Markenpflege · Löschung

Marke löschen: Verzicht, Kosten und Folgen beim DPMA

Marke löschen: So funktionieren freiwilliger Verzicht, Teillöschung, DPMA-Antrag, Kosten und Folgen bei deutscher Marke oder Unionsmarke.

Kurzantwort

Als Inhaber einer eingetragenen deutschen Marke kannst du jederzeit vollständig oder teilweise auf den Schutz verzichten. Beim DPMA ist dafür das Formular W 7437 vorgesehen; der Antrag ist gebührenfrei. Der Verzicht wirkt für die Zukunft und kann nach der amtlichen Richtlinie nicht nachträglich widerrufen werden. Deshalb solltest du vor dem Antrag prüfen, ob Verkauf, Übertragung, Lizenzierung, Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses oder das Auslaufenlassen des Schutzes wirtschaftlich sinnvoller sind. Ein eigener Verzicht ist von einem Verfalls- oder Nichtigkeitsantrag eines Dritten klar zu unterscheiden.

DPMA-Formular
W 7437
vollständiger oder teilweiser Verzicht
Amtsgebühr
0 €
freiwilliger Verzicht des Inhabers
Wirkung
Für die Zukunft
keine rückwirkende Löschung
Widerruf
Ausgeschlossen
Entscheidung vor Einreichung sorgfältig prüfen
Teillöschung
Möglich
Waren und Dienstleistungen konkret benennen
Alternative
Übertragen
wirtschaftlichen Wert vor Löschung prüfen

Wie kann ich meine eigene Marke löschen lassen?

Für eine eingetragene deutsche Marke erklärst du gegenüber dem DPMA den vollständigen oder teilweisen Verzicht. Dafür soll das Formular W 7437 verwendet werden. Du gibst Registernummer, Markeninhaber und den gewünschten Umfang der Löschung an, unterschreibst den Antrag und reichst ihn auf einem zulässigen Weg beim DPMA ein. Der Antrag ist gebührenfrei. Vorher solltest du unbedingt prüfen, ob Rechte Dritter eingetragen sind und ob die Marke verkauft, übertragen oder nur eingeschränkt werden sollte.

Marke löschen: Das Wichtigste auf einen Blick
FrageDeutsche MarkeUnionsmarke
VerfahrensartVerzicht des Markeninhabers nach § 48 MarkenGSurrender durch den Inhaber nach Artikel 57 UMV
Vollständige LöschungMöglichMöglich
Teilweise LöschungFür konkret benannte Waren und Dienstleistungen möglichFür konkret benannte Waren und Dienstleistungen möglich
Formular beziehungsweise WegDPMA-Formular W 7437Schriftliche Erklärung an das EUIPO
Amtliche GebührGebührenfreiFür den freiwilligen Verzicht wird keine Löschungsantragsgebühr erhoben
Zeitliche WirkungFür die ZukunftAb Eintragung des Verzichts im Register
Rückgängig machenNach erklärtem Verzicht ausgeschlossenVor Absenden endgültige Folgen prüfen

Welche Arten der Markenlöschung gibt es?

Der Begriff Markenlöschung umfasst mehrere rechtlich unterschiedliche Vorgänge. Der Inhaber kann freiwillig verzichten, eine Marke kann wegen ausbleibender Verlängerung auslaufen oder auf Antrag eines Dritten wegen Verfalls beziehungsweise Nichtigkeit gelöscht werden. Nur der freiwillige Verzicht ist die einfache eigene Entscheidung über das bestehende Schutzrecht.

Verzicht, Nichtverlängerung, Verfall und Nichtigkeit unterscheiden
VorgangWer stößt ihn an?Typischer GrundVerfahren
Freiwilliger VerzichtMarkeninhaberMarke wird nicht mehr benötigt oder Schutzumfang soll kleiner werdenW 7437 beim DPMA
NichtverlängerungInhaber zahlt nichtSchutz soll zum Ende der Laufzeit auslaufenLöschung nach Ablauf von Schutzdauer und Zahlungsfristen
VerfallDritter oder Amt im vorgesehenen VerfahrenEtwa fünfjährige Nichtbenutzung oder Entwicklung zur GattungsbezeichnungVerfallsverfahren; nicht W 7437
Nichtigkeit wegen absoluter GründeDritter oder AmtMarke hätte wegen eines absoluten Schutzhindernisses nicht eingetragen werden dürfenNichtigkeitsverfahren
Nichtigkeit wegen älterer RechteInhaber eines älteren RechtsJüngere Marke kollidiert mit älterem RechtNichtigkeitsverfahren oder gerichtlicher Weg
Erfolgreicher WiderspruchInhaber eines älteren RechtsKollision kurz nach EintragungWiderspruchsverfahren

Die Formulare und Gebühren unterscheiden sich erheblich. W 7437 ist ausschließlich für den eigenen vollständigen oder teilweisen Verzicht vorgesehen.

