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Onlineshop-Namen schützen: Marke für E-Commerce anmelden

Onlineshop-Namen schützen: Klassen, Kosten, Recherche und Warenverzeichnis für E-Commerce-Marken – verständlich erklärt und aktuell belegt.

Kurzantwort

Den Namen eines Onlineshops kannst du grundsätzlich als Wortmarke beim DPMA oder als Unionsmarke beim EUIPO anmelden, wenn das Zeichen unterscheidungskräftig ist und keine Schutzhindernisse entgegenstehen. Für den Betrieb eines Shops ist häufig Klasse 35 mit konkret bezeichneten Einzelhandelsdienstleistungen relevant. Verkaufst du eigene Produkte unter demselben Zeichen, reichen Handelsdienstleistungen allein regelmäßig nicht aus: Dann müssen zusätzlich die passenden Warenklassen geprüft werden, etwa Klasse 25 für Bekleidung oder Klasse 3 für Kosmetika. Vor der Anmeldung sollten identische und ähnliche ältere Marken sowie geschäftliche Bezeichnungen recherchiert, der richtige Inhaber festgelegt und das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis am realen Sortiment ausgerichtet werden. Eine Domain, ein Shopkonto oder eine Gewerbeanmeldung ersetzt die Markenanmeldung nicht.

Shopbetrieb
Häufig Klasse 35
Warenbereiche konkret benennen
Eigene Produkte
Zusätzliche Warenklassen
nach tatsächlichem Sortiment
DPMA online
290 €
bis zu drei Klassen
Recherche
Identisch und ähnlich
auch außerhalb der Register
Markenform
Oft Wortmarke
Name unabhängig vom Shopdesign
Schutzgebiet
Deutschland oder EU
nach Absatzmärkten wählen

Wie kann ich den Namen meines Onlineshops schützen?

Für einen bundesweit genutzten Shopnamen ist eine Markenanmeldung der zentrale Weg zu einem registrierten Kennzeichenrecht. Der reine Name wird häufig als Wortmarke angemeldet. Dabei musst du festlegen, für welche Waren und Dienstleistungen der Schutz gelten soll. Online-Einzelhandelsdienstleistungen werden typischerweise Klasse 35 zugeordnet; die Warenbereiche müssen konkret beschrieben werden. Eigene Produkte unter der Shopmarke können zusätzliche Warenklassen erfordern. Vor der Einreichung gehören eine Namensrecherche, die Prüfung der Schutzfähigkeit und ein präzises Waren- und Dienstleistungsverzeichnis zum Pflichtprogramm.

Onlineshop-Namen schützen: die wichtigsten Entscheidungen
FrageTypische AntwortWichtige Grenze
Was soll geschützt werden?Shopname als WortmarkeLogo, Domain und technische Plattform sind davon getrennt zu betrachten
Was verkauft der Shop?Fremdware, Eigenmarken oder beidesDie Rolle als Händler ist nicht dasselbe wie der Schutz eigener Produkte
Welche Klasse gilt für den Handel?Häufig Klasse 35Die vertriebenen Warenbereiche müssen klar bezeichnet werden
Welche Klassen gelten für Eigenmarken?Passende WarenklassenZum Beispiel Klasse 25 für Bekleidung oder Klasse 3 für Kosmetika
Wo soll der Schutz gelten?Deutschland oder Europäische UnionVertriebsgebiet, Sprachen, Budget und Kollisionsrisiken gemeinsam bewerten
Was muss vorher geprüft werden?Schutzfähigkeit und ältere RechteEin verfügbarer Domainname ist keine markenrechtliche Freigabe

Was schützt eine Marke – und was leisten Domain, Gewerbe und Handelsregister?

Eine eingetragene Marke schützt das angemeldete Zeichen im gewählten Gebiet für die erfassten Waren und Dienstleistungen. Eine Domain verschafft zunächst nur die technische Nutzung einer Internetadresse. Gewerbeanmeldung, Handelsregister, Marketplace-Konto und Social-Media-Handle erfüllen jeweils andere Funktionen. Keiner dieser Schritte bestätigt automatisch, dass der Shopname keine älteren Kennzeichenrechte verletzt oder als Marke eingetragen werden kann.

