Eine Marke kann vollständig oder für einen Teil der geschützten Waren und Dienstleistungen auf einen neuen Inhaber übertragen werden. Bei einer deutschen Marke wird der Rechtsübergang mit dem DPMA-Formular W 7616, bei einer Teilübertragung mit W 7617 zur Eintragung beantragt. Der Antrag auf Umschreibung ist beim DPMA gebührenfrei. Sind alter und neuer Inhaber beteiligt und unterschreiben beide, reicht dies grundsätzlich als Nachweis; eine Beglaubigung ist regelmäßig nicht erforderlich. Der Übertragungsvertrag selbst sollte Rechte, Kaufpreis, Stichtag, Zusicherungen und offene Verfahren eindeutig regeln. Bei komplexen Transaktionen ist individuelle rechtliche und steuerliche Beratung sinnvoll.
- Vollübertragung
- W 7616 für alle Waren und Dienstleistungen
- Teilübertragung
- W 7617 nur für einen Teil des Schutzumfangs
- DPMA-Umschreibung
- 0 € der Antrag ist gebührenfrei
- Beglaubigung
- Nicht erforderlich bei den üblichen Nachweisen nach § 28 DPMAV
- Unionsmarke
- Schriftform rechtsgeschäftliche Übertragung muss unterschrieben sein
- Register
- Sofort aktualisieren Zustellungen und Rechtsdurchsetzung hängen daran
Wie kann man eine Marke auf einen neuen Inhaber übertragen?
Für eine Markenübertragung braucht es zwei getrennte Schritte: Erstens eine wirksame Vereinbarung oder einen anderen Rechtsübergang, beispielsweise durch Gesamtrechtsnachfolge. Zweitens sollte der neue Inhaber im Markenregister eingetragen werden. Bei einer deutschen Marke nutzen die Beteiligten für die vollständige Übertragung das DPMA-Formular W 7616. Unterschreiben bisheriger Inhaber und Rechtsnachfolger gemeinsam, genügt dies grundsätzlich als Nachweis des Rechtsübergangs.
| Schritt | Deutsche Marke | Unionsmarke | Ergebnis |
|---|---|---|---|
| Marke prüfen | DPMAregister und Akte kontrollieren | EUIPO-Register und Akte kontrollieren | Inhaber, Schutzumfang und Belastungen sind bekannt |
| Übertragung vereinbaren | Vertrag mit eindeutigem Schutzrecht und Umfang | Schriftlicher Vertrag mit Unterschriften der Parteien | Rechtsgeschäft ist dokumentiert |
| Registerantrag stellen | W 7616 oder W 7617 | Online-Antrag auf Eintragung des Rechtsübergangs | Umschreibung wird amtlich bearbeitet |
| Nachweis beifügen | Gemeinsame Unterschrift, Zustimmung oder Übertragungsunterlagen | Zustimmung beider Parteien oder sonstiger Nachweis | Amt kann den Übergang nachvollziehen |
| Register kontrollieren | Neuen Inhaber in DPMAregister prüfen | Neuen Inhaber im EUIPO-Register prüfen | Öffentlicher Registerstand ist aktualisiert |
Wann wird eine Marke typischerweise übertragen?
Marken wechseln den Inhaber besonders häufig bei Unternehmensverkäufen, Umstrukturierungen, Gründungen, Nachfolgen und separaten Markenverkäufen. Entscheidend ist, ob nur das Kennzeichen oder ein ganzer Betrieb übertragen wird und welche Verträge, Lizenzen sowie offenen Verfahren mitbetroffen sein sollen.