Wenn du nicht deine eigene Marke aufgeben, sondern gegen eine fremde Marke vorgehen möchtest, brauchst du eine andere Prüfung. Dann können Benutzung, ältere Rechte, Fristen und Verfahrenskosten entscheidend sein. Dieser Leitfaden behandelt hauptsächlich den freiwilligen Verzicht durch den eingetragenen Inhaber und ersetzt keine rechtliche Einzelfallprüfung.

Wie läuft die Löschung einer deutschen Marke beim DPMA ab?

Zuerst kontrollierst du den aktuellen Registerstand. Danach entscheidest du zwischen vollständigem und teilweisem Verzicht, füllst W 7437 aus, unterschreibst und übermittelst den Antrag über einen zulässigen Einreichungsweg. Das DPMA vermerkt die Löschung im Register; der ursprüngliche Datensatz verschwindet nicht, sondern bleibt mit dem Löschungsvermerk nachvollziehbar.

  1. 1
    Registerstand prüfen

    Registernummer, Inhaber, Vertreter, Waren und Dienstleistungen, Lizenzen, Pfandrechte und sonstige eingetragene Rechte in DPMAregister kontrollieren.

  2. 2
    Wirtschaftliche Alternativen bewerten

    Vor der Aufgabe klären, ob Verkauf, Übertragung, Lizenzierung oder Nichtverlängerung mehr Nutzen bringt.

  3. 3
    Umfang festlegen

    Entscheiden, ob die gesamte Marke oder nur einzelne Waren und Dienstleistungen gelöscht werden sollen.

  4. 4
    Formular W 7437 ausfüllen

    Registernummer, Markendarstellung, Inhaberangaben, Vertreter und Löschungsumfang vollständig eintragen.

  5. 5
    Rechte Dritter beachten

    Bei eingetragenen Rechten nach § 29 MarkenG kann die Zustimmung des Rechtsinhabers erforderlich sein.

  6. 6
    Antrag unterschreiben und einreichen

    Den Antrag per Post, Telefax, DPMAdirektWeb, DPMAdirektPro oder persönlich einreichen; E-Mail ist kein wirksamer Einreichungsweg.

  7. 7
    Registereintrag kontrollieren

    Nach Bearbeitung den Löschungsvermerk und bei Teillöschung das verbleibende Verzeichnis prüfen.

Angaben im DPMA-Formular W 7437
BereichWas wird benötigt?Prüfhinweis
MarkeRegisternummer und MarkendarstellungMit aktuellem Registerauszug abgleichen
AntragstellerName oder Firma, Anschrift und KontaktdatenAngaben müssen zum eingetragenen Inhaber passen
VertreterName und Anschrift, wenn ein Vertreter handeltVollmachtssituation prüfen
LöschungsumfangVollständige oder teilweise LöschungNur eine Variante eindeutig wählen
TeilverzichtZu löschende oder verbleibende Waren und DienstleistungenBloße Klassennummern reichen nicht
Rechte DritterGegebenenfalls unterschriebene ZustimmungRegister auf Pfandrechte oder Verfügungsbeschränkungen prüfen
AbschlussDatum und UnterschriftVertretungsberechtigung bei Unternehmen beachten

Kann ich nur einzelne Markenklassen oder Leistungen löschen?

Ein teilweiser Verzicht ist möglich. Du musst aber die konkreten Waren und Dienstleistungen benennen, die gelöscht werden oder eingetragen bleiben sollen. Nur eine Klassennummer anzugeben reicht nicht, weil eine Klasse viele unterschiedliche Begriffe enthält. Die verbleibende Fassung muss eindeutig sein und darf den ursprünglichen Schutzumfang nicht erweitern.

