Gegen eine neu eingetragene deutsche Marke kann der Inhaber eines älteren Rechts innerhalb von drei Monaten nach Veröffentlichung der Eintragung Widerspruch beim DPMA erheben. Die Grundgebühr beträgt 250 Euro für ein Widerspruchszeichen; für jedes weitere geltend gemachte Widerspruchszeichen fallen 50 Euro an. Frist und vollständige Gebührenzahlung müssen rechtzeitig erfüllt sein. Entscheidend sind nicht bloß gleiche Klassennummern, sondern insbesondere die Ähnlichkeit der Zeichen, die betroffenen Waren und Dienstleistungen sowie die Kennzeichnungskraft des älteren Rechts. Wer einen Widerspruch erhält, sollte Frist, älteres Recht, Benutzung und Schutzumfang strukturiert prüfen, statt vorschnell auf die eigene Marke zu verzichten.
- Widerspruchsfrist
- 3 Monate ab Veröffentlichung der Eintragung
- DPMA-Grundgebühr
- 250 € für ein Widerspruchszeichen
- Weiteres Recht
- + 50 € je zusätzlichem Widerspruchszeichen
- DPMA-Formular
- W 7202 mit passender Anlage
- Mögliche Folge
- Ganz oder teilweise Löschung oder Zurückweisung
- Vergleichsphase
- Mind. 2 Monate auf gemeinsamen Antrag
Wie funktioniert ein Widerspruch gegen eine Marke?
Nach Veröffentlichung einer neu eingetragenen deutschen Marke läuft eine nicht verlängerbare Frist von drei Monaten. Innerhalb dieser Frist muss der Widerspruch beim DPMA eingegangen und die vollständige amtliche Gebühr bezahlt sein. Der Widersprechende benennt die angegriffene Marke, das ältere Recht und die betroffenen Waren oder Dienstleistungen. Anschließend prüft das DPMA, ob ein gesetzlicher Widerspruchsgrund vorliegt. Je nach Ergebnis bleibt die jüngere Marke bestehen oder wird für alle beziehungsweise einzelne Waren und Dienstleistungen gelöscht.
| Punkt | Regel beim DPMA | Was praktisch wichtig ist |
|---|---|---|
| Beginn der Frist | Veröffentlichung der Eintragung | Veröffentlichungsdatum in DPMAregister kontrollieren |
| Dauer | Drei Monate | Frist ist nicht verlängerbar; Wiedereinsetzung ist laut Richtlinie ausgeschlossen |
| Grundgebühr | 250 € für ein Widerspruchszeichen | Zahlung muss innerhalb der Widerspruchsfrist wirksam sein |
| Weitere Rechte | 50 € je weiterem Widerspruchszeichen | Anzahl der tatsächlich geltend gemachten älteren Rechte prüfen |
| Empfohlenes Formular | W 7202 mit W 7202.1 oder W 7202.2 | Passende Anlage für registrierte oder nicht registrierte Rechte verwenden |
| Möglicher Ausgang | Löschung ganz oder teilweise oder Zurückweisung | Umfang richtet sich nach den betroffenen Waren und Dienstleistungen |
| Kosten zwischen Parteien | Grundsätzlich trägt jede Seite ihre eigenen Kosten | Abweichende Kostenentscheidung nur in besonderen Billigkeitsfällen |
Was ist der Unterschied zwischen Widerspruch, Nichtigkeit und Abmahnung?
Der Widerspruch ist ein amtliches Verfahren gegen eine gerade eingetragene Marke und an die Dreimonatsfrist gebunden. Ein Nichtigkeitsverfahren wegen älterer Rechte kann später in Betracht kommen, folgt aber anderen Regeln und Gebühren. Eine Abmahnung ist dagegen eine außeramtliche Aufforderung, eine behauptete Rechtsverletzung zu beenden. Die Begriffe sollten nicht vermischt werden, weil Fristen, Ziele und Risiken unterschiedlich sind.