Marke, Domain und Firmenname im Vergleich
BausteinWas er leistetWas er nicht automatisch leistet
WortmarkeRegisterschutz für den Namen in bestimmten Waren und DienstleistungenKein pauschaler Schutz für jede Branche und jedes Land
DomainTechnische Zuordnung einer InternetadresseKeine Markenprüfung und keine Freigabe zur geschäftlichen Nutzung
GewerbeanmeldungMeldung einer gewerblichen TätigkeitKein eigenständiger bundesweiter Markenregisterschutz
HandelsregisterfirmaRegisterpublizität und firmenrechtliche FunktionKeine vollständige Prüfung aller älteren Marken und sonstigen Kennzeichen
Marketplace-KontoNutzung eines Händlerprofils auf einer PlattformKein exklusives Markenrecht außerhalb der Plattform
Social-Media-HandleNutzung eines Kontonamens nach PlattformregelnKeine amtliche Prüfung der markenrechtlichen Verfügbarkeit

Wenn Shopname und Firmenname identisch sind, müssen beide Perspektiven zusammengedacht werden. Der Leitfaden Firmennamen schützen erklärt die Unterschiede zwischen Firma, Unternehmenskennzeichen und Marke ausführlich.

Braucht ein Onlineshop immer Klasse 35?

Klasse 35 ist für Onlineshops häufig wichtig, weil sie unter anderem Einzelhandels- und Großhandelsdienstleistungen erfasst. Die Nizza-Klassifikation nennt ausdrücklich das Zusammenstellen verschiedener Waren für Dritte, damit Kundinnen und Kunden diese bequem ansehen und erwerben können – auch über Websites. Die Klasse schützt jedoch nicht abstrakt jeden Onlineshop. Das Verzeichnis sollte benennen, auf welche Waren sich die Einzelhandelsdienstleistungen beziehen. Eine Formulierung wie nur „Onlineshop“ oder nur die Zahl „35“ beschreibt den Schutzgegenstand nicht ausreichend.

Klasse 35 für unterschiedliche E-Commerce-Modelle
GeschäftsmodellMögliche Leistung in Klasse 35Was zusätzlich zu prüfen ist
Multibrand-Fashion-ShopOnline-Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Bekleidung, Schuhe und AccessoiresEigene Modelabels können zusätzlich Warenklassen benötigen
Kosmetik-ShopOnline-Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Kosmetika und KörperpflegeprodukteEigene Kosmetikprodukte typischerweise auch in Klasse 3
Lebensmittel-ShopOnline-Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf konkret bezeichnete LebensmittelEigene Waren können je nach Produkt in mehreren Klassen liegen
Elektronik-ShopOnline-Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf elektronische Geräte und ZubehörEigene Geräte, Software oder Reparaturleistungen getrennt einordnen
Online-MarktplatzBereitstellung eines Online-Marktplatzes für Käufer und VerkäuferTechnische Plattformleistungen und Vermittlungsmodell gesondert prüfen
Dropshipping-ShopEinzelhandelsdienstleistungen für die tatsächlich angebotenen WarenLiefermodell ändert nicht automatisch den markenrechtlichen Schutzgegenstand

Beispiele sind Orientierung und keine fertigen Verzeichnisse. Maßgeblich sind Sortiment, Geschäftsmodell und die konkret angebotenen Leistungen.

Welche Klassen braucht ein Shop mit eigenen Produkten?

Verkaufst du Waren unter dem Shopnamen oder einer eigenen Produktmarke, sollte der Schutz auch die konkreten Waren abbilden. Für ein Modelabel kann Klasse 25 relevant sein, für Kosmetika Klasse 3, für Nahrungsergänzungsmittel häufig Klasse 5 und für Haushaltswaren je nach Material und Funktion verschiedene Klassen. Der Handelsservice in Klasse 35 und die Ware selbst sind unterschiedliche Schutzgegenstände. Welche Kombination sinnvoll ist, hängt davon ab, ob der Shopname zugleich als Herkunftshinweis auf den Produkten erscheint.

