Als Inhaber einer eingetragenen deutschen Marke kannst du jederzeit vollständig oder teilweise auf den Schutz verzichten. Beim DPMA ist dafür das Formular W 7437 vorgesehen; der Antrag ist gebührenfrei. Der Verzicht wirkt für die Zukunft und kann nach der amtlichen Richtlinie nicht nachträglich widerrufen werden. Deshalb solltest du vor dem Antrag prüfen, ob Verkauf, Übertragung, Lizenzierung, Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses oder das Auslaufenlassen des Schutzes wirtschaftlich sinnvoller sind. Ein eigener Verzicht ist von einem Verfalls- oder Nichtigkeitsantrag eines Dritten klar zu unterscheiden.
- DPMA-Formular
- W 7437 vollständiger oder teilweiser Verzicht
- Amtsgebühr
- 0 € freiwilliger Verzicht des Inhabers
- Wirkung
- Für die Zukunft keine rückwirkende Löschung
- Widerruf
- Ausgeschlossen Entscheidung vor Einreichung sorgfältig prüfen
- Teillöschung
- Möglich Waren und Dienstleistungen konkret benennen
- Alternative
- Übertragen wirtschaftlichen Wert vor Löschung prüfen
Wie kann ich meine eigene Marke löschen lassen?
Für eine eingetragene deutsche Marke erklärst du gegenüber dem DPMA den vollständigen oder teilweisen Verzicht. Dafür soll das Formular W 7437 verwendet werden. Du gibst Registernummer, Markeninhaber und den gewünschten Umfang der Löschung an, unterschreibst den Antrag und reichst ihn auf einem zulässigen Weg beim DPMA ein. Der Antrag ist gebührenfrei. Vorher solltest du unbedingt prüfen, ob Rechte Dritter eingetragen sind und ob die Marke verkauft, übertragen oder nur eingeschränkt werden sollte.
| Frage | Deutsche Marke | Unionsmarke |
|---|---|---|
| Verfahrensart | Verzicht des Markeninhabers nach § 48 MarkenG | Surrender durch den Inhaber nach Artikel 57 UMV |
| Vollständige Löschung | Möglich | Möglich |
| Teilweise Löschung | Für konkret benannte Waren und Dienstleistungen möglich | Für konkret benannte Waren und Dienstleistungen möglich |
| Formular beziehungsweise Weg | DPMA-Formular W 7437 | Schriftliche Erklärung an das EUIPO |
| Amtliche Gebühr | Gebührenfrei | Für den freiwilligen Verzicht wird keine Löschungsantragsgebühr erhoben |
| Zeitliche Wirkung | Für die Zukunft | Ab Eintragung des Verzichts im Register |
| Rückgängig machen | Nach erklärtem Verzicht ausgeschlossen | Vor Absenden endgültige Folgen prüfen |
Welche Arten der Markenlöschung gibt es?
Der Begriff Markenlöschung umfasst mehrere rechtlich unterschiedliche Vorgänge. Der Inhaber kann freiwillig verzichten, eine Marke kann wegen ausbleibender Verlängerung auslaufen oder auf Antrag eines Dritten wegen Verfalls beziehungsweise Nichtigkeit gelöscht werden. Nur der freiwillige Verzicht ist die einfache eigene Entscheidung über das bestehende Schutzrecht.
| Vorgang | Wer stößt ihn an? | Typischer Grund | Verfahren |
|---|---|---|---|
| Freiwilliger Verzicht | Markeninhaber | Marke wird nicht mehr benötigt oder Schutzumfang soll kleiner werden | W 7437 beim DPMA |
| Nichtverlängerung | Inhaber zahlt nicht | Schutz soll zum Ende der Laufzeit auslaufen | Löschung nach Ablauf von Schutzdauer und Zahlungsfristen |
| Verfall | Dritter oder Amt im vorgesehenen Verfahren | Etwa fünfjährige Nichtbenutzung oder Entwicklung zur Gattungsbezeichnung | Verfallsverfahren; nicht W 7437 |
| Nichtigkeit wegen absoluter Gründe | Dritter oder Amt | Marke hätte wegen eines absoluten Schutzhindernisses nicht eingetragen werden dürfen | Nichtigkeitsverfahren |
| Nichtigkeit wegen älterer Rechte | Inhaber eines älteren Rechts | Jüngere Marke kollidiert mit älterem Recht | Nichtigkeitsverfahren oder gerichtlicher Weg |
| Erfolgreicher Widerspruch | Inhaber eines älteren Rechts | Kollision kurz nach Eintragung | Widerspruchsverfahren |
Die Formulare und Gebühren unterscheiden sich erheblich. W 7437 ist ausschließlich für den eigenen vollständigen oder teilweisen Verzicht vorgesehen.