| Weg | Typischer Zeitpunkt | Ziel | Besonderheit |
|---|---|---|---|
| Widerspruch beim DPMA | Binnen drei Monaten nach Veröffentlichung der Eintragung | Jüngere Marke ganz oder teilweise löschen lassen | Formelles Verfahren mit fristgebundener Gebühr |
| Nichtigkeit wegen älterer Rechte | Nach Ablauf der Widerspruchsfrist möglich, wenn Voraussetzungen vorliegen | Eingetragene Marke nachträglich löschen lassen | Eigenständiges Verfahren mit anderen Anforderungen |
| Nichtigkeit wegen absoluter Gründe | Wenn die Marke etwa entgegen absoluten Schutzhindernissen eingetragen wurde | Registerschutz beseitigen | Nicht auf eigene ältere Marke gestützt |
| Abmahnung | Bei behaupteter kennzeichenmäßiger Benutzung im geschäftlichen Verkehr | Nutzung beenden, Unterlassung oder weitere Ansprüche durchsetzen | Kein DPMA-Verfahren und keine automatische Registerlöschung |
| Freiwilliger Verzicht | Jederzeit durch den eigenen Markeninhaber | Eigene Marke vollständig oder teilweise aufgeben | Kein Mittel, um eine fremde Marke anzugreifen |
Welche Verfahrensart passt, hängt vom konkreten Recht, Zeitpunkt, Benutzungsverhalten und gewünschten Ergebnis ab.
Wenn du lediglich deine eigene Eintragung aufgeben möchtest, erklärt der Leitfaden Marke löschen den freiwilligen Verzicht. Für eine frühe Kollisionsprüfung vor der Anmeldung hilft die Markenrecherche.
Auf welche älteren Rechte kann ein Widerspruch gestützt werden?
§ 42 MarkenG nennt mehrere mögliche Widerspruchsrechte. Am häufigsten geht es um eine ältere angemeldete oder eingetragene Marke. Daneben können unter bestimmten Voraussetzungen eine notorisch bekannte Marke, ein nicht registriertes Kennzeichenrecht, eine geschäftliche Bezeichnung, geschützte Ursprungsbezeichnungen oder geografische Angaben sowie besondere Agentenfälle relevant sein. Das ältere Recht muss konkret bezeichnet und dem Widersprechenden zugeordnet werden können.
| Älteres Recht | Typischer Nachweis | Prüfschwerpunkt |
|---|---|---|
| Angemeldete oder eingetragene Marke | Akten- oder Registernummer, Inhaber und Zeitrang | Priorität, Zeichen und Waren beziehungsweise Dienstleistungen |
| Notorisch bekannte Marke | Unterlagen zur Bekanntheit im maßgeblichen Gebiet | Bekanntheit und Schutzvoraussetzungen |
| Nicht registrierte Marke | Benutzung, Verkehrsgeltung und zeitliche Entstehung | Ob überhaupt ein älteres Markenrecht entstanden ist |
| Geschäftliche Bezeichnung | Firmen- oder Werbeunterlagen, Benutzungsbeginn und Tätigkeitsgebiet | Kennzeichenrecht, Priorität und wirtschaftlicher Bereich |
| Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe | Schutzgrundlage und Berechtigung | Ob der jüngeren Marke der einschlägige Schutz entgegensteht |
| Agenten- oder Vertretermarke | Beziehung zum Markeninhaber und Anmeldung ohne Zustimmung | Besondere Voraussetzungen des Agentenfalls |
Wann besteht Verwechslungsgefahr zwischen zwei Marken?
Bei der Verwechslungsgefahr werden die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der erfassten Waren und Dienstleistungen und die Kennzeichnungskraft der älteren Marke in einer Gesamtbetrachtung bewertet. Identische Wörter sind besonders relevant, aber auch Klang, Schriftbild und Bedeutung können eine Rolle spielen. Gleiche Nizza-Klassen beweisen noch keine Ähnlichkeit; unterschiedliche Klassen schließen sie ebenfalls nicht aus.
