Den Namen eines Onlineshops kannst du grundsätzlich als Wortmarke beim DPMA oder als Unionsmarke beim EUIPO anmelden, wenn das Zeichen unterscheidungskräftig ist und keine Schutzhindernisse entgegenstehen. Für den Betrieb eines Shops ist häufig Klasse 35 mit konkret bezeichneten Einzelhandelsdienstleistungen relevant. Verkaufst du eigene Produkte unter demselben Zeichen, reichen Handelsdienstleistungen allein regelmäßig nicht aus: Dann müssen zusätzlich die passenden Warenklassen geprüft werden, etwa Klasse 25 für Bekleidung oder Klasse 3 für Kosmetika. Vor der Anmeldung sollten identische und ähnliche ältere Marken sowie geschäftliche Bezeichnungen recherchiert, der richtige Inhaber festgelegt und das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis am realen Sortiment ausgerichtet werden. Eine Domain, ein Shopkonto oder eine Gewerbeanmeldung ersetzt die Markenanmeldung nicht.
- Shopbetrieb
- Häufig Klasse 35 Warenbereiche konkret benennen
- Eigene Produkte
- Zusätzliche Warenklassen nach tatsächlichem Sortiment
- DPMA online
- 290 € bis zu drei Klassen
- Recherche
- Identisch und ähnlich auch außerhalb der Register
- Markenform
- Oft Wortmarke Name unabhängig vom Shopdesign
- Schutzgebiet
- Deutschland oder EU nach Absatzmärkten wählen
Wie kann ich den Namen meines Onlineshops schützen?
Für einen bundesweit genutzten Shopnamen ist eine Markenanmeldung der zentrale Weg zu einem registrierten Kennzeichenrecht. Der reine Name wird häufig als Wortmarke angemeldet. Dabei musst du festlegen, für welche Waren und Dienstleistungen der Schutz gelten soll. Online-Einzelhandelsdienstleistungen werden typischerweise Klasse 35 zugeordnet; die Warenbereiche müssen konkret beschrieben werden. Eigene Produkte unter der Shopmarke können zusätzliche Warenklassen erfordern. Vor der Einreichung gehören eine Namensrecherche, die Prüfung der Schutzfähigkeit und ein präzises Waren- und Dienstleistungsverzeichnis zum Pflichtprogramm.
| Frage | Typische Antwort | Wichtige Grenze |
|---|---|---|
| Was soll geschützt werden? | Shopname als Wortmarke | Logo, Domain und technische Plattform sind davon getrennt zu betrachten |
| Was verkauft der Shop? | Fremdware, Eigenmarken oder beides | Die Rolle als Händler ist nicht dasselbe wie der Schutz eigener Produkte |
| Welche Klasse gilt für den Handel? | Häufig Klasse 35 | Die vertriebenen Warenbereiche müssen klar bezeichnet werden |
| Welche Klassen gelten für Eigenmarken? | Passende Warenklassen | Zum Beispiel Klasse 25 für Bekleidung oder Klasse 3 für Kosmetika |
| Wo soll der Schutz gelten? | Deutschland oder Europäische Union | Vertriebsgebiet, Sprachen, Budget und Kollisionsrisiken gemeinsam bewerten |
| Was muss vorher geprüft werden? | Schutzfähigkeit und ältere Rechte | Ein verfügbarer Domainname ist keine markenrechtliche Freigabe |
Was schützt eine Marke – und was leisten Domain, Gewerbe und Handelsregister?
Eine eingetragene Marke schützt das angemeldete Zeichen im gewählten Gebiet für die erfassten Waren und Dienstleistungen. Eine Domain verschafft zunächst nur die technische Nutzung einer Internetadresse. Gewerbeanmeldung, Handelsregister, Marketplace-Konto und Social-Media-Handle erfüllen jeweils andere Funktionen. Keiner dieser Schritte bestätigt automatisch, dass der Shopname keine älteren Kennzeichenrechte verletzt oder als Marke eingetragen werden kann.
| Baustein | Was er leistet | Was er nicht automatisch leistet |
|---|---|---|
| Wortmarke | Registerschutz für den Namen in bestimmten Waren und Dienstleistungen | Kein pauschaler Schutz für jede Branche und jedes Land |
| Domain | Technische Zuordnung einer Internetadresse | Keine Markenprüfung und keine Freigabe zur geschäftlichen Nutzung |
| Gewerbeanmeldung | Meldung einer gewerblichen Tätigkeit | Kein eigenständiger bundesweiter Markenregisterschutz |
| Handelsregisterfirma | Registerpublizität und firmenrechtliche Funktion | Keine vollständige Prüfung aller älteren Marken und sonstigen Kennzeichen |
| Marketplace-Konto | Nutzung eines Händlerprofils auf einer Plattform | Kein exklusives Markenrecht außerhalb der Plattform |
| Social-Media-Handle | Nutzung eines Kontonamens nach Plattformregeln | Keine amtliche Prüfung der markenrechtlichen Verfügbarkeit |
Wenn Shopname und Firmenname identisch sind, müssen beide Perspektiven zusammengedacht werden. Der Leitfaden Firmennamen schützen erklärt die Unterschiede zwischen Firma, Unternehmenskennzeichen und Marke ausführlich.
Braucht ein Onlineshop immer Klasse 35?