Vollständiger und teilweiser Markenverzicht im Vergleich
PunktVollständiger VerzichtTeilverzicht
UmfangAlle eingetragenen Waren und DienstleistungenNur eindeutig beschriebener Teil
Markenschutz danachKein verbleibender Schutz aus dieser EintragungSchutz bleibt für das reduzierte Verzeichnis bestehen
FormularW 7437, vollständige LöschungW 7437, teilweise Löschung
FormulierungsaufwandMeist überschaubarHöher, weil Begriffe sauber abgegrenzt werden müssen
KlassennummernNicht entscheidendAllein nicht ausreichend
Typisches RisikoWirtschaftlicher Wert geht vollständig verlorenUnklare Einschränkung wird nicht akzeptiert oder wirkt anders als beabsichtigt

Was kostet es, eine Marke löschen zu lassen?

Der freiwillige Antrag des Markeninhabers auf vollständige oder teilweise Löschung wegen Verzichts ist beim DPMA gebührenfrei. Kosten können trotzdem entstehen, wenn Registerlage, Teilverzeichnis, Verträge oder Rechte Dritter professionell geprüft werden. Davon zu unterscheiden sind Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren gegen fremde Marken, für die amtliche Gebühren und weitere Kosten anfallen können.

Kosten bei verschiedenen Wegen zur Markenlöschung
SituationAmtliche GebührMögliche Zusatzkosten
Eigener vollständiger Verzicht beim DPMA0 €Optional Beratung oder Vertretung
Eigener Teilverzicht beim DPMA0 €Optional Prüfung und Formulierung des Restverzeichnisses
Marke nicht verlängernKeine LöschungsgebührBis zum Schutzende keine Erstattung früher gezahlter Gebühren
Verfall einer fremden Marke beantragenGebührenpflichtiges VerfahrenMögliche Weiterverfolgungs-, Vertretungs- und Beweiskosten
Nichtigkeit einer fremden Marke beantragenGebührenpflichtiges VerfahrenPrüfung älterer Rechte oder absoluter Schutzhindernisse
Unionsmarke freiwillig aufgebenKeine Gebühr wie bei einem Cancellation-AntragOptional Beratung bei Rechten Dritter oder Teilverzicht

Stand: 15.09.2026. Maßgeblich sind die aktuellen Gebühreninformationen des zuständigen Amts. Bereits gezahlte Anmelde- oder Verlängerungsgebühren werden durch einen späteren Verzicht nicht automatisch erstattet.

Eine kostenfreie amtliche Löschung kann wirtschaftlich trotzdem teuer sein: Mit dem Schutzrecht können Lizenzchancen, Verhandlungsposition und ein übertragbarer Vermögenswert entfallen. Vergleiche deshalb vorab die Kosten und Fristen einer Markenverlängerung mit dem möglichen Verkaufs- oder Lizenzwert.

Welche Folgen hat der Verzicht auf eine Marke?

Mit dem Verzicht fällt der betroffene Markenschutz für die Zukunft weg. Du kannst aus der gelöschten Eintragung keine künftigen Verbietungs- oder Lizenzrechte mehr ableiten. Der Registervorgang bleibt öffentlich nachvollziehbar. Bereits gezahlte Amtsgebühren werden nicht allein wegen des Verzichts erstattet, und eine spätere neue Anmeldung beginnt grundsätzlich als neues Schutzrecht mit neuem Zeitrang.

Praktische Folgen einer Markenlöschung
BereichMögliche FolgeVorher klären
AusschließlichkeitsrechtSchutz aus der gelöschten Eintragung entfälltOb Name und Marktauftritt weiter genutzt werden sollen
Abwehr neuer ZeichenKünftige Ansprüche können nicht mehr auf die gelöschte Marke gestützt werdenLaufende Konflikte und Beobachtungsergebnisse prüfen
LizenzenVertragsgrundlage kann wegfallen oder sich verändernLizenzverträge und Informationspflichten prüfen
UnternehmenswertÜbertragbarer Markenwert kann verloren gehenVerkauf oder Markenübertragung bewerten
Neue AnmeldungNeuer Anmeldetag statt alter PrioritätAktuelle Markenrecherche durchführen
GebührenKeine automatische RückerstattungBereits gezahlte Beträge als versunkene Kosten behandeln
RegisterhistorieLöschung bleibt als Status dokumentiertKeine vollständige Unsichtbarkeit des Datensatzes erwarten

Welche Alternativen sollte ich vor dem Löschen prüfen?

Vor einer endgültigen Aufgabe solltest du prüfen, ob die Marke noch verkauft, übertragen, lizenziert, teilweise reduziert oder bis zum Ende der Schutzdauer behalten werden kann. Die passende Option hängt von Restlaufzeit, Benutzung, Bekanntheit, Schutzumfang, offenen Verträgen und strategischen Plänen ab.