Wenn du nicht deine eigene Marke aufgeben, sondern gegen eine fremde Marke vorgehen möchtest, brauchst du eine andere Prüfung. Dann können Benutzung, ältere Rechte, Fristen und Verfahrenskosten entscheidend sein. Dieser Leitfaden behandelt hauptsächlich den freiwilligen Verzicht durch den eingetragenen Inhaber und ersetzt keine rechtliche Einzelfallprüfung.
Wie läuft die Löschung einer deutschen Marke beim DPMA ab?
Zuerst kontrollierst du den aktuellen Registerstand. Danach entscheidest du zwischen vollständigem und teilweisem Verzicht, füllst W 7437 aus, unterschreibst und übermittelst den Antrag über einen zulässigen Einreichungsweg. Das DPMA vermerkt die Löschung im Register; der ursprüngliche Datensatz verschwindet nicht, sondern bleibt mit dem Löschungsvermerk nachvollziehbar.
- 1Registerstand prüfen
Registernummer, Inhaber, Vertreter, Waren und Dienstleistungen, Lizenzen, Pfandrechte und sonstige eingetragene Rechte in DPMAregister kontrollieren.
- 2Wirtschaftliche Alternativen bewerten
Vor der Aufgabe klären, ob Verkauf, Übertragung, Lizenzierung oder Nichtverlängerung mehr Nutzen bringt.
- 3Umfang festlegen
Entscheiden, ob die gesamte Marke oder nur einzelne Waren und Dienstleistungen gelöscht werden sollen.
- 4Formular W 7437 ausfüllen
Registernummer, Markendarstellung, Inhaberangaben, Vertreter und Löschungsumfang vollständig eintragen.
- 5Rechte Dritter beachten
Bei eingetragenen Rechten nach § 29 MarkenG kann die Zustimmung des Rechtsinhabers erforderlich sein.
- 6Antrag unterschreiben und einreichen
Den Antrag per Post, Telefax, DPMAdirektWeb, DPMAdirektPro oder persönlich einreichen; E-Mail ist kein wirksamer Einreichungsweg.
- 7Registereintrag kontrollieren
Nach Bearbeitung den Löschungsvermerk und bei Teillöschung das verbleibende Verzeichnis prüfen.
| Bereich | Was wird benötigt? | Prüfhinweis |
|---|---|---|
| Marke | Registernummer und Markendarstellung | Mit aktuellem Registerauszug abgleichen |
| Antragsteller | Name oder Firma, Anschrift und Kontaktdaten | Angaben müssen zum eingetragenen Inhaber passen |
| Vertreter | Name und Anschrift, wenn ein Vertreter handelt | Vollmachtssituation prüfen |
| Löschungsumfang | Vollständige oder teilweise Löschung | Nur eine Variante eindeutig wählen |
| Teilverzicht | Zu löschende oder verbleibende Waren und Dienstleistungen | Bloße Klassennummern reichen nicht |
| Rechte Dritter | Gegebenenfalls unterschriebene Zustimmung | Register auf Pfandrechte oder Verfügungsbeschränkungen prüfen |
| Abschluss | Datum und Unterschrift | Vertretungsberechtigung bei Unternehmen beachten |
Kann ich nur einzelne Markenklassen oder Leistungen löschen?
Ein teilweiser Verzicht ist möglich. Du musst aber die konkreten Waren und Dienstleistungen benennen, die gelöscht werden oder eingetragen bleiben sollen. Nur eine Klassennummer anzugeben reicht nicht, weil eine Klasse viele unterschiedliche Begriffe enthält. Die verbleibende Fassung muss eindeutig sein und darf den ursprünglichen Schutzumfang nicht erweitern.
| Punkt | Vollständiger Verzicht | Teilverzicht |
|---|---|---|
| Umfang | Alle eingetragenen Waren und Dienstleistungen | Nur eindeutig beschriebener Teil |
| Markenschutz danach | Kein verbleibender Schutz aus dieser Eintragung | Schutz bleibt für das reduzierte Verzeichnis bestehen |
| Formular | W 7437, vollständige Löschung | W 7437, teilweise Löschung |
| Formulierungsaufwand | Meist überschaubar | Höher, weil Begriffe sauber abgegrenzt werden müssen |
| Klassennummern | Nicht entscheidend | Allein nicht ausreichend |
| Typisches Risiko | Wirtschaftlicher Wert geht vollständig verloren | Unklare Einschränkung wird nicht akzeptiert oder wirkt anders als beabsichtigt |
Was kostet es, eine Marke löschen zu lassen?