| Anlass | Typische Konstellation | Besonders prüfen |
|---|---|---|
| Unternehmensverkauf | Betrieb oder Geschäftsbereich wird übernommen | Welche Marken, Domains, Designs und Lizenzen zum Geschäft gehören |
| Asset Deal | Einzelne Schutzrechte werden gezielt gekauft | Exakte Registerdaten, Kaufpreis und Übergabestichtag |
| Umwandlung oder Verschmelzung | Recht geht durch Gesamtrechtsnachfolge über | Register- und Umwandlungsnachweise |
| Gründung einer GmbH | Marke wurde zuvor privat angemeldet | Vertrag zwischen Gründer und Gesellschaft sowie steuerliche Folgen |
| Konzerninterne Übertragung | Marke wechselt zu Holding oder IP-Gesellschaft | Lizenzierung, Verrechnungspreise und tatsächliche Nutzung |
| Erbfall | Rechtsnachfolger treten an die Stelle des Inhabers | Erbnachweis, Beteiligte und Verfügungsbefugnis |
| Teilverkauf | Nur bestimmte Waren oder Dienstleistungen wechseln | Saubere Trennung ohne Überschneidung |
Nach § 27 MarkenG wird eine zu einem Geschäftsbetrieb gehörende Marke im Zweifel von der Übertragung dieses Betriebs oder Betriebsteils erfasst. Eine klare vertragliche Zuordnung ist trotzdem sinnvoll: Sie verhindert Streit darüber, ob die Marke, anhängige Anmeldungen, Domains, Social-Media-Konten oder Gestaltungsrechte tatsächlich mitübertragen wurden.
Was sollte in einem Markenübertragungsvertrag stehen?
Der Vertrag sollte die Parteien, die Marke mit Register- oder Aktenzeichen, den übertragenen Schutzumfang, Kaufpreis, Stichtag und Mitwirkung bei der Umschreibung eindeutig benennen. Zusätzlich sind bestehende Lizenzen, Belastungen, Streitigkeiten, Nutzungsunterlagen, Gewährleistung und die Übergabe weiterer Markenwerte zu regeln.
| Regelungspunkt | Was konkret festhalten? | Warum wichtig? |
|---|---|---|
| Vertragsparteien | Vollständige Namen, Rechtsformen, Anschriften und Vertretungsberechtigte | Der richtige Inhaber und Erwerber müssen feststehen |
| Schutzrecht | Marke, Register, Aktenzeichen, Anmeldetag und Schutzgebiet | Verwechslungen mit ähnlichen Rechten werden vermieden |
| Umfang | Vollständige Marke oder exakt bestimmte Waren und Dienstleistungen | Teilübertragungen brauchen eine klare Abgrenzung |
| Kaufpreis | Betrag, Umsatzsteuerbehandlung, Fälligkeit und Zahlungsweg | Wirtschaftliche Hauptleistung wird nachvollziehbar |
| Übergangsstichtag | Zeitpunkt von Nutzen, Lasten und Verfügungsbefugnis | Pflichten und Einnahmen werden zeitlich zugeordnet |
| Zusicherungen | Bestand, Inhaberschaft, Lizenzen, Sicherheiten und bekannte Verfahren | Risiken werden offengelegt und verteilt |
| Umschreibung | Wer Formular, Nachweise und Rückfragen bearbeitet | Registeränderung bleibt nicht liegen |
| Begleitende Werte | Domains, Logos, Accounts, Designs und Nutzungsnachweise | Der Markenbetrieb kann praktisch fortgeführt werden |
| Fortbestehende Nutzung | Ob der Verkäufer den Namen noch verwenden darf | Spätere Konflikte werden reduziert |
Diese Checkliste ist allgemeine Orientierung und kein Vertragsmuster oder Rechtsrat. Umfangreiche Kaufverträge sollten individuell rechtlich und steuerlich geprüft werden.
Wie funktioniert die Umschreibung einer Marke beim DPMA?
Für den vollständigen Rechtsübergang einer deutschen Marke ist das aktuelle Formular W 7616 vorgesehen, für einen Teil-Rechtsübergang W 7617. Der Antrag kann vom bisherigen Inhaber, vom Rechtsnachfolger oder gemeinsam gestellt werden. Die Umschreibung selbst ist beim DPMA gebührenfrei.
- 1Aktuellen Registerstand abrufen
Aktenzeichen, eingetragenen Inhaber, Anschrift, Vertreter, Schutzumfang und laufende Fristen in DPMAregister kontrollieren.
- 2Übertragungsumfang festlegen
Entscheiden, ob alle Waren und Dienstleistungen oder nur ein klar abgegrenzter Teil übergehen.