Alternativen zur sofortigen Markenlöschung
OptionWann sinnvoll?VorteilZu beachten
Marke übertragenEin Käufer, eine neue Gesellschaft oder ein Nachfolger soll die Marke nutzenWert bleibt erhaltenVertrag und Registerumschreibung nötig
Marke lizenzierenDu willst Eigentümer bleiben, aber Nutzung erlaubenMögliche laufende EinnahmenQualitätskontrolle und Lizenzvertrag
TeilverzichtNur ein Teil des Schutzumfangs wird nicht mehr gebrauchtRestschutz bleibt bestehenVerzeichnis muss eindeutig reduziert werden
Nicht verlängernSchutz wird bis zum regulären Ende noch benötigtKein vorzeitiger RechteverlustFristen, Konflikte und Restlaufzeit im Blick behalten
Veräußerungsbereitschaft eintragenVerkauf soll öffentlich signalisiert werdenInteressenten können die Bereitschaft im Register erkennenKein Verkauf und keine Preisgarantie
Marke behaltenRelaunch, neue Produkte oder strategische Nutzung sind möglichPriorität bleibt erhaltenRechtserhaltende Benutzung und Verlängerung sicherstellen

Wie lösche ich eine Unionsmarke beim EUIPO?

Auch eine Unionsmarke kann der Inhaber vollständig oder teilweise aufgeben. Der Verzicht wird dem EUIPO schriftlich erklärt und im Register eingetragen. Er wirkt nach der EUIPO-Praxis für die Zukunft ab Registereintragung. Bei eingetragenen Lizenzen, dinglichen Rechten oder laufenden Verfahren können zusätzliche Zustimmungen und Mitteilungen erforderlich sein.

Freiwilliger Verzicht beim DPMA und EUIPO
PunktDeutsche MarkeUnionsmarke
Rechtsgrundlage§ 48 MarkenGArtikel 57 Unionsmarkenverordnung
Zuständiges AmtDPMAEUIPO
Voll- und TeilverzichtBeides möglichBeides möglich
WirksamkeitFür die Zukunft mit Verzichtserklärung nach DPMA-RichtlinieFür die Zukunft ab Eintragung im Register
Rechte DritterZustimmung bei eingetragenen Rechten nach § 29 MarkenGLizenznehmer oder Inhaber eingetragener Rechte können einzubeziehen sein
Auswirkung auf VerfahrenOffene Verfahren individuell prüfenAnhängige Verfahren zur Marke enden grundsätzlich mit wirksamem vollständigem Verzicht

Ein freiwilliger Verzicht auf die eigene Unionsmarke ist nicht dasselbe wie ein gebührenpflichtiger Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit einer fremden Unionsmarke. Vor der Aufgabe des EU-weiten Schutzes sollte besonders geprüft werden, ob eine Übertragung oder Lizenz für einzelne Geschäftsmodelle wirtschaftlich sinnvoller ist. Grundlagen erklärt EU-Marke anmelden.

Welche Fehler sollte ich bei der Markenlöschung vermeiden?

Die größten Risiken sind ein vorschneller vollständiger Verzicht, ein ungenauer Teilverzicht, die Verwechslung mit einem Drittverfahren, übersehene Rechte Dritter und die Annahme, der alte Zeitrang könne später einfach zurückgeholt werden. Registerdaten und wirtschaftliche Folgen sollten vor der Unterschrift geklärt sein.

Typische Fehler beim Löschen einer Marke
FehlerMögliche FolgeBesser
W 7437 für eine fremde Marke verwendenFalsches VerfahrenVerfall, Nichtigkeit oder Widerspruch gesondert prüfen
Nur Klassennummern beim Teilverzicht nennenUmfang bleibt unklarKonkrete Waren und Dienstleistungen benennen
Markenwert nicht prüfenVerkauf- oder Lizenzchance geht verlorenÜbertragung und Lizenzierung vorher bewerten
Eingetragene Rechte Dritter übersehenLöschung wird nicht eingetragenRegister auf Rechte und Zustimmungen prüfen
Antrag per E-Mail schickenKeine rechtswirksame VerfahrenshandlungZulässigen DPMA-Einreichungsweg nutzen
Erstattung erwartenFinanzielle FehlplanungBereits gezahlte Amtsgebühren nicht als erstattbar einplanen
Spätere Neuanmeldung als sicher ansehenAlter Zeitrang und Schutzposition sind verlorenVor Löschung Strategie und aktuelle Rechte recherchieren
FAQ

Häufige Fragen

Kann ich meine eingetragene Marke selbst löschen?