| Faktor | Worauf es ankommt | Typischer Denkfehler |
|---|---|---|
| Zeichenähnlichkeit | Klang, Schriftbild, Bedeutung und prägende Bestandteile | Nur auf identische Schreibweise achten |
| Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit | Art, Zweck, Nutzung, Vertrieb, Anbieter und angesprochene Verkehrskreise | Nur die Klassennummern vergleichen |
| Kennzeichnungskraft | Wie stark das ältere Zeichen die betriebliche Herkunft kennzeichnet | Jede ältere Marke als gleich stark behandeln |
| Gesamteindruck | Zusammenspiel aller relevanten Faktoren | Einzelne Silben isoliert beurteilen |
| Bekanntheit | Erhöhter Schutz kann bei bekannter älterer Marke relevant sein | Bekanntheit ohne belastbare Belege behaupten |
| Schutzumfang | Nur die konkret geschützten oder rechtserhaltend benutzten Bereiche | Vom gesamten Tätigkeitsfeld des Inhabers ausgehen |
§ 9 Absatz 3 MarkenG stellt ausdrücklich klar: Waren und Dienstleistungen sind nicht allein deshalb ähnlich, weil sie in derselben Nizza-Klasse stehen, und nicht allein deshalb unähnlich, weil sie verschiedenen Klassen angehören. Für die Vorbereitung sind deshalb die konkreten Begriffe wichtiger als die bloßen Klassennummern. Mehr dazu im Leitfaden Markenklassen.
Wie erhebe ich Widerspruch beim DPMA?
Kontrolliere zuerst Veröffentlichungsdatum, Registernummer und das ältere Recht. Bestimme anschließend, gegen welche Waren und Dienstleistungen sich der Widerspruch richtet, fülle W 7202 samt passender Anlage aus und reiche alles schriftlich, per Fax oder elektronisch über DPMAdirektPro ein. E-Mail und beBPo sind nach der aktuellen DPMA-Richtlinie nicht zulässig. Bezahle die berechnete Gebühr vor Fristablauf und sichere die Nachweise.
- 1Veröffentlichungsdatum sichern
In DPMAregister feststellen, wann die Eintragung veröffentlicht wurde, und das Ende der Dreimonatsfrist berechnen.
- 2Älteres Recht verifizieren
Inhaber, Zeitrang, Status, Schutzgebiet, Waren und Dienstleistungen sowie gegebenenfalls Benutzung prüfen.
- 3Kollision eingrenzen
Zeichen und konkrete Waren oder Dienstleistungen vergleichen und den angegriffenen Umfang festlegen.
- 4Formulare ausfüllen
W 7202 als Hauptformular und je nach Recht W 7202.1 oder W 7202.2 verwenden; bei mehreren Rechten alle Anlagen vollständig beifügen.
- 5Zulässigen Einreichungsweg wählen
Schriftlich per Post, per Telefax oder elektronisch über DPMAdirektPro einreichen; E-Mail genügt nicht.
- 6Gebühr rechtzeitig zahlen
250 Euro für ein Widerspruchszeichen und 50 Euro für jedes weitere geltend gemachte Widerspruchszeichen fristgerecht zahlen.
- 7Verfahrenspost überwachen
Aktenzeichen, Zustellungen und gesetzte Stellungnahmefristen dokumentieren und auf Rückfragen vollständig reagieren.
| Angabe | Beispiel | Warum wichtig |
|---|---|---|
| Angegriffene Marke | Registernummer der jüngeren deutschen Marke | Das DPMA muss den Verfahrensgegenstand eindeutig erkennen |
| Älteres Recht | Registernummer oder konkrete Bezeichnung des sonstigen Rechts | Widerspruchsgrund muss zugeordnet werden können |
| Widersprechender | Name oder Firma und Anschrift | Berechtigung und Zustellung müssen geklärt sein |
| Vertretung | Vertreterangaben und gegebenenfalls Vollmacht | Zuständigkeit für Verfahrenshandlungen |
| Umfang | Betroffene Waren und Dienstleistungen | Teilweiser Widerspruch muss eindeutig abgegrenzt werden |
| Gebührenbezug | Zahlungsdaten und Anzahl der Widerspruchszeichen | Richtige Zuordnung und Gebührenhöhe |
Was kostet ein Markenwiderspruch beim DPMA?