- 3Passendes Formular wählen
W 7616 für den vollständigen Rechtsübergang oder W 7617 für eine Teilübertragung verwenden.
- 4Beteiligte vollständig angeben
Registerdaten des bisherigen Inhabers und vollständige Angaben des Rechtsnachfolgers eintragen.
- 5Rechtsübergang nachweisen
Beide Seiten unterschreiben oder Zustimmung beziehungsweise geeignete Übertragungsunterlagen beifügen.
- 6Unterlagen an das DPMA senden
Den Antrag über einen zugelassenen Einreichungsweg übermitteln und einen Versandnachweis sichern.
- 7Umschreibung kontrollieren
Registereintrag nach Bearbeitung prüfen und falsche oder fehlende Angaben unverzüglich klären.
| Änderung | Formular | Einordnung |
|---|---|---|
| Alle Waren und Dienstleistungen gehen auf neuen Inhaber über | W 7616 | Vollständiger Rechtsübergang |
| Nur ein Teil der Waren und Dienstleistungen geht über | W 7617 | Teil-Rechtsübergang mit konkretem Verzeichnis |
| Gleicher Inhaber, aber neuer Name oder neue Anschrift | W 7614 | Keine Übertragung; nur Änderung von Registerangaben |
| Mehrere Marken zwischen denselben Beteiligten | Gemeinsamer Antrag möglich | Aktenzeichen vollständig aufführen |
| Marke in der Anmeldephase | W 7616 beziehungsweise W 7617 | Auch eine Markenanmeldung kann übergehen |
Nach § 28 DPMAV muss der Antrag insbesondere Aktenzeichen, den bisherigen Inhaber in eingetragener Form, Angaben zum Rechtsnachfolger und gegebenenfalls dessen Vertreter enthalten. Wird der Antrag von beiden Seiten unterschrieben, genügt dies grundsätzlich als Nachweis. Alternativ kann der Rechtsnachfolger eine Zustimmung des bisherigen Inhabers oder geeignete unterschriebene Übertragungsunterlagen vorlegen. Eine Beglaubigung der üblichen Erklärungen und Unterschriften ist nicht erforderlich.
Kann man eine Marke nur für einzelne Klassen oder Leistungen übertragen?
Ja. Nach § 27 MarkenG kann eine Marke für alle oder nur einen Teil der geschützten Waren und Dienstleistungen übertragen werden. Beim DPMA wird dafür das Formular W 7617 genutzt. Entscheidend ist nicht nur die Klassennummer, sondern das konkrete Verzeichnis der übertragenen Waren und Dienstleistungen.
| Punkt | Vollständige Übertragung | Teilübertragung |
|---|---|---|
| Übertragener Umfang | Alle eingetragenen Waren und Dienstleistungen | Nur konkret benannte Waren und Dienstleistungen |
| DPMA-Formular | W 7616 | W 7617 |
| Registerfolge | Ein neuer Inhaber für die gesamte Marke | Aufteilung in verbleibenden und übertragenen Schutzumfang |
| Komplexität | Meist überschaubar | Höher wegen Abgrenzung und möglicher Überschneidungen |
| Vertrag | Gesamtes Markenrecht eindeutig benennen | Jeden übertragenen Begriff beziehungsweise Bereich präzise bestimmen |
| Typisches Risiko | Begleitrechte werden vergessen | Warenverzeichnisse sind unklar oder überschneiden sich |
Was kostet es, eine Marke zu übertragen?
Der Antrag auf Eintragung eines Rechtsübergangs ist beim DPMA gebührenfrei. Auch für die Eintragung einer Übertragung einer Unionsmarke wird nach den aktuellen EUIPO-Formularhinweisen keine Amtsgebühr erhoben. Kosten können trotzdem durch Vertragsgestaltung, Prüfung, Übersetzungen, Steuern, Beratung und die Bewertung der Marke entstehen.