Typische Warenklassen für eigene E-Commerce-Produkte
SortimentHäufig relevante WarenklasseBeispielhafte Abgrenzung
Bekleidung und SchuheKlasse 25Kleidungsstücke, Schuhwaren und Kopfbedeckungen konkret auswählen
Taschen und LederwarenKlasse 18Taschen, Koffer oder Lederwaren nach tatsächlichem Sortiment benennen
KosmetikaKlasse 3Nicht medizinische Kosmetik von pharmazeutischen Erzeugnissen abgrenzen
NahrungsergänzungHäufig Klasse 5Produktart und Zweck präzise bestimmen
Kaffee, Tee und SüßwarenHäufig Klasse 30Konkrete Lebensmittel statt pauschaler Oberbegriffe verwenden
Elektronik und SoftwareHäufig Klasse 9Geräte und herunterladbare Software funktionsbezogen beschreiben
MöbelKlasse 20Möbelarten und ergänzende Produkte getrennt einordnen
SchmuckKlasse 14Schmuckwaren und Uhren vom Modesortiment unterscheiden

Die Nizza-Klassifikation umfasst aktuell 45 Klassen: 34 Waren- und 11 Dienstleistungsklassen. Entscheidend ist nicht nur die Klassennummer, sondern der konkret gewählte Begriff. Wie du Sortiment, Zukunftspläne und Kosten sinnvoll abwägst, zeigt Markenklassen richtig wählen.

Wie formuliere ich das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis?

Das Verzeichnis legt fest, wofür der Markenschutz beantragt wird. Nach § 32 MarkenG muss die Anmeldung ein Verzeichnis der Waren oder Dienstleistungen enthalten. Das DPMA verlangt konkrete Begriffe; reine Klassennummern oder unbestimmte Sammelbegriffe reichen nicht. Für einen Shop sollte deshalb zunächst das aktuelle Sortiment erfasst und anschließend zwischen Handelsdienstleistungen, Eigenprodukten und weiteren Leistungen getrennt werden. Begriffe aus TMclass oder der einheitlichen Klassifikationsdatenbank helfen, Beanstandungen zu vermeiden.

  1. 1
    Geschäftsmodell beschreiben

    Festhalten, ob du Waren anderer Anbieter verkaufst, eigene Produkte herstellst, einen Marktplatz betreibst oder mehrere Modelle kombinierst.

  2. 2
    Sortiment gruppieren

    Produktbereiche präzise erfassen und kurzfristige Erweiterungen nur aufnehmen, wenn sie realistisch vorbereitet sind.

  3. 3
    Handelsleistung formulieren

    Für Klasse 35 Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf die konkret vertriebenen Warenbereiche benennen.

  4. 4
    Eigenwaren ergänzen

    Produkte, die selbst unter der Marke erscheinen, in den passenden Warenklassen aufführen.

  5. 5
    Zusatzleistungen trennen

    Marktplatz, Software, Reparatur, Lieferung, Abonnement oder Beratung nur aufnehmen, wenn sie tatsächlich angeboten werden.

  6. 6
    Amtliche Begriffe prüfen

    Akzeptierte Begriffe in TMclass beziehungsweise eKDB auswählen, nach Klassen gruppieren und eine Leitklasse bestimmen.

  7. 7
    Verzeichnis gegen das Angebot testen

    Jeden Begriff einer konkreten Shopseite, Produktgruppe oder geplanten Leistung zuordnen; unbegründete Reservebegriffe streichen.

Welche Shopnamen lassen sich als Marke eintragen?

Ein Shopname muss für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen unterscheidungskräftig sein. Rein beschreibende Angaben, übliche Bezeichnungen oder täuschende Zeichen können nach § 8 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen sein. Je unmittelbarer der Name Sortiment, Qualität, Zielgruppe oder Vertriebsform beschreibt, desto kritischer kann die Prüfung ausfallen. Fantasievolle Namen, ungewöhnliche Wortkombinationen und Begriffe ohne direkten Sachhinweis haben häufig eine bessere Ausgangslage – eine Garantie folgt daraus nicht.