Ja. Als eingetragener Inhaber kannst du beim DPMA jederzeit vollständig oder teilweise auf die Marke verzichten. Dafür ist das Formular W 7437 vorgesehen. Prüfe vorher Registerstand, Rechte Dritter und wirtschaftliche Alternativen.

Was kostet die Löschung einer eigenen Marke beim DPMA?

Der Antrag auf vollständige oder teilweise Löschung wegen freiwilligen Verzichts ist beim DPMA gebührenfrei. Externe Kosten entstehen nur, wenn du Beratung, Prüfung oder Vertretung beauftragst.

Welches Formular brauche ich, um eine Marke zu löschen?

Für den freiwilligen vollständigen oder teilweisen Verzicht auf eine eigene deutsche Marke nutzt du W 7437. Anträge gegen fremde Marken wegen Verfalls oder Nichtigkeit verwenden andere Formulare und sind andere Verfahren.

Kann ich die Löschung einer Marke widerrufen?

Nach der aktuellen DPMA-Richtlinie ist ein nachträglicher Widerruf des erklärten Verzichts ausgeschlossen. Deshalb solltest du den Umfang und mögliche Alternativen vor Einreichung sorgfältig prüfen.

Kann ich nur einzelne Markenklassen löschen?

Ein Teilverzicht ist möglich. Du musst aber konkrete Waren oder Dienstleistungen benennen; bloße Klassennummern reichen nicht. Der verbleibende Schutzumfang darf durch die Neufassung nicht erweitert werden.

Bekomme ich bereits gezahlte Markenanmeldegebühren zurück?

Ein späterer freiwilliger Verzicht führt nicht automatisch zur Erstattung bereits gezahlter Anmelde- oder Verlängerungsgebühren. Der Löschungsantrag selbst ist davon getrennt und beim DPMA gebührenfrei.

Was passiert, wenn ich meine Marke nicht verlängere?

Ohne Verlängerung endet der Schutz nach Ablauf der Schutzdauer und der vorgesehenen Zahlungsfristen. Das ist nicht dasselbe wie ein sofortiger freiwilliger Verzicht. Bis dahin können Rechte und Pflichten fortbestehen.

Kann ich eine fremde Marke löschen lassen?

Nicht über einen freiwilligen Verzicht. Gegen eine fremde Marke kommen je nach Sachverhalt Widerspruch, Verfall oder Nichtigkeit in Betracht. Dafür gelten eigene Voraussetzungen, Fristen, Beweise und Gebühren.

Kann ich eine gelöschte Marke später neu anmelden?

Eine neue Anmeldung ist grundsätzlich möglich, sofern keine Hindernisse oder älteren Rechte entgegenstehen. Sie erhält aber einen neuen Anmeldetag; die frühere Priorität und Schutzposition werden nicht automatisch wiederhergestellt.

Nachvollziehbarkeit

Quellen und Datenstand

Für amtliche Gebühren und Verfahren verwenden wir vorrangig Primärquellen. Maßgeblich sind stets die aktuellen Angaben der zuständigen Stellen.

  1. 01§ 48 MarkenG – VerzichtBundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz · geprüft am
  2. 02§ 49 MarkenG – VerfallBundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz · geprüft am
  3. 03§ 39 MarkenV – Löschung wegen VerzichtsBundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz · geprüft am
  4. 04Antrag auf vollständige oder teilweise Löschung wegen Verzichts W 7437Deutsches Patent- und Markenamt · geprüft am
  5. 05Formulare für MarkenDeutsches Patent- und Markenamt · geprüft am
  6. 06Richtlinie für die Prüfung von Markenanmeldungen und RegisterführungDeutsches Patent- und Markenamt · geprüft am
  7. 07Fragen rund um die MarkeDeutsches Patent- und Markenamt · geprüft am
  8. 08Marken – Informationsbroschüre zum MarkenschutzDeutsches Patent- und Markenamt · geprüft am
  9. 09Verordnung (EU) 2017/1001, Artikel 57EUR-Lex · geprüft am
  10. 10EUIPO Guidelines: Surrender of an EUTMAmt der Europäischen Union für geistiges Eigentum · geprüft am
  11. 11Cancellation proceedingsAmt der Europäischen Union für geistiges Eigentum · geprüft am
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