Die amtliche Widerspruchsgebühr beträgt 250 Euro für ein geltend gemachtes Widerspruchszeichen. Für jedes weitere Widerspruchszeichen desselben Widerspruchs fallen 50 Euro an. Hinzukommen können Recherche-, Beweis-, Beratungs- und Vertretungskosten. Grundsätzlich trägt jede Partei ihre eigenen Kosten; nur aus Billigkeitsgründen kann das DPMA eine abweichende Kostenentscheidung treffen.
| Kostenart | Betrag oder Regel | Hinweis |
|---|---|---|
| DPMA-Grundgebühr | 250 € | Deckt ein Widerspruchszeichen ab |
| Jedes weitere Widerspruchszeichen | 50 € | Zusätzlich zur Grundgebühr |
| Eigene Recherche | Abhängig vom Umfang | Registerstatus, Benutzung, Markt- und Beweislage |
| Anwaltliche oder patentanwaltliche Unterstützung | Individuell | Honorar vor Beauftragung transparent klären |
| Kosten der Gegenseite | Regelmäßig keine Erstattung | Jede Partei trägt grundsätzlich ihre eigenen Kosten |
| Abweichende Kostenentscheidung | Nur im Einzelfall | Besondere Umstände und Billigkeit erforderlich |
Stand: 16.09.2026. Maßgeblich sind die aktuelle DPMA-Gebührenseite, das Patentkostengesetz und der konkrete Verfahrensumfang.
Was soll ich tun, wenn gegen meine Marke Widerspruch eingelegt wurde?
Lies zuerst den DPMA-Schriftsatz und notiere jede gesetzte Frist. Vergleiche das ältere Recht mit deiner Marke, kontrolliere dessen Inhaber, Status, Zeitrang und Warenverzeichnis und prüfe, ob eine Benutzungseinrede möglich und sinnvoll ist. Danach kommen Stellungnahme, Verteidigung, Einschränkung, Abgrenzungsvereinbarung, Vergleich oder anwaltliche Vertretung in Betracht. Ein Widerspruch bedeutet nicht automatisch, dass deine Marke vollständig gelöscht wird.
| Prüfpunkt | Konkrete Frage | Mögliche nächste Handlung |
|---|---|---|
| Fristen | Bis wann verlangt das DPMA eine Stellungnahme? | Kalendern und rechtzeitig reagieren |
| Älteres Recht | Ist es aktiv, älter und dem Widersprechenden zugeordnet? | Registerauszug und Anlagen prüfen |
| Zeichen | Wie ähnlich sind Klang, Schriftbild, Bedeutung und Gesamteindruck? | Vergleich strukturiert dokumentieren |
| Leistungen | Wo überschneiden sich konkrete Waren und Dienstleistungen? | Mögliche Teilbeschränkung bewerten |
| Benutzung | Ist die Benutzungsschonfrist des älteren Rechts abgelaufen? | Zulässigkeit und Folgen einer Nichtbenutzungseinrede prüfen |
| Geschäftsinteresse | Welche Produkte, Gebiete und Investitionen hängen an der Marke? | Verteidigungs- und Vergleichsziel definieren |
| Einigung | Lässt sich die Kollision durch Abgrenzung oder Einschränkung lösen? | Verhandlungsoptionen ohne Eintragungsgarantie prüfen |
Welche Rolle spielt die Benutzung der älteren Marke?
Ist die fünfjährige Benutzungsschonfrist der älteren registrierten Marke abgelaufen, kann der Inhaber der angegriffenen Marke die rechtserhaltende Benutzung bestreiten. Dann muss der Widersprechende die Benutzung für die maßgeblichen Zeiträume darlegen und nachweisen. Bei der Entscheidung werden nur die Waren und Dienstleistungen berücksichtigt, für die eine Benutzung nachgewiesen ist. Die Einrede sollte deshalb nicht automatisch, sondern nach Prüfung von Eintragung und Zeiträumen erhoben werden.