Shopnamen vor der Markenanmeldung einschätzen
NamensartTypisches RisikoPrüffrage
Reine SortimentsangabeKann beschreibend und freihaltebedürftig seinBeschreibt der Name unmittelbar, was verkauft wird?
QualitätsversprechenKann werblich oder nicht unterscheidungskräftig seinVersteht das Publikum nur eine Aussage wie günstig, schnell oder premium?
Geografische AngabeKann Herkunft oder Verkaufsgebiet beschreibenIst der Ortsbezug für das Sortiment oder die Leistung sachlich relevant?
FantasiewortOft bessere UnterscheidungskraftGibt es trotzdem ältere ähnliche Zeichen?
Vor- oder NachnameGrundsätzlich möglich, aber Kollisionslage beachtenWerden bereits gleiche oder ähnliche Namen geschäftlich genutzt?
Englische KombinationKann auch in Deutschland verständlich beschreibend seinVersteht das relevante Publikum die Aussage ohne gedanklichen Aufwand?

Ob eine reine Wortmarke oder eine grafisch gestaltete Anmeldung sinnvoller ist, hängt vom Zeichen und der Nutzungsstrategie ab. Der Beitrag Wortmarke oder Wort-/Bildmarke zeigt die Unterschiede – ein Logo macht einen beschreibenden Wortbestandteil jedoch nicht automatisch stark geschützt.

Wie prüfe ich, ob der Onlineshop-Name schon geschützt ist?

Eine belastbare Vorprüfung sucht nicht nur nach exakt demselben Shopnamen. Auch ähnlich geschriebene, ähnlich klingende oder begrifflich verwandte ältere Zeichen können relevant sein, wenn sich Waren oder Dienstleistungen überschneiden. Für Deutschland beginnt die Recherche regelmäßig in DPMAregister. Zusätzlich sollten Unionsmarken und internationale Registrierungen mit Wirkung für Deutschland über die Datenbanken von EUIPO und WIPO geprüft werden. Suchmaschinen, Handelsregister, Branchenverzeichnisse, Domains, Marktplätze und Social-Media-Auftritte ergänzen die Registerrecherche.

Recherchequellen für einen Onlineshop-Namen
QuelleWofür sie wichtig istGrenze
DPMAregisterDeutsche angemeldete, eingetragene und zurückgewiesene MarkenKeine vollständige Ähnlichkeitsbewertung durch das Suchfeld
EUIPO eSearch / TMviewUnionsmarken und Bestände teilnehmender ÄmterTreffer müssen nach Zeichen, Waren und Rechtsstatus bewertet werden
WIPO Global Brand DatabaseInternationale und nationale MarkenbeständeAbdeckung und Aktualität je Datenquelle prüfen
Handels- und UnternehmensregisterFirmen und geschäftliche BezeichnungenRegistereintrag beantwortet die Markenlage nicht allein
Suchmaschinen und MarktplätzeTatsächliche Nutzung im MarktNicht jede Nutzung begründet denselben Rechtsumfang
Domains und Social MediaNamensverwendung und digitale AuffindbarkeitTechnische Verfügbarkeit ist keine rechtliche Freigabe

Eine strukturierte Suchlogik mit Schreibvarianten, Klangähnlichkeit, Warenbezug und Rechtsstatus findest du im ausführlichen Leitfaden zur Markenrecherche.

Wer sollte Inhaber der Shopmarke werden?

Markeninhaber kann eine natürliche Person oder eine Gesellschaft sein. Vor der Anmeldung sollte feststehen, wem Shop, Produkte und Markenwert wirtschaftlich zugeordnet werden sollen. Eine noch nicht gegründete Gesellschaft kann nicht einfach als bestehende Inhaberin angegeben werden. Meldet zunächst eine Person an und soll später eine GmbH oder andere Gesellschaft übernehmen, muss die Marke übertragen oder lizenziert und der Registerstand angepasst werden.