| Kostenpunkt | Typischer Betrag | Hinweis |
|---|---|---|
| DPMA-Umschreibung | 0 € | Der Antrag auf Eintragung des Rechtsübergangs ist gebührenfrei |
| EUIPO-Eintragung einer Markenübertragung | 0 € | Gilt für Unionsmarken; nicht mit gebührenpflichtigen Designvorgängen verwechseln |
| Übertragungsvertrag | Nach Umfang | Kosten entstehen nur bei externer Erstellung oder Prüfung |
| Markenbewertung | Nach Methode und Anbieter | Vor allem bei größeren Kaufpreisen und Unternehmensverkäufen relevant |
| Übersetzungen | Nach Sprache und Umfang | Bei grenzüberschreitenden Transaktionen möglich |
| Steuern | Einzelfallabhängig | Umsatz-, Ertrag- und Bilanzfolgen fachlich prüfen |
Stand der amtlichen Informationen: 14.09.2026. Maßgeblich sind die aktuellen Formulare und Gebührenangaben des zuständigen Amts.
Der Kaufpreis einer Marke ist keine amtliche Gebühr. Er wird zwischen den Parteien vereinbart und hängt unter anderem von Bekanntheit, Umsatzbezug, Ertragschancen, verbleibender Schutzdauer, Schutzgebieten, rechtlicher Stärke und bestehenden Risiken ab. Wer eine Marke übernimmt, sollte außerdem die nächste Markenverlängerung und die dafür anfallenden Gebühren in die Gesamtkosten einrechnen.
Wie überträgt man eine Unionsmarke beim EUIPO?
Eine Unionsmarke kann unabhängig vom Unternehmen vollständig oder teilweise übertragen werden. Nach Artikel 20 der Unionsmarkenverordnung muss eine rechtsgeschäftliche Übertragung schriftlich erfolgen und von den Vertragsparteien unterschrieben sein, sofern sie nicht auf einer gerichtlichen Entscheidung beruht. Der Rechtsübergang wird auf Antrag im EUIPO-Register eingetragen und veröffentlicht.
| Punkt | DPMA-Marke | EUIPO-Unionsmarke |
|---|---|---|
| Vollständige Übertragung | Möglich | Möglich |
| Teilübertragung | Möglich | Möglich |
| Anmeldung übertragbar | Ja | Ja |
| Form | Nachweis nach § 28 DPMAV | Rechtsgeschäft schriftlich und von Parteien unterschrieben |
| Gemeinsame Zustimmung | Gemeinsame Unterschrift genügt grundsätzlich | Gemeinsam unterschriebener Registerantrag kann als Nachweis genügen |
| Amtsgebühr für Markenübertragung | Keine | Keine |
| Wirkung im Verfahren | Rechtsnachfolger kann Rechte im Amtsverfahren ab Eingang des Umschreibungsantrags geltend machen | Bis zur Eintragung kann der Rechtsnachfolger Registerrechte grundsätzlich nicht geltend machen |
Bei Unionsmarken ist die Registeraktualisierung besonders wichtig, weil die Rechte einheitlich für die gesamte EU verwaltet werden. Der neue Inhaber sollte zugleich Vertreter, Zustellwege, laufende Fristen und gegebenenfalls Lizenzen prüfen. Grundlagen zum System bietet der Leitfaden EU-Marke anmelden.
Was sollte der Käufer vor einer Markenübernahme prüfen?
Vor dem Kauf sollte der Erwerber nicht nur den Registereintrag ansehen. Wichtig sind Schutzstatus, Inhaber, Klassen, Benutzung, Verlängerungsfrist, laufende Verfahren, Lizenzen, Pfandrechte, territoriale Reichweite und die tatsächliche Rechtekette. Eine eingetragene Marke kann wirtschaftlich schwach oder rechtlich angreifbar sein.
