Markenpflege · Widerspruch

Widerspruch gegen Marke: Frist, Kosten und Ablauf beim DPMA

Widerspruch gegen Marke: Dreimonatsfrist, DPMA-Gebühren, Formulare, Ablauf, Verwechslungsgefahr und richtige Reaktion verständlich erklärt.

Kurzantwort

Gegen eine neu eingetragene deutsche Marke kann der Inhaber eines älteren Rechts innerhalb von drei Monaten nach Veröffentlichung der Eintragung Widerspruch beim DPMA erheben. Die Grundgebühr beträgt 250 Euro für ein Widerspruchszeichen; für jedes weitere geltend gemachte Widerspruchszeichen fallen 50 Euro an. Frist und vollständige Gebührenzahlung müssen rechtzeitig erfüllt sein. Entscheidend sind nicht bloß gleiche Klassennummern, sondern insbesondere die Ähnlichkeit der Zeichen, die betroffenen Waren und Dienstleistungen sowie die Kennzeichnungskraft des älteren Rechts. Wer einen Widerspruch erhält, sollte Frist, älteres Recht, Benutzung und Schutzumfang strukturiert prüfen, statt vorschnell auf die eigene Marke zu verzichten.

Widerspruchsfrist
3 Monate
ab Veröffentlichung der Eintragung
DPMA-Grundgebühr
250 €
für ein Widerspruchszeichen
Weiteres Recht
+ 50 €
je zusätzlichem Widerspruchszeichen
DPMA-Formular
W 7202
mit passender Anlage
Mögliche Folge
Ganz oder teilweise
Löschung oder Zurückweisung
Vergleichsphase
Mind. 2 Monate
auf gemeinsamen Antrag

Wie funktioniert ein Widerspruch gegen eine Marke?

Nach Veröffentlichung einer neu eingetragenen deutschen Marke läuft eine nicht verlängerbare Frist von drei Monaten. Innerhalb dieser Frist muss der Widerspruch beim DPMA eingegangen und die vollständige amtliche Gebühr bezahlt sein. Der Widersprechende benennt die angegriffene Marke, das ältere Recht und die betroffenen Waren oder Dienstleistungen. Anschließend prüft das DPMA, ob ein gesetzlicher Widerspruchsgrund vorliegt. Je nach Ergebnis bleibt die jüngere Marke bestehen oder wird für alle beziehungsweise einzelne Waren und Dienstleistungen gelöscht.

Widerspruch gegen Marke: Frist, Gebühr und Ergebnis auf einen Blick
PunktRegel beim DPMAWas praktisch wichtig ist
Beginn der FristVeröffentlichung der EintragungVeröffentlichungsdatum in DPMAregister kontrollieren
DauerDrei MonateFrist ist nicht verlängerbar; Wiedereinsetzung ist laut Richtlinie ausgeschlossen
Grundgebühr250 € für ein WiderspruchszeichenZahlung muss innerhalb der Widerspruchsfrist wirksam sein
Weitere Rechte50 € je weiterem WiderspruchszeichenAnzahl der tatsächlich geltend gemachten älteren Rechte prüfen
Empfohlenes FormularW 7202 mit W 7202.1 oder W 7202.2Passende Anlage für registrierte oder nicht registrierte Rechte verwenden
Möglicher AusgangLöschung ganz oder teilweise oder ZurückweisungUmfang richtet sich nach den betroffenen Waren und Dienstleistungen
Kosten zwischen ParteienGrundsätzlich trägt jede Seite ihre eigenen KostenAbweichende Kostenentscheidung nur in besonderen Billigkeitsfällen

Was ist der Unterschied zwischen Widerspruch, Nichtigkeit und Abmahnung?

Der Widerspruch ist ein amtliches Verfahren gegen eine gerade eingetragene Marke und an die Dreimonatsfrist gebunden. Ein Nichtigkeitsverfahren wegen älterer Rechte kann später in Betracht kommen, folgt aber anderen Regeln und Gebühren. Eine Abmahnung ist dagegen eine außeramtliche Aufforderung, eine behauptete Rechtsverletzung zu beenden. Die Begriffe sollten nicht vermischt werden, weil Fristen, Ziele und Risiken unterschiedlich sind.