Der freiwillige Antrag des Markeninhabers auf vollständige oder teilweise Löschung wegen Verzichts ist beim DPMA gebührenfrei. Kosten können trotzdem entstehen, wenn Registerlage, Teilverzeichnis, Verträge oder Rechte Dritter professionell geprüft werden. Davon zu unterscheiden sind Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren gegen fremde Marken, für die amtliche Gebühren und weitere Kosten anfallen können.
| Situation | Amtliche Gebühr | Mögliche Zusatzkosten |
|---|---|---|
| Eigener vollständiger Verzicht beim DPMA | 0 € | Optional Beratung oder Vertretung |
| Eigener Teilverzicht beim DPMA | 0 € | Optional Prüfung und Formulierung des Restverzeichnisses |
| Marke nicht verlängern | Keine Löschungsgebühr | Bis zum Schutzende keine Erstattung früher gezahlter Gebühren |
| Verfall einer fremden Marke beantragen | Gebührenpflichtiges Verfahren | Mögliche Weiterverfolgungs-, Vertretungs- und Beweiskosten |
| Nichtigkeit einer fremden Marke beantragen | Gebührenpflichtiges Verfahren | Prüfung älterer Rechte oder absoluter Schutzhindernisse |
| Unionsmarke freiwillig aufgeben | Keine Gebühr wie bei einem Cancellation-Antrag | Optional Beratung bei Rechten Dritter oder Teilverzicht |
Stand: 15.09.2026. Maßgeblich sind die aktuellen Gebühreninformationen des zuständigen Amts. Bereits gezahlte Anmelde- oder Verlängerungsgebühren werden durch einen späteren Verzicht nicht automatisch erstattet.
Eine kostenfreie amtliche Löschung kann wirtschaftlich trotzdem teuer sein: Mit dem Schutzrecht können Lizenzchancen, Verhandlungsposition und ein übertragbarer Vermögenswert entfallen. Vergleiche deshalb vorab die Kosten und Fristen einer Markenverlängerung mit dem möglichen Verkaufs- oder Lizenzwert.
Welche Folgen hat der Verzicht auf eine Marke?
Mit dem Verzicht fällt der betroffene Markenschutz für die Zukunft weg. Du kannst aus der gelöschten Eintragung keine künftigen Verbietungs- oder Lizenzrechte mehr ableiten. Der Registervorgang bleibt öffentlich nachvollziehbar. Bereits gezahlte Amtsgebühren werden nicht allein wegen des Verzichts erstattet, und eine spätere neue Anmeldung beginnt grundsätzlich als neues Schutzrecht mit neuem Zeitrang.
| Bereich | Mögliche Folge | Vorher klären |
|---|---|---|
| Ausschließlichkeitsrecht | Schutz aus der gelöschten Eintragung entfällt | Ob Name und Marktauftritt weiter genutzt werden sollen |
| Abwehr neuer Zeichen | Künftige Ansprüche können nicht mehr auf die gelöschte Marke gestützt werden | Laufende Konflikte und Beobachtungsergebnisse prüfen |
| Lizenzen | Vertragsgrundlage kann wegfallen oder sich verändern | Lizenzverträge und Informationspflichten prüfen |
| Unternehmenswert | Übertragbarer Markenwert kann verloren gehen | Verkauf oder Markenübertragung bewerten |
| Neue Anmeldung | Neuer Anmeldetag statt alter Priorität | Aktuelle Markenrecherche durchführen |
| Gebühren | Keine automatische Rückerstattung | Bereits gezahlte Beträge als versunkene Kosten behandeln |
| Registerhistorie | Löschung bleibt als Status dokumentiert | Keine vollständige Unsichtbarkeit des Datensatzes erwarten |
Welche Alternativen sollte ich vor dem Löschen prüfen?