| Prüffeld | Konkrete Frage | Möglicher Nachweis |
|---|---|---|
| Registerstatus | Ist die Marke eingetragen und in Kraft? | Aktueller Registerauszug |
| Inhaberschaft | Ist der Verkäufer tatsächlich verfügungsberechtigt? | Register, Verträge und Rechtsnachfolgen |
| Schutzumfang | Passen Waren, Dienstleistungen und Gebiet zum Vorhaben? | Registerverzeichnis und Geschäftskonzept |
| Benutzung | Wurde die Marke in relevanter Form rechtserhaltend benutzt? | Rechnungen, Werbung, Produktabbildungen und Vertriebsdaten |
| Fristen | Wann muss die Marke verlängert werden? | Registerdaten und Fristenkalender |
| Streitigkeiten | Laufen Widersprüche, Löschungs- oder Verletzungsverfahren? | Akten, Schriftsätze und Vertragsgarantien |
| Belastungen | Bestehen Lizenzen, Sicherheiten oder Pfandrechte? | Register, Lizenz- und Finanzierungsverträge |
| Ähnliche Rechte | Ist der Marktauftritt trotz Eintragung konfliktträchtig? | Aktuelle Markenrecherche |
| Begleitrechte | Werden Domain, Logo, Designs und Accounts mitübertragen? | Anlagenverzeichnis zum Vertrag |
Was muss der neue Markeninhaber nach der Übertragung erledigen?
Nach der Umschreibung sollte der neue Inhaber Registerdaten, Zustelladresse, Vertreter und Fristen kontrollieren. Zusätzlich müssen Lizenzen, Verträge, Domains, Plattformkonten, Produktkennzeichnungen und Nutzungsnachweise organisatorisch übernommen werden. Die Marke bleibt nur wertvoll, wenn sie korrekt benutzt, überwacht und verlängert wird.
Aufgaben nach dem Inhaberwechsel
- Aktualisierten Registerauszug und Übertragungsunterlagen revisionssicher speichern
- Verlängerungsdatum mit mehreren Vorfristen in den Fristenkalender übernehmen
- Vertreter, Zustellanschrift und interne Verantwortliche aktualisieren
- Bestehende Lizenznehmer, Vertriebspartner und Plattformen informieren
- Domains, Social-Media-Konten, Design- und Urheberrechte tatsächlich übertragen
- Rechtserhaltende Benutzung dokumentieren und Nachweise geordnet archivieren
- Beobachtung neuer Markenanmeldungen für relevante Zeichen einrichten
- SEPA-Mandate und Zahlungswege beim DPMA separat prüfen; sie wechseln nicht automatisch mit dem Inhaber
Welche Fehler sollte man bei einer Markenübertragung vermeiden?
Die häufigsten Fehler sind ungenaue Registerangaben, ein unklarer Übertragungsumfang, fehlende Zustimmung, verwechselte Namensänderung, nicht geregelte Begleitrechte und eine verspätete Umschreibung. Bei Teilübertragungen und Unternehmensverkäufen steigt das Risiko widersprüchlicher Verträge.
| Fehler | Mögliche Folge | Besser |
|---|---|---|
| Nur Markenname statt Registernummer genannt | Unklar, welches Recht gemeint ist | Amt, Registernummer, Gebiet und Status exakt aufführen |
| Namensänderung als Übertragung beantragt | Falscher Verfahrensweg | Identität des Inhabers und tatsächlichen Rechtsübergang unterscheiden |
| Teilübertragung nur nach Klassen bezeichnet | Unklarer oder überschneidender Schutzumfang | Konkrete Waren und Dienstleistungen benennen |
| Nur Kaufvertrag abgeschlossen | Register zeigt weiterhin den alten Inhaber | Umschreibung sofort beantragen und kontrollieren |
| Domains und Logo vergessen | Marke und Marktauftritt fallen auseinander | Begleitrechte in einer Anlage vollständig auflisten |
| Offene Verfahren nicht geprüft | Fristen oder Risiken werden übernommen | Akte und Garantien vor Vollzug prüfen |
| Verlängerung übersehen | Zuschläge oder Schutzverlust | Fristen beim Übergang ausdrücklich übergeben |
Häufige Fragen
Kann man eine eingetragene Marke verkaufen?
Ja. Eine eingetragene Marke und auch eine laufende Markenanmeldung können vollständig oder für einen Teil der Waren und Dienstleistungen übertragen werden. Vertrag und anschließende Registerumschreibung sollten den Umfang eindeutig abbilden.
Was kostet die Umschreibung einer Marke beim DPMA?