Widerspruch, Nichtigkeitsverfahren und Abmahnung vergleichen
WegTypischer ZeitpunktZielBesonderheit
Widerspruch beim DPMABinnen drei Monaten nach Veröffentlichung der EintragungJüngere Marke ganz oder teilweise löschen lassenFormelles Verfahren mit fristgebundener Gebühr
Nichtigkeit wegen älterer RechteNach Ablauf der Widerspruchsfrist möglich, wenn Voraussetzungen vorliegenEingetragene Marke nachträglich löschen lassenEigenständiges Verfahren mit anderen Anforderungen
Nichtigkeit wegen absoluter GründeWenn die Marke etwa entgegen absoluten Schutzhindernissen eingetragen wurdeRegisterschutz beseitigenNicht auf eigene ältere Marke gestützt
AbmahnungBei behaupteter kennzeichenmäßiger Benutzung im geschäftlichen VerkehrNutzung beenden, Unterlassung oder weitere Ansprüche durchsetzenKein DPMA-Verfahren und keine automatische Registerlöschung
Freiwilliger VerzichtJederzeit durch den eigenen MarkeninhaberEigene Marke vollständig oder teilweise aufgebenKein Mittel, um eine fremde Marke anzugreifen

Welche Verfahrensart passt, hängt vom konkreten Recht, Zeitpunkt, Benutzungsverhalten und gewünschten Ergebnis ab.

Wenn du lediglich deine eigene Eintragung aufgeben möchtest, erklärt der Leitfaden Marke löschen den freiwilligen Verzicht. Für eine frühe Kollisionsprüfung vor der Anmeldung hilft die Markenrecherche.

Auf welche älteren Rechte kann ein Widerspruch gestützt werden?

§ 42 MarkenG nennt mehrere mögliche Widerspruchsrechte. Am häufigsten geht es um eine ältere angemeldete oder eingetragene Marke. Daneben können unter bestimmten Voraussetzungen eine notorisch bekannte Marke, ein nicht registriertes Kennzeichenrecht, eine geschäftliche Bezeichnung, geschützte Ursprungsbezeichnungen oder geografische Angaben sowie besondere Agentenfälle relevant sein. Das ältere Recht muss konkret bezeichnet und dem Widersprechenden zugeordnet werden können.

Mögliche Widerspruchsrechte nach § 42 MarkenG
Älteres RechtTypischer NachweisPrüfschwerpunkt
Angemeldete oder eingetragene MarkeAkten- oder Registernummer, Inhaber und ZeitrangPriorität, Zeichen und Waren beziehungsweise Dienstleistungen
Notorisch bekannte MarkeUnterlagen zur Bekanntheit im maßgeblichen GebietBekanntheit und Schutzvoraussetzungen
Nicht registrierte MarkeBenutzung, Verkehrsgeltung und zeitliche EntstehungOb überhaupt ein älteres Markenrecht entstanden ist
Geschäftliche BezeichnungFirmen- oder Werbeunterlagen, Benutzungsbeginn und TätigkeitsgebietKennzeichenrecht, Priorität und wirtschaftlicher Bereich
Ursprungsbezeichnung oder geografische AngabeSchutzgrundlage und BerechtigungOb der jüngeren Marke der einschlägige Schutz entgegensteht
Agenten- oder VertretermarkeBeziehung zum Markeninhaber und Anmeldung ohne ZustimmungBesondere Voraussetzungen des Agentenfalls

Wann besteht Verwechslungsgefahr zwischen zwei Marken?

Bei der Verwechslungsgefahr werden die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der erfassten Waren und Dienstleistungen und die Kennzeichnungskraft der älteren Marke in einer Gesamtbetrachtung bewertet. Identische Wörter sind besonders relevant, aber auch Klang, Schriftbild und Bedeutung können eine Rolle spielen. Gleiche Nizza-Klassen beweisen noch keine Ähnlichkeit; unterschiedliche Klassen schließen sie ebenfalls nicht aus.