Mögliche Inhaber der Onlineshop-Marke
SituationMöglicher InhaberPraktischer Prüfpunkt
EinzelunternehmenUnternehmerin oder Unternehmer als natürliche PersonName und Anschrift müssen korrekt und langfristig erreichbar sein
Bestehende GmbH oder UGGesellschaftFirmierung exakt wie im Register verwenden
Gründungsteam vor GesellschaftsgründungEine oder mehrere PersonenSpätere Übertragung, Kosten und Zustimmung vorab regeln
Shop wird für ein anderes Unternehmen betriebenWirtschaftlich berechtigtes Unternehmen nach VertragslageMarkeneigentum, Nutzung und Agenturrolle vertraglich trennen
Mehrere Marken in einer UnternehmensgruppeOperative oder zentrale IP-GesellschaftLizenzierung, Kontrolle und steuerliche Folgen professionell prüfen

Ein späterer Inhaberwechsel ist möglich, aber kein bloßer Klick ohne Dokumentation. Die einzelnen Schritte erklärt Marke übertragen.

Deutschland oder EU: Welches Schutzgebiet passt zum Onlineshop?

Ein deutschsprachiger Shop mit Vertrieb und Werbung nur in Deutschland kann mit einer deutschen Marke fokussiert starten. Verkauft und bewirbt der Shop von Beginn an einheitlich in mehreren EU-Staaten, kann eine Unionsmarke wirtschaftlich sinnvoll sein. Die EU-Marke gilt einheitlich für alle EU-Mitgliedstaaten, sodass auch sprachliche Schutzhindernisse und ältere Rechte aus verschiedenen Märkten relevant werden können. Versandmöglichkeit allein ist noch keine vollständige Markenstrategie; entscheidend sind reale Zielmärkte und geplante Nutzung.

Schutzgebiet für einen E-Commerce-Namen auswählen
KriteriumDeutsche MarkeUnionsmarke
GebietDeutschlandAlle EU-Mitgliedstaaten einheitlich
Typischer EinsatzDeutschlandfokus oder stufenweiser AusbauEinheitlicher Start in mehreren EU-Märkten
SprachenDeutsche und relevante Marktbegriffe prüfenVerständnis in allen betroffenen EU-Sprachen kann wichtig werden
KonfliktsucheDeutsche, EU- und relevante IR-Rechte mit Wirkung in DeutschlandÄltere Rechte im gesamten EU-Gebiet
Online-Grundgebühr290 € bis zu drei KlassenEigene EUIPO-Gebührenstruktur nach Klassen
RisikoTerritorial begrenztEinheitliches Recht mit unionsweiter Angriffsfläche

Eine detaillierte Abwägung zu Reichweite, Kosten und einheitlichem Risiko bietet Deutschland- oder EU-Marke.

Was kostet es, einen Onlineshop-Namen als Marke anzumelden?

Die elektronische Anmeldung einer deutschen Individualmarke kostet beim DPMA aktuell 290 Euro und umfasst bis zu drei Waren- oder Dienstleistungsklassen. Die Papieranmeldung kostet 300 Euro. Ab der vierten Klasse fallen 100 Euro je weiterer Klasse an. Die Gebühren sind Antragsgebühren und werden bei Rücknahme oder negativem Ausgang grundsätzlich nicht wegen des Ergebnisses erstattet. Recherche-, Beratungs- oder Servicekosten kommen je nach gewähltem Weg zusätzlich hinzu.

Amtliche DPMA-Gebühren für eine Shopmarke
GebührenpostenUmfangBetrag
Elektronische AnmeldungBis zu drei Klassen290 €
PapieranmeldungBis zu drei Klassen300 €
Weitere KlasseJe Klasse ab der vierten+ 100 €
Beschleunigte PrüfungZusätzlicher Antrag+ 200 €
Private Recherche oder BeratungNach Umfang und AnbieterZusätzlich
VorbereitungsserviceJe nach Anbieter und LeistungsumfangZusätzlich, getrennt von Amtsgebühren

Amtliche Gebühren, Stand 20.09.2026. Maßgeblich ist die aktuelle Gebührenseite des DPMA.

Eine vollständige Aufschlüsselung von Amts-, Service- und möglichen Anwaltskosten bietet der Beitrag Markenanmeldung: Kosten.

Wie läuft die Markenanmeldung für einen Onlineshop ab?

