorab einschätzen |
| Weitere absolute Schutzhindernisse | Ja | Warnzeichen vorab identifizieren |
| Ältere identische Marken | Nein | Registerrecherche |
| Ähnliche ältere Kennzeichen | Nein | Ähnlichkeits- und Kollisionsbewertung |
Fehlt der Marke etwa jegliche Unterscheidungskraft oder beschreibt sie ausschließlich Eigenschaften der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen, kann ein absolutes Schutzhindernis vorliegen. Das Ergebnis hängt vom konkreten Zeichen und Verzeichnis ab. Eine bereits vorhandene ähnliche Registereintragung verpflichtet das DPMA nicht, einen neuen Fall gleich zu entscheiden.
Was passiert nach Eintragung der Marke?
Die Eintragung wird veröffentlicht. Ab dem Tag nach der Veröffentlichung läuft eine dreimonatige Widerspruchsfrist. Der Schutz dauert zunächst zehn Jahre und kann gegen Gebühren jeweils um weitere zehn Jahre verlängert werden.
Pflichten und Entscheidungen nach der Eintragung
- Widerspruchsphase beobachten: Ältere Berechtigte können innerhalb von drei Monaten Widerspruch erheben.
- Marke ernsthaft benutzen: Längere Nichtbenutzung kann später zum Verfall führen.
- Registerdaten aktuell halten: Änderungen bei Inhaber, Anschrift oder Vertreter sollten korrekt erfasst werden.
- Marktumfeld beobachten: Das DPMA überwacht neue Anmeldungen nicht im Auftrag einzelner Markeninhaber.
- Verlängerung planen: Die Verlängerung erfolgt nicht automatisch und erfordert rechtzeitige Gebührenzahlung.
Häufige Fragen
Kann ich eine Marke ohne Unternehmen anmelden?
Ja. Nach § 7 MarkenG können natürliche Personen Markeninhaber sein. Laut DPMA ist ein Geschäftsbetrieb für die Anmeldung grundsätzlich nicht erforderlich.
Brauche ich für die DPMA-Anmeldung einen Anwalt?
Grundsätzlich kann eine in Deutschland ansässige Person selbst anmelden. Wer in Deutschland weder Wohnsitz noch Geschäftssitz oder Niederlassung hat, benötigt nach den DPMA-Hinweisen einen zugelassenen Inlandsvertreter. Bei komplexen Konflikt- oder Schutzfragen kann fachkundige Beratung sinnvoll sein.
Ist meine Marke direkt nach der Anmeldung geschützt?
Der Schutz als eingetragene Registermarke entsteht erst mit der Eintragung. Der Anmeldetag ist dennoch wichtig, weil er grundsätzlich den Zeitrang bestimmt und Ausgangspunkt der Schutzdauer ist.
Prüft das DPMA, ob mein Markenname bereits existiert?
Nein. Das DPMA prüft im Anmeldeverfahren nicht umfassend auf ältere identische oder ähnliche Marken und Kennzeichenrechte. Diese Recherche und Risikobewertung bleibt vor der Anmeldung wichtig.
Wie viele Klassen sind in der DPMA-Gebühr enthalten?
Die Grundgebühr umfasst bis zu drei Waren- oder Dienstleistungsklassen. Für jede weitere Klasse ab der vierten fallen aktuell 100 Euro an.
Kann ich später weitere Waren oder Klassen hinzufügen?
Nein. Das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis kann nach der Anmeldung nicht erweitert werden. Eine Einschränkung ist dagegen möglich. Für zusätzliche Bereiche kann eine weitere Anmeldung erforderlich werden.
Bekomme ich die Amtsgebühr bei einer Ablehnung zurück?
Grundsätzlich nein. Die Anmeldegrundgebühr und Klassengebühren sind Antragsgebühren und verfallen unabhängig vom Ausgang, etwa auch bei Rücknahme oder Zurückweisung. Rückzahlungen erfolgen laut DPMA nur bei Zahlung ohne Rechtsgrund.
Wie lange dauert eine Markenanmeldung?
Das DPMA spricht bei einer Eintragung grundsätzlich von wenigen Monaten, weist aktuell aber ausdrücklich auf längere Verfahrensdauern hin. Eine feste Dauer lässt sich nicht seriös versprechen. Mehr Details stehen im Beitrag zur Dauer einer Markenanmeldung.
Quellen und Datenstand
Für amtliche Gebühren und Verfahren verwenden wir vorrangig Primärquellen. Maßgeblich sind stets die aktuellen Angaben der zuständigen Stellen.
- 01AnmeldungDeutsches Patent- und Markenamt · geprüft am
- 02Erforderliche Angaben für eine AnmeldungDeutsches Patent- und Markenamt · geprüft am
- 03Prüfung, Eintragung und VerlängerungDeutsches Patent- und Markenamt · geprüft am
- 04Gebühren für MarkenDeutsches Patent- und Markenamt · geprüft am
- 05Markengesetz § 32 – Erfordernisse der AnmeldungBundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz · geprüft am
- 06Markengesetz § 8 – Absolute SchutzhindernisseBundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz · geprüft am
- 07Klassifikation von NizzaDeutsches Patent- und Markenamt · geprüft am