Kernfaktoren der Verwechslungsgefahr
FaktorWorauf es ankommtTypischer Denkfehler
ZeichenähnlichkeitKlang, Schriftbild, Bedeutung und prägende BestandteileNur auf identische Schreibweise achten
Waren- und DienstleistungsähnlichkeitArt, Zweck, Nutzung, Vertrieb, Anbieter und angesprochene VerkehrskreiseNur die Klassennummern vergleichen
KennzeichnungskraftWie stark das ältere Zeichen die betriebliche Herkunft kennzeichnetJede ältere Marke als gleich stark behandeln
GesamteindruckZusammenspiel aller relevanten FaktorenEinzelne Silben isoliert beurteilen
BekanntheitErhöhter Schutz kann bei bekannter älterer Marke relevant seinBekanntheit ohne belastbare Belege behaupten
SchutzumfangNur die konkret geschützten oder rechtserhaltend benutzten BereicheVom gesamten Tätigkeitsfeld des Inhabers ausgehen

§ 9 Absatz 3 MarkenG stellt ausdrücklich klar: Waren und Dienstleistungen sind nicht allein deshalb ähnlich, weil sie in derselben Nizza-Klasse stehen, und nicht allein deshalb unähnlich, weil sie verschiedenen Klassen angehören. Für die Vorbereitung sind deshalb die konkreten Begriffe wichtiger als die bloßen Klassennummern. Mehr dazu im Leitfaden Markenklassen.

Wie erhebe ich Widerspruch beim DPMA?

Kontrolliere zuerst Veröffentlichungsdatum, Registernummer und das ältere Recht. Bestimme anschließend, gegen welche Waren und Dienstleistungen sich der Widerspruch richtet, fülle W 7202 samt passender Anlage aus und reiche alles schriftlich, per Fax oder elektronisch über DPMAdirektPro ein. E-Mail und beBPo sind nach der aktuellen DPMA-Richtlinie nicht zulässig. Bezahle die berechnete Gebühr vor Fristablauf und sichere die Nachweise.

  1. 1
    Veröffentlichungsdatum sichern

    In DPMAregister feststellen, wann die Eintragung veröffentlicht wurde, und das Ende der Dreimonatsfrist berechnen.

  2. 2
    Älteres Recht verifizieren

    Inhaber, Zeitrang, Status, Schutzgebiet, Waren und Dienstleistungen sowie gegebenenfalls Benutzung prüfen.

  3. 3
    Kollision eingrenzen

    Zeichen und konkrete Waren oder Dienstleistungen vergleichen und den angegriffenen Umfang festlegen.

  4. 4
    Formulare ausfüllen

    W 7202 als Hauptformular und je nach Recht W 7202.1 oder W 7202.2 verwenden; bei mehreren Rechten alle Anlagen vollständig beifügen.

  5. 5
    Zulässigen Einreichungsweg wählen

    Schriftlich per Post, per Telefax oder elektronisch über DPMAdirektPro einreichen; E-Mail genügt nicht.

  6. 6
    Gebühr rechtzeitig zahlen

    250 Euro für ein Widerspruchszeichen und 50 Euro für jedes weitere geltend gemachte Widerspruchszeichen fristgerecht zahlen.

  7. 7
    Verfahrenspost überwachen

    Aktenzeichen, Zustellungen und gesetzte Stellungnahmefristen dokumentieren und auf Rückfragen vollständig reagieren.

Welche Angaben müssen innerhalb der Frist erkennbar sein?
AngabeBeispielWarum wichtig
Angegriffene MarkeRegisternummer der jüngeren deutschen MarkeDas DPMA muss den Verfahrensgegenstand eindeutig erkennen
Älteres RechtRegisternummer oder konkrete Bezeichnung des sonstigen RechtsWiderspruchsgrund muss zugeordnet werden können
WidersprechenderName oder Firma und AnschriftBerechtigung und Zustellung müssen geklärt sein
VertretungVertreterangaben und gegebenenfalls VollmachtZuständigkeit für Verfahrenshandlungen
UmfangBetroffene Waren und DienstleistungenTeilweiser Widerspruch muss eindeutig abgegrenzt werden
GebührenbezugZahlungsdaten und Anzahl der WiderspruchszeichenRichtige Zuordnung und Gebührenhöhe

Was kostet ein Markenwiderspruch beim DPMA?