Ein sauberer Ablauf beginnt vor dem Antrag: Geschäftsmodell und Sortiment erfassen, Shopnamen auf Schutzfähigkeit prüfen, ältere Rechte recherchieren, Inhaber und Schutzgebiet festlegen und das Verzeichnis formulieren. Erst danach wird die Anmeldung beim zuständigen Amt eingereicht und die amtliche Gebühr fristgerecht bezahlt. Das Amt prüft formale Anforderungen und absolute Schutzhindernisse. Ältere Marken werden nicht umfassend von Amts wegen geprüft; nach der Eintragung kann eine Widerspruchsfrist folgen.

  1. 1
    Shopmodell dokumentieren

    Fremdware, Eigenmarken, Marktplatz, Sortiment und geplante Zusatzleistungen klar trennen.

  2. 2
    Namen und Markenform festlegen

    Exakte Schreibweise bestimmen und entscheiden, ob der Name als Wortmarke priorisiert wird.

  3. 3
    Schutzfähigkeit vorprüfen

    Beschreibende, übliche, täuschende oder geografische Bedeutungen im Verhältnis zum Sortiment bewerten.

  4. 4
    Ältere Rechte recherchieren

    Identische und ähnliche Marken sowie geschäftliche Bezeichnungen, Domains und tatsächliche Marktverwendung prüfen.

  5. 5
    Inhaber und Gebiet bestimmen

    Natürliche Person oder Gesellschaft sowie Deutschland oder EU verbindlich festlegen.

  6. 6
    Verzeichnis erstellen

    Klasse 35, Warenklassen und weitere Leistungen mit konkreten, amtlich akzeptierten Begriffen abbilden.

  7. 7
    Anmeldung einreichen und Gebühr zahlen

    Einreichungsnachweis sichern und die amtliche Zahlungsfrist unabhängig von privaten Servicekosten beachten.

  8. 8
    Amtspost und Widerspruchsphase überwachen

    Rückfragen, Veröffentlichung, mögliche Widersprüche und spätere Verlängerungsfristen dokumentieren.

Welche Fehler kosten Onlineshops später Zeit und Geld?

Häufige Fehler entstehen durch falsche Gleichsetzungen: freie Domain gleich freier Markenname, Klasse 35 gleich Schutz für alle Produkte oder identischer Treffer gleich vollständige Recherche. Ebenso problematisch sind ein falscher Inhaber, unklare Begriffe, unnötig breite Verzeichnisse und ein zu später Antrag nach bereits hohen Werbeausgaben. Ein klar dokumentierter Entscheidungsweg reduziert diese Risiken, ersetzt aber bei schwierigen Kollisions- oder Schutzfähigkeitsfragen keine anwaltliche Einzelfallprüfung.

Typische Fehler bei E-Commerce-Marken
FehlerMögliche FolgeBessere Vorgehensweise
Nur Domain geprüftÄltere Marken oder Unternehmenskennzeichen werden übersehenRegister und tatsächliche Marktverwendung ergänzend recherchieren
Nur exakte Schreibweise gesuchtÄhnliche Zeichen bleiben unentdecktKlang, Bestandteile, Übersetzungen und Warenbezug einbeziehen
Nur Klasse 35 gewähltEigene Produkte sind möglicherweise nicht passend erfasstHandelsleistung und Warenmarke getrennt prüfen
Alle denkbaren Klassen gewähltHöhere Kosten, komplexere Recherche und mehr KonfliktpotenzialSchutz am realen und absehbaren Angebot ausrichten
Falscher InhaberSpätere Übertragung und ZuordnungsproblemeEigentums- und Gesellschaftsstruktur vor Einreichung festlegen
Launch vor RechercheRebranding nach MarketinginvestitionenNamensprüfung vor Verpackung, Ads und großem Lageraufbau
Eintragung als Erfolgsgarantie verstandenWiderspruchs- und Verletzungsrisiken werden unterschätztAmtliche Prüfung und ältere Rechte getrennt betrachten
FAQ

Häufige Fragen

Kann ich den Namen meines Onlineshops als Marke schützen?

Ja. Ein unterscheidungskräftiger Shopname kann grundsätzlich als Wortmarke oder in einer grafischen Form angemeldet werden. Schutzgebiet sowie Waren und Dienstleistungen müssen konkret festgelegt werden; Schutzhindernisse und ältere Rechte bleiben zu prüfen.