Vor einer endgültigen Aufgabe solltest du prüfen, ob die Marke noch verkauft, übertragen, lizenziert, teilweise reduziert oder bis zum Ende der Schutzdauer behalten werden kann. Die passende Option hängt von Restlaufzeit, Benutzung, Bekanntheit, Schutzumfang, offenen Verträgen und strategischen Plänen ab.
| Option | Wann sinnvoll? | Vorteil | Zu beachten |
|---|---|---|---|
| Marke übertragen | Ein Käufer, eine neue Gesellschaft oder ein Nachfolger soll die Marke nutzen | Wert bleibt erhalten | Vertrag und Registerumschreibung nötig |
| Marke lizenzieren | Du willst Eigentümer bleiben, aber Nutzung erlauben | Mögliche laufende Einnahmen | Qualitätskontrolle und Lizenzvertrag |
| Teilverzicht | Nur ein Teil des Schutzumfangs wird nicht mehr gebraucht | Restschutz bleibt bestehen | Verzeichnis muss eindeutig reduziert werden |
| Nicht verlängern | Schutz wird bis zum regulären Ende noch benötigt | Kein vorzeitiger Rechteverlust | Fristen, Konflikte und Restlaufzeit im Blick behalten |
| Veräußerungsbereitschaft eintragen | Verkauf soll öffentlich signalisiert werden | Interessenten können die Bereitschaft im Register erkennen | Kein Verkauf und keine Preisgarantie |
| Marke behalten | Relaunch, neue Produkte oder strategische Nutzung sind möglich | Priorität bleibt erhalten | Rechtserhaltende Benutzung und Verlängerung sicherstellen |
Wie lösche ich eine Unionsmarke beim EUIPO?
Auch eine Unionsmarke kann der Inhaber vollständig oder teilweise aufgeben. Der Verzicht wird dem EUIPO schriftlich erklärt und im Register eingetragen. Er wirkt nach der EUIPO-Praxis für die Zukunft ab Registereintragung. Bei eingetragenen Lizenzen, dinglichen Rechten oder laufenden Verfahren können zusätzliche Zustimmungen und Mitteilungen erforderlich sein.
| Punkt | Deutsche Marke | Unionsmarke |
|---|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 48 MarkenG | Artikel 57 Unionsmarkenverordnung |
| Zuständiges Amt | DPMA | EUIPO |
| Voll- und Teilverzicht | Beides möglich | Beides möglich |
| Wirksamkeit | Für die Zukunft mit Verzichtserklärung nach DPMA-Richtlinie | Für die Zukunft ab Eintragung im Register |
| Rechte Dritter | Zustimmung bei eingetragenen Rechten nach § 29 MarkenG | Lizenznehmer oder Inhaber eingetragener Rechte können einzubeziehen sein |
| Auswirkung auf Verfahren | Offene Verfahren individuell prüfen | Anhängige Verfahren zur Marke enden grundsätzlich mit wirksamem vollständigem Verzicht |
Ein freiwilliger Verzicht auf die eigene Unionsmarke ist nicht dasselbe wie ein gebührenpflichtiger Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit einer fremden Unionsmarke. Vor der Aufgabe des EU-weiten Schutzes sollte besonders geprüft werden, ob eine Übertragung oder Lizenz für einzelne Geschäftsmodelle wirtschaftlich sinnvoller ist. Grundlagen erklärt EU-Marke anmelden.
Welche Fehler sollte ich bei der Markenlöschung vermeiden?
Die größten Risiken sind ein vorschneller vollständiger Verzicht, ein ungenauer Teilverzicht, die Verwechslung mit einem Drittverfahren, übersehene Rechte Dritter und die Annahme, der alte Zeitrang könne später einfach zurückgeholt werden. Registerdaten und wirtschaftliche Folgen sollten vor der Unterschrift geklärt sein.
| Fehler | Mögliche Folge | Besser |
|---|---|---|
| W 7437 für eine fremde Marke verwenden | Falsches Verfahren | Verfall, Nichtigkeit oder Widerspruch gesondert prüfen |
| Nur Klassennummern beim Teilverzicht nennen | Umfang bleibt unklar | Konkrete Waren und Dienstleistungen benennen |
| Markenwert nicht prüfen | Verkauf- oder Lizenzchance geht verloren | Übertragung und Lizenzierung vorher bewerten |
| Eingetragene Rechte Dritter übersehen | Löschung wird nicht eingetragen | Register auf Rechte und Zustimmungen prüfen |
| Antrag per E-Mail schicken | Keine rechtswirksame Verfahrenshandlung | Zulässigen DPMA-Einreichungsweg nutzen |
| Erstattung erwarten | Finanzielle Fehlplanung | Bereits gezahlte Amtsgebühren nicht als erstattbar einplanen |
| Spätere Neuanmeldung als sicher ansehen | Alter Zeitrang und Schutzposition sind verloren | Vor Löschung Strategie und aktuelle Rechte recherchieren |
Häufige Fragen
Kann ich meine eingetragene Marke selbst löschen?