Die amtliche Widerspruchsgebühr beträgt 250 Euro für ein geltend gemachtes Widerspruchszeichen. Für jedes weitere Widerspruchszeichen desselben Widerspruchs fallen 50 Euro an. Hinzukommen können Recherche-, Beweis-, Beratungs- und Vertretungskosten. Grundsätzlich trägt jede Partei ihre eigenen Kosten; nur aus Billigkeitsgründen kann das DPMA eine abweichende Kostenentscheidung treffen.

Kosten eines Widerspruchsverfahrens
KostenartBetrag oder RegelHinweis
DPMA-Grundgebühr250 €Deckt ein Widerspruchszeichen ab
Jedes weitere Widerspruchszeichen50 €Zusätzlich zur Grundgebühr
Eigene RechercheAbhängig vom UmfangRegisterstatus, Benutzung, Markt- und Beweislage
Anwaltliche oder patentanwaltliche UnterstützungIndividuellHonorar vor Beauftragung transparent klären
Kosten der GegenseiteRegelmäßig keine ErstattungJede Partei trägt grundsätzlich ihre eigenen Kosten
Abweichende KostenentscheidungNur im EinzelfallBesondere Umstände und Billigkeit erforderlich

Stand: 16.09.2026. Maßgeblich sind die aktuelle DPMA-Gebührenseite, das Patentkostengesetz und der konkrete Verfahrensumfang.

Was soll ich tun, wenn gegen meine Marke Widerspruch eingelegt wurde?

Lies zuerst den DPMA-Schriftsatz und notiere jede gesetzte Frist. Vergleiche das ältere Recht mit deiner Marke, kontrolliere dessen Inhaber, Status, Zeitrang und Warenverzeichnis und prüfe, ob eine Benutzungseinrede möglich und sinnvoll ist. Danach kommen Stellungnahme, Verteidigung, Einschränkung, Abgrenzungsvereinbarung, Vergleich oder anwaltliche Vertretung in Betracht. Ein Widerspruch bedeutet nicht automatisch, dass deine Marke vollständig gelöscht wird.

Erste Prüfung nach Eingang eines Markenwiderspruchs
PrüfpunktKonkrete FrageMögliche nächste Handlung
FristenBis wann verlangt das DPMA eine Stellungnahme?Kalendern und rechtzeitig reagieren
Älteres RechtIst es aktiv, älter und dem Widersprechenden zugeordnet?Registerauszug und Anlagen prüfen
ZeichenWie ähnlich sind Klang, Schriftbild, Bedeutung und Gesamteindruck?Vergleich strukturiert dokumentieren
LeistungenWo überschneiden sich konkrete Waren und Dienstleistungen?Mögliche Teilbeschränkung bewerten
BenutzungIst die Benutzungsschonfrist des älteren Rechts abgelaufen?Zulässigkeit und Folgen einer Nichtbenutzungseinrede prüfen
GeschäftsinteresseWelche Produkte, Gebiete und Investitionen hängen an der Marke?Verteidigungs- und Vergleichsziel definieren
EinigungLässt sich die Kollision durch Abgrenzung oder Einschränkung lösen?Verhandlungsoptionen ohne Eintragungsgarantie prüfen

Welche Rolle spielt die Benutzung der älteren Marke?

Ist die fünfjährige Benutzungsschonfrist der älteren registrierten Marke abgelaufen, kann der Inhaber der angegriffenen Marke die rechtserhaltende Benutzung bestreiten. Dann muss der Widersprechende die Benutzung für die maßgeblichen Zeiträume darlegen und nachweisen. Bei der Entscheidung werden nur die Waren und Dienstleistungen berücksichtigt, für die eine Benutzung nachgewiesen ist. Die Einrede sollte deshalb nicht automatisch, sondern nach Prüfung von Eintragung und Zeiträumen erhoben werden.