| Situation | Folge | Typische Unterlagen |
|---|---|---|
| Schonfrist läuft noch | Benutzungsnachweis ist grundsätzlich noch nicht erforderlich | Registerdaten und Eintragungszeitpunkt |
| Schonfrist ist abgelaufen | Benutzung kann wirksam bestritten werden | Prüfung der gesetzlichen Zeiträume |
| Benutzung wird bestritten | Widersprechender muss rechtserhaltende Benutzung nachweisen | Rechnungen, Verpackungen, Kataloge, Werbung, Umsatz- und Absatzangaben |
| Benutzung nur für Teilbereich belegt | Nur dieser Teil kann in der Kollisionsprüfung berücksichtigt werden | Konkrete Zuordnung zu Waren und Dienstleistungen |
| Benutzung nicht nachgewiesen | Widerspruch kann insoweit scheitern | Beweislast und Beweisqualität sind entscheidend |
Die Benutzungsprüfung ist häufig beweisintensiv. Mengen, Zeiträume, Orte und Art der Nutzung müssen zum geschützten Zeichen und zu den relevanten Waren oder Dienstleistungen passen. Bei wirtschaftlich wichtigen Marken oder komplexen Sachverhalten ist fachliche Einzelfallprüfung regelmäßig sinnvoll.
Wie endet ein Widerspruchsverfahren?
Ist der Widerspruch begründet, wird die jüngere Marke für alle oder nur einzelne betroffene Waren und Dienstleistungen gelöscht. Ist er unbegründet oder nicht ausreichend belegt, weist das DPMA ihn zurück. Die Parteien können sich auch vergleichen oder den Widerspruch zurücknehmen. Auf gemeinsamen Antrag gewährt das Amt nach § 42 MarkenG eine Frist von mindestens zwei Monaten für eine gütliche Einigung.
| Ergebnis | Wirkung auf die jüngere Marke | Was danach zu prüfen ist |
|---|---|---|
| Widerspruch vollständig zurückgewiesen | Eintragung bleibt im angegriffenen Umfang bestehen | Weitere Rechtsmittel und fortbestehende Nutzungsrisiken einordnen |
| Widerspruch teilweise erfolgreich | Löschung nur für einzelne Waren oder Dienstleistungen | Verbleibendes Verzeichnis und Geschäftsmodell abgleichen |
| Widerspruch vollständig erfolgreich | Löschung im gesamten angegriffenen Umfang | Namenswechsel, Nutzung und weitere Rechtswege prüfen |
| Vergleich | Ergebnis richtet sich nach Vereinbarung und Verfahrenshandlungen | Abgrenzung, Kosten, Rücknahme und künftige Nutzung klar regeln |
| Rücknahme | Widerspruchsverfahren endet regelmäßig ohne Sachentscheidung | Kostenfragen und sonstige Ansprüche gesondert prüfen |
Wie lässt sich ein Markenwiderspruch frühzeitig vermeiden?
Ein Widerspruch lässt sich nie sicher ausschließen. Das Risiko sinkt aber durch eine Recherche nach identischen und ähnlichen älteren Kennzeichen, ein passendes Waren- und Dienstleistungsverzeichnis und eine realistische Bewertung beschreibender oder kollisionsnaher Namen. Nach der Eintragung sollten Inhaber neue Veröffentlichungen überwachen, weil das DPMA ältere ähnliche Marken im Anmeldeverfahren nicht von Amts wegen gegen die neue Marke prüft.
| Zeitpunkt | Sinnvolle Maßnahme | Grenze |
|---|---|---|
| Vor Namensentscheidung | Identische und ähnliche Zeichen in relevanten Registern und Märkten recherchieren | Keine Recherche garantiert Konfliktfreiheit |
| Vor Anmeldung | Waren und Dienstleistungen konkret und geschäftsnah formulieren | Zu breite Verzeichnisse erhöhen nicht automatisch sinnvollen Schutz |
| Vor Launch | Domains, Firmenkennzeichen und Marktauftritt zusätzlich prüfen | Registermarken sind nur ein Teil möglicher älterer Rechte |
| Nach Eintragung | Neue Markenveröffentlichungen überwachen | Dreimonatsfrist erfordert regelmäßige Kontrolle |
| Bei ähnlichem Treffer | Priorität, Rechtsstatus, Benutzung und Leistungsnähe fachlich bewerten | Ein bloßer Treffer ist noch keine abschließende Rechtsbewertung |
| Bei Konflikt | Früh Vergleich, Einschränkung oder Verteidigung abwägen | Keine Eintragungs- oder Erfolgsgarantie |
Häufige Fragen
Wie lange kann ich Widerspruch gegen eine Marke einlegen?
Beim DPMA beträgt die Widerspruchsfrist drei Monate ab Veröffentlichung der Eintragung. Die Frist ist nach der aktuellen Widerspruchsrichtlinie nicht verlängerbar; auch eine Wiedereinsetzung ist ausgeschlossen.