Ja. Als eingetragener Inhaber kannst du beim DPMA jederzeit vollständig oder teilweise auf die Marke verzichten. Dafür ist das Formular W 7437 vorgesehen. Prüfe vorher Registerstand, Rechte Dritter und wirtschaftliche Alternativen.
Was kostet die Löschung einer eigenen Marke beim DPMA?
Der Antrag auf vollständige oder teilweise Löschung wegen freiwilligen Verzichts ist beim DPMA gebührenfrei. Externe Kosten entstehen nur, wenn du Beratung, Prüfung oder Vertretung beauftragst.
Welches Formular brauche ich, um eine Marke zu löschen?
Für den freiwilligen vollständigen oder teilweisen Verzicht auf eine eigene deutsche Marke nutzt du W 7437. Anträge gegen fremde Marken wegen Verfalls oder Nichtigkeit verwenden andere Formulare und sind andere Verfahren.
Kann ich die Löschung einer Marke widerrufen?
Nach der aktuellen DPMA-Richtlinie ist ein nachträglicher Widerruf des erklärten Verzichts ausgeschlossen. Deshalb solltest du den Umfang und mögliche Alternativen vor Einreichung sorgfältig prüfen.
Kann ich nur einzelne Markenklassen löschen?
Ein Teilverzicht ist möglich. Du musst aber konkrete Waren oder Dienstleistungen benennen; bloße Klassennummern reichen nicht. Der verbleibende Schutzumfang darf durch die Neufassung nicht erweitert werden.
Bekomme ich bereits gezahlte Markenanmeldegebühren zurück?
Ein späterer freiwilliger Verzicht führt nicht automatisch zur Erstattung bereits gezahlter Anmelde- oder Verlängerungsgebühren. Der Löschungsantrag selbst ist davon getrennt und beim DPMA gebührenfrei.
Was passiert, wenn ich meine Marke nicht verlängere?
Ohne Verlängerung endet der Schutz nach Ablauf der Schutzdauer und der vorgesehenen Zahlungsfristen. Das ist nicht dasselbe wie ein sofortiger freiwilliger Verzicht. Bis dahin können Rechte und Pflichten fortbestehen.
Kann ich eine fremde Marke löschen lassen?
Nicht über einen freiwilligen Verzicht. Gegen eine fremde Marke kommen je nach Sachverhalt Widerspruch, Verfall oder Nichtigkeit in Betracht. Dafür gelten eigene Voraussetzungen, Fristen, Beweise und Gebühren.
Kann ich eine gelöschte Marke später neu anmelden?
Eine neue Anmeldung ist grundsätzlich möglich, sofern keine Hindernisse oder älteren Rechte entgegenstehen. Sie erhält aber einen neuen Anmeldetag; die frühere Priorität und Schutzposition werden nicht automatisch wiederhergestellt.
Quellen und Datenstand
Für amtliche Gebühren und Verfahren verwenden wir vorrangig Primärquellen. Maßgeblich sind stets die aktuellen Angaben der zuständigen Stellen.
- 01§ 48 MarkenG – VerzichtBundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz · geprüft am
- 02§ 49 MarkenG – VerfallBundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz · geprüft am
- 03§ 39 MarkenV – Löschung wegen VerzichtsBundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz · geprüft am
- 04Antrag auf vollständige oder teilweise Löschung wegen Verzichts W 7437Deutsches Patent- und Markenamt · geprüft am
- 05Formulare für MarkenDeutsches Patent- und Markenamt · geprüft am
- 06Richtlinie für die Prüfung von Markenanmeldungen und RegisterführungDeutsches Patent- und Markenamt · geprüft am
- 07Fragen rund um die MarkeDeutsches Patent- und Markenamt · geprüft am
- 08Marken – Informationsbroschüre zum MarkenschutzDeutsches Patent- und Markenamt · geprüft am
- 09Verordnung (EU) 2017/1001, Artikel 57EUR-Lex · geprüft am
- 10EUIPO Guidelines: Surrender of an EUTMAmt der Europäischen Union für geistiges Eigentum · geprüft am
- 11Cancellation proceedingsAmt der Europäischen Union für geistiges Eigentum · geprüft am