Benutzungseinrede im Widerspruchsverfahren
SituationFolgeTypische Unterlagen
Schonfrist läuft nochBenutzungsnachweis ist grundsätzlich noch nicht erforderlichRegisterdaten und Eintragungszeitpunkt
Schonfrist ist abgelaufenBenutzung kann wirksam bestritten werdenPrüfung der gesetzlichen Zeiträume
Benutzung wird bestrittenWidersprechender muss rechtserhaltende Benutzung nachweisenRechnungen, Verpackungen, Kataloge, Werbung, Umsatz- und Absatzangaben
Benutzung nur für Teilbereich belegtNur dieser Teil kann in der Kollisionsprüfung berücksichtigt werdenKonkrete Zuordnung zu Waren und Dienstleistungen
Benutzung nicht nachgewiesenWiderspruch kann insoweit scheiternBeweislast und Beweisqualität sind entscheidend

Die Benutzungsprüfung ist häufig beweisintensiv. Mengen, Zeiträume, Orte und Art der Nutzung müssen zum geschützten Zeichen und zu den relevanten Waren oder Dienstleistungen passen. Bei wirtschaftlich wichtigen Marken oder komplexen Sachverhalten ist fachliche Einzelfallprüfung regelmäßig sinnvoll.

Wie endet ein Widerspruchsverfahren?

Ist der Widerspruch begründet, wird die jüngere Marke für alle oder nur einzelne betroffene Waren und Dienstleistungen gelöscht. Ist er unbegründet oder nicht ausreichend belegt, weist das DPMA ihn zurück. Die Parteien können sich auch vergleichen oder den Widerspruch zurücknehmen. Auf gemeinsamen Antrag gewährt das Amt nach § 42 MarkenG eine Frist von mindestens zwei Monaten für eine gütliche Einigung.

Mögliche Ergebnisse und ihre Bedeutung
ErgebnisWirkung auf die jüngere MarkeWas danach zu prüfen ist
Widerspruch vollständig zurückgewiesenEintragung bleibt im angegriffenen Umfang bestehenWeitere Rechtsmittel und fortbestehende Nutzungsrisiken einordnen
Widerspruch teilweise erfolgreichLöschung nur für einzelne Waren oder DienstleistungenVerbleibendes Verzeichnis und Geschäftsmodell abgleichen
Widerspruch vollständig erfolgreichLöschung im gesamten angegriffenen UmfangNamenswechsel, Nutzung und weitere Rechtswege prüfen
VergleichErgebnis richtet sich nach Vereinbarung und VerfahrenshandlungenAbgrenzung, Kosten, Rücknahme und künftige Nutzung klar regeln
RücknahmeWiderspruchsverfahren endet regelmäßig ohne SachentscheidungKostenfragen und sonstige Ansprüche gesondert prüfen

Wie lässt sich ein Markenwiderspruch frühzeitig vermeiden?

Ein Widerspruch lässt sich nie sicher ausschließen. Das Risiko sinkt aber durch eine Recherche nach identischen und ähnlichen älteren Kennzeichen, ein passendes Waren- und Dienstleistungsverzeichnis und eine realistische Bewertung beschreibender oder kollisionsnaher Namen. Nach der Eintragung sollten Inhaber neue Veröffentlichungen überwachen, weil das DPMA ältere ähnliche Marken im Anmeldeverfahren nicht von Amts wegen gegen die neue Marke prüft.

Vorbeugung vor und nach der Markenanmeldung
ZeitpunktSinnvolle MaßnahmeGrenze
Vor NamensentscheidungIdentische und ähnliche Zeichen in relevanten Registern und Märkten recherchierenKeine Recherche garantiert Konfliktfreiheit
Vor AnmeldungWaren und Dienstleistungen konkret und geschäftsnah formulierenZu breite Verzeichnisse erhöhen nicht automatisch sinnvollen Schutz
Vor LaunchDomains, Firmenkennzeichen und Marktauftritt zusätzlich prüfenRegistermarken sind nur ein Teil möglicher älterer Rechte
Nach EintragungNeue Markenveröffentlichungen überwachenDreimonatsfrist erfordert regelmäßige Kontrolle
Bei ähnlichem TrefferPriorität, Rechtsstatus, Benutzung und Leistungsnähe fachlich bewertenEin bloßer Treffer ist noch keine abschließende Rechtsbewertung
Bei KonfliktFrüh Vergleich, Einschränkung oder Verteidigung abwägenKeine Eintragungs- oder Erfolgsgarantie
FAQ

Häufige Fragen

Wie lange kann ich Widerspruch gegen eine Marke einlegen?

Beim DPMA beträgt die Widerspruchsfrist drei Monate ab Veröffentlichung der Eintragung. Die Frist ist nach der aktuellen Widerspruchsrichtlinie nicht verlängerbar; auch eine Wiedereinsetzung ist ausgeschlossen.