Der Antrag auf Eintragung eines Rechtsübergangs ist beim DPMA gebührenfrei. Private Kosten können für Vertrag, Prüfung, Beratung, Bewertung, Übersetzung und steuerliche Begleitung entstehen.
Welches Formular braucht man für eine Markenübertragung?
Für die vollständige Übertragung einer deutschen Marke ist das Formular W 7616 vorgesehen. Wird nur ein Teil der geschützten Waren und Dienstleistungen übertragen, ist W 7617 das passende DPMA-Formular.
Muss ein Markenübertragungsvertrag notariell beurkundet werden?
Für die üblichen Nachweise im DPMA-Umschreibungsverfahren ist nach § 28 DPMAV keine Beglaubigung der Erklärungen oder Unterschriften erforderlich. Ob eine Transaktion aus anderen Gründen eine besondere Form verlangt, sollte im Einzelfall geprüft werden.
Kann ich eine Marke von mir privat auf meine GmbH übertragen?
Ja. Dafür sollte ein Rechtsübergang zwischen der Person und der Gesellschaft eindeutig vereinbart und anschließend beim Amt umgeschrieben werden. Kaufpreis, Einlage, Umsatzsteuer und Bilanzierung können steuerliche Fragen auslösen.
Kann man nur einzelne Markenklassen übertragen?
Eine Teilübertragung ist möglich. Entscheidend ist jedoch das konkrete Waren- und Dienstleistungsverzeichnis, nicht nur die Klassennummer. Beim DPMA wird dafür das Formular W 7617 verwendet.
Ist die Markenübertragung vor der Umschreibung wirksam?
Bei deutschen Marken ist die Registereintragung grundsätzlich deklaratorisch und nicht Voraussetzung des Rechtsübergangs. Sie bleibt dennoch sehr wichtig, weil der Registerinhaber als Rechtsinhaber vermutet wird und verfahrensrechtliche Wirkungen an den Umschreibungsantrag anknüpfen.
Was kostet die Übertragung einer Unionsmarke beim EUIPO?
Nach den aktuellen EUIPO-Formularhinweisen wird für die Eintragung der Übertragung einer Unionsmarke keine Amtsgebühr erhoben. Vertrags-, Beratungs- oder Übersetzungskosten sind davon getrennt.
Gehen Domains und Social-Media-Konten automatisch mit der Marke über?
Nein. Eine Markenübertragung erfasst nicht automatisch jeden technischen Account oder jedes weitere Recht. Domains, Konten, Logos, Designs, Inhalte und Zugangsdaten sollten im Vertrag und in der Übergabe gesondert geregelt werden.
Quellen und Datenstand
Für amtliche Gebühren und Verfahren verwenden wir vorrangig Primärquellen. Maßgeblich sind stets die aktuellen Angaben der zuständigen Stellen.
- 01§ 27 MarkenG – RechtsübergangBundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz · geprüft am
- 02§ 28 MarkenG – Vermutung der RechtsinhaberschaftBundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz · geprüft am
- 03§ 28 DPMAV – Eintragung eines RechtsübergangsBundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz · geprüft am
- 04§ 33 MarkenV – Teilweiser RechtsübergangBundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz · geprüft am
- 05Antrag auf Eintragung eines Rechtsübergangs W 7616Deutsches Patent- und Markenamt · geprüft am
- 06Antrag auf Eintragung eines Teil-Rechtsübergangs W 7617Deutsches Patent- und Markenamt · geprüft am
- 07Formulare für MarkenDeutsches Patent- und Markenamt · geprüft am
- 08Richtlinie für die Prüfung von Markenanmeldungen und RegisterführungDeutsches Patent- und Markenamt · geprüft am
- 09Richtlinien für die Umschreibung von Schutzrechten und AnmeldungenDeutsches Patent- und Markenamt · geprüft am
- 10Häufig gestellte Fragen: Unionsmarken – RegisterAmt der Europäischen Union für geistiges Eigentum · geprüft am
- 11Hinweise zum Antrag auf sonstige EintragungenAmt der Europäischen Union für geistiges Eigentum · geprüft am
- 12Verordnung (EU) 2017/1001, Artikel 20EUR-Lex · geprüft am