Was kostet ein Widerspruch gegen eine Marke beim DPMA?
Die amtliche Grundgebühr beträgt 250 Euro für ein Widerspruchszeichen. Für jedes weitere geltend gemachte Widerspruchszeichen fallen 50 Euro zusätzlich an. Beratung, Recherche oder Vertretung können weitere Kosten verursachen.
Welches Formular brauche ich für einen Markenwiderspruch?
Das DPMA empfiehlt das Hauptformular W 7202. Für ein registriertes älteres Recht wird regelmäßig W 7202.1 verwendet, für ein nicht registriertes älteres Recht W 7202.2. Mehrere Rechte benötigen passende Anlagen.
Kann ich einen Widerspruch per E-Mail an das DPMA senden?
Nein. Nach der aktuellen DPMA-Widerspruchsrichtlinie sind E-Mail und beBPo nicht zulässig. Möglich sind eine schriftliche Einreichung, Telefax oder die elektronische Einreichung über DPMAdirektPro.
Reicht es, wenn beide Marken in derselben Klasse stehen?
Nein. Nach § 9 Absatz 3 MarkenG sind Waren und Dienstleistungen nicht allein wegen derselben Klasse ähnlich. Entscheidend sind die konkreten Waren und Dienstleistungen sowie Zeichenähnlichkeit und Kennzeichnungskraft.
Was passiert, wenn ein Markenwiderspruch erfolgreich ist?
Das DPMA löscht die jüngere Marke im erfolgreichen Umfang. Das kann alle oder nur einzelne Waren und Dienstleistungen betreffen. Ist der Widerspruch unbegründet, wird er zurückgewiesen.
Muss ich bei einem Widerspruch die Marke bereits benutzt haben?
Das hängt vom Alter des Widerspruchsrechts ab. Ist die Benutzungsschonfrist abgelaufen und erhebt die Gegenseite die zulässige Einrede, muss die rechtserhaltende Benutzung für die maßgeblichen Zeiträume nachgewiesen werden.
Wer trägt die Kosten im Markenwiderspruchsverfahren?
Grundsätzlich trägt jede Partei ihre eigenen Kosten. Das DPMA kann aus Billigkeitsgründen im Einzelfall eine abweichende Kostenentscheidung treffen; bloßes Unterliegen reicht dafür nach der gesetzlichen Regel nicht automatisch aus.
Kann man sich während des Widerspruchsverfahrens einigen?
Ja. Auf gemeinsamen Antrag gewährt das DPMA eine Frist von mindestens zwei Monaten für eine gütliche Einigung. Ein Vergleich sollte Nutzungsumfang, Waren und Dienstleistungen, Kosten und notwendige Verfahrenshandlungen eindeutig regeln.
Quellen und Datenstand
Für amtliche Gebühren und Verfahren verwenden wir vorrangig Primärquellen. Maßgeblich sind stets die aktuellen Angaben der zuständigen Stellen.
- 01§ 9 MarkenG – relative SchutzhindernisseBundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz · geprüft am
- 02§ 42 MarkenG – WiderspruchBundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz · geprüft am
- 03§ 43 MarkenG – Einrede mangelnder Benutzung und EntscheidungBundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz · geprüft am
- 04§ 63 MarkenG – KostenBundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz · geprüft am
- 05Widerspruch gegen die Eintragung einer Marke W 7202Deutsches Patent- und Markenamt · geprüft am
- 06Richtlinie für das markenrechtliche WiderspruchsverfahrenDeutsches Patent- und Markenamt · geprüft am
- 07Gebühren für MarkenDeutsches Patent- und Markenamt · geprüft am
- 08Formulare für MarkenDeutsches Patent- und Markenamt · geprüft am
- 09Fragen rund um die MarkeDeutsches Patent- und Markenamt · geprüft am
- 10MarkenrechercheDeutsches Patent- und Markenamt · geprüft am
- 11Marken – Informationsbroschüre zum MarkenschutzDeutsches Patent- und Markenamt · geprüft am
- 12Übersicht möglicher WiderspruchsgründeDeutsches Patent- und Markenamt · geprüft am