Was kostet ein Widerspruch gegen eine Marke beim DPMA?

Die amtliche Grundgebühr beträgt 250 Euro für ein Widerspruchszeichen. Für jedes weitere geltend gemachte Widerspruchszeichen fallen 50 Euro zusätzlich an. Beratung, Recherche oder Vertretung können weitere Kosten verursachen.

Welches Formular brauche ich für einen Markenwiderspruch?

Das DPMA empfiehlt das Hauptformular W 7202. Für ein registriertes älteres Recht wird regelmäßig W 7202.1 verwendet, für ein nicht registriertes älteres Recht W 7202.2. Mehrere Rechte benötigen passende Anlagen.

Kann ich einen Widerspruch per E-Mail an das DPMA senden?

Nein. Nach der aktuellen DPMA-Widerspruchsrichtlinie sind E-Mail und beBPo nicht zulässig. Möglich sind eine schriftliche Einreichung, Telefax oder die elektronische Einreichung über DPMAdirektPro.

Reicht es, wenn beide Marken in derselben Klasse stehen?

Nein. Nach § 9 Absatz 3 MarkenG sind Waren und Dienstleistungen nicht allein wegen derselben Klasse ähnlich. Entscheidend sind die konkreten Waren und Dienstleistungen sowie Zeichenähnlichkeit und Kennzeichnungskraft.

Was passiert, wenn ein Markenwiderspruch erfolgreich ist?

Das DPMA löscht die jüngere Marke im erfolgreichen Umfang. Das kann alle oder nur einzelne Waren und Dienstleistungen betreffen. Ist der Widerspruch unbegründet, wird er zurückgewiesen.

Muss ich bei einem Widerspruch die Marke bereits benutzt haben?

Das hängt vom Alter des Widerspruchsrechts ab. Ist die Benutzungsschonfrist abgelaufen und erhebt die Gegenseite die zulässige Einrede, muss die rechtserhaltende Benutzung für die maßgeblichen Zeiträume nachgewiesen werden.

Wer trägt die Kosten im Markenwiderspruchsverfahren?

Grundsätzlich trägt jede Partei ihre eigenen Kosten. Das DPMA kann aus Billigkeitsgründen im Einzelfall eine abweichende Kostenentscheidung treffen; bloßes Unterliegen reicht dafür nach der gesetzlichen Regel nicht automatisch aus.

Kann man sich während des Widerspruchsverfahrens einigen?

Ja. Auf gemeinsamen Antrag gewährt das DPMA eine Frist von mindestens zwei Monaten für eine gütliche Einigung. Ein Vergleich sollte Nutzungsumfang, Waren und Dienstleistungen, Kosten und notwendige Verfahrenshandlungen eindeutig regeln.

Nachvollziehbarkeit

Quellen und Datenstand

Für amtliche Gebühren und Verfahren verwenden wir vorrangig Primärquellen. Maßgeblich sind stets die aktuellen Angaben der zuständigen Stellen.

  1. 01§ 9 MarkenG – relative SchutzhindernisseBundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz · geprüft am
  2. 02§ 42 MarkenG – WiderspruchBundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz · geprüft am
  3. 03§ 43 MarkenG – Einrede mangelnder Benutzung und EntscheidungBundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz · geprüft am
  4. 04§ 63 MarkenG – KostenBundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz · geprüft am
  5. 05Widerspruch gegen die Eintragung einer Marke W 7202Deutsches Patent- und Markenamt · geprüft am
  6. 06Richtlinie für das markenrechtliche WiderspruchsverfahrenDeutsches Patent- und Markenamt · geprüft am
  7. 07Gebühren für MarkenDeutsches Patent- und Markenamt · geprüft am
  8. 08Formulare für MarkenDeutsches Patent- und Markenamt · geprüft am
  9. 09Fragen rund um die MarkeDeutsches Patent- und Markenamt · geprüft am
  10. 10MarkenrechercheDeutsches Patent- und Markenamt · geprüft am
  11. 11Marken – Informationsbroschüre zum MarkenschutzDeutsches Patent- und Markenamt · geprüft am
  12. 12Übersicht möglicher WiderspruchsgründeDeutsches Patent- und Markenamt · geprüft am
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