Welche Markenklasse braucht ein Onlineshop?

Für Online-Einzelhandelsdienstleistungen ist häufig Klasse 35 relevant. Die vertriebenen Warenbereiche sollten konkret bezeichnet werden. Eigene Produkte unter der Marke können zusätzlich die jeweiligen Warenklassen erfordern.

Reicht Klasse 35 für eigene Produkte?

Regelmäßig nicht, wenn der Name auch als Marke auf eigenen Waren verwendet wird. Klasse 35 erfasst die Handelsdienstleistung. Die Produkte selbst gehören je nach Art in die passenden Warenklassen, etwa Klasse 25 für Bekleidung oder Klasse 3 für Kosmetika.

Ist ein verfügbarer Domainname automatisch als Marke frei?

Nein. Die Domainverfügbarkeit ist eine technische Information und keine markenrechtliche Freigabe. Ältere Marken, Firmen und sonstige Kennzeichen können trotz freier Domain entgegenstehen.

Prüft das DPMA, ob ein ähnlicher Shopname schon existiert?

Nein. Das DPMA prüft im Anmeldeverfahren nicht von Amts wegen, ob ältere identische oder ähnliche Marken eingetragen sind. Deshalb sollten DPMA-, EUIPO- und WIPO-Bestände sowie weitere Kennzeichenquellen vorab recherchiert werden.

Was kostet eine Shopmarke beim DPMA?

Die elektronische Anmeldung kostet aktuell 290 Euro für bis zu drei Klassen. Die Papieranmeldung kostet 300 Euro. Ab der vierten Klasse kommen 100 Euro je zusätzlicher Klasse hinzu. Private Service-, Recherche- oder Beratungskosten sind davon getrennt.

Sollte ich Shopname und Logo zusammen anmelden?

Nicht zwingend. Eine Wortmarke zielt auf den Namen unabhängig von einer bestimmten Gestaltung. Eine Wort-/Bildmarke schützt die eingereichte Kombination. Je nach Nutzung und Budget können getrennte Anmeldungen sinnvoll sein.

Kann ich zuerst in Deutschland und später in der EU anmelden?

Ja, grundsätzlich sind getrennte Anmeldungen möglich. Bei einer späteren Anmeldung müssen Zeitrang, Prioritätsfristen, zwischenzeitliche Rechte und Kosten geprüft werden. Wer früh in mehreren EU-Märkten startet, sollte die territoriale Strategie vor dem Launch festlegen.

Wann sollte ein Onlineshop die Marke anmelden?

Idealerweise nach einer belastbaren Namens- und Klassenprüfung, aber vor größeren Investitionen in Verpackung, Lager, Werbung und Reichweitenaufbau. Die Anmeldung ist noch keine Eintragung und keine Garantie, dass keine älteren Rechte entgegenstehen.

Nachvollziehbarkeit

Quellen und Datenstand

Für amtliche Gebühren und Verfahren verwenden wir vorrangig Primärquellen. Maßgeblich sind stets die aktuellen Angaben der zuständigen Stellen.

  1. 01Klassifikation von Nizza – Ausgabe 13, Version 2026Deutsches Patent- und Markenamt · geprüft am
  2. 02Details zum Waren- und DienstleistungsverzeichnisDeutsches Patent- und Markenamt · geprüft am
  3. 03Erstellung von Waren- und DienstleistungsverzeichnissenDeutsches Patent- und Markenamt · geprüft am
  4. 04Gebühren für MarkenschutzrechteDeutsches Patent- und Markenamt · geprüft am
  5. 05MarkenrechercheDeutsches Patent- und Markenamt · geprüft am
  6. 06Jahresbericht 2025 – Marken in der digitalen Welt und Nizza-KlassifikationDeutsches Patent- und Markenamt · geprüft am
  7. 07Nice Classification – Class 35World Intellectual Property Organization · geprüft am
  8. 08TMclass – Classification AssistanceEuropean Union Intellectual Property Office · geprüft am
  9. 09§ 8 MarkenG – Absolute SchutzhindernisseBundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz · geprüft am
  10. 10§ 32 MarkenG – Erfordernisse der AnmeldungBundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz · geprüft am
Nächster Schritt

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