Klasse 35 ist für Onlineshops häufig wichtig, weil sie unter anderem Einzelhandels- und Großhandelsdienstleistungen erfasst. Die Nizza-Klassifikation nennt ausdrücklich das Zusammenstellen verschiedener Waren für Dritte, damit Kundinnen und Kunden diese bequem ansehen und erwerben können – auch über Websites. Die Klasse schützt jedoch nicht abstrakt jeden Onlineshop. Das Verzeichnis sollte benennen, auf welche Waren sich die Einzelhandelsdienstleistungen beziehen. Eine Formulierung wie nur „Onlineshop“ oder nur die Zahl „35“ beschreibt den Schutzgegenstand nicht ausreichend.
| Geschäftsmodell | Mögliche Leistung in Klasse 35 | Was zusätzlich zu prüfen ist |
|---|---|---|
| Multibrand-Fashion-Shop | Online-Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Bekleidung, Schuhe und Accessoires | Eigene Modelabels können zusätzlich Warenklassen benötigen |
| Kosmetik-Shop | Online-Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Kosmetika und Körperpflegeprodukte | Eigene Kosmetikprodukte typischerweise auch in Klasse 3 |
| Lebensmittel-Shop | Online-Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf konkret bezeichnete Lebensmittel | Eigene Waren können je nach Produkt in mehreren Klassen liegen |
| Elektronik-Shop | Online-Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf elektronische Geräte und Zubehör | Eigene Geräte, Software oder Reparaturleistungen getrennt einordnen |
| Online-Marktplatz | Bereitstellung eines Online-Marktplatzes für Käufer und Verkäufer | Technische Plattformleistungen und Vermittlungsmodell gesondert prüfen |
| Dropshipping-Shop | Einzelhandelsdienstleistungen für die tatsächlich angebotenen Waren | Liefermodell ändert nicht automatisch den markenrechtlichen Schutzgegenstand |
Beispiele sind Orientierung und keine fertigen Verzeichnisse. Maßgeblich sind Sortiment, Geschäftsmodell und die konkret angebotenen Leistungen.
Welche Klassen braucht ein Shop mit eigenen Produkten?
Verkaufst du Waren unter dem Shopnamen oder einer eigenen Produktmarke, sollte der Schutz auch die konkreten Waren abbilden. Für ein Modelabel kann Klasse 25 relevant sein, für Kosmetika Klasse 3, für Nahrungsergänzungsmittel häufig Klasse 5 und für Haushaltswaren je nach Material und Funktion verschiedene Klassen. Der Handelsservice in Klasse 35 und die Ware selbst sind unterschiedliche Schutzgegenstände. Welche Kombination sinnvoll ist, hängt davon ab, ob der Shopname zugleich als Herkunftshinweis auf den Produkten erscheint.
| Sortiment | Häufig relevante Warenklasse | Beispielhafte Abgrenzung |
|---|---|---|
| Bekleidung und Schuhe | Klasse 25 | Kleidungsstücke, Schuhwaren und Kopfbedeckungen konkret auswählen |
| Taschen und Lederwaren | Klasse 18 | Taschen, Koffer oder Lederwaren nach tatsächlichem Sortiment benennen |
| Kosmetika | Klasse 3 | Nicht medizinische Kosmetik von pharmazeutischen Erzeugnissen abgrenzen |
| Nahrungsergänzung | Häufig Klasse 5 | Produktart und Zweck präzise bestimmen |
| Kaffee, Tee und Süßwaren | Häufig Klasse 30 | Konkrete Lebensmittel statt pauschaler Oberbegriffe verwenden |
| Elektronik und Software | Häufig Klasse 9 | Geräte und herunterladbare Software funktionsbezogen beschreiben |
| Möbel | Klasse 20 | Möbelarten und ergänzende Produkte getrennt einordnen |
| Schmuck | Klasse 14 | Schmuckwaren und Uhren vom Modesortiment unterscheiden |
Die Nizza-Klassifikation umfasst aktuell 45 Klassen: 34 Waren- und 11 Dienstleistungsklassen. Entscheidend ist nicht nur die Klassennummer, sondern der konkret gewählte Begriff. Wie du Sortiment, Zukunftspläne und Kosten sinnvoll abwägst, zeigt Markenklassen richtig wählen.
Wie formuliere ich das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis?
Das Verzeichnis legt fest, wofür der Markenschutz beantragt wird. Nach § 32 MarkenG muss die Anmeldung ein Verzeichnis der Waren oder Dienstleistungen enthalten. Das DPMA verlangt konkrete Begriffe; reine Klassennummern oder unbestimmte Sammelbegriffe reichen nicht. Für einen Shop sollte deshalb zunächst das aktuelle Sortiment erfasst und anschließend zwischen Handelsdienstleistungen, Eigenprodukten und weiteren Leistungen getrennt werden. Begriffe aus TMclass oder der einheitlichen Klassifikationsdatenbank helfen, Beanstandungen zu vermeiden.
- 1Geschäftsmodell beschreiben
Festhalten, ob du Waren anderer Anbieter verkaufst, eigene Produkte herstellst, einen Marktplatz betreibst oder mehrere Modelle kombinierst.
- 2Sortiment gruppieren
Produktbereiche präzise erfassen und kurzfristige Erweiterungen nur aufnehmen, wenn sie realistisch vorbereitet sind.
- 3Handelsleistung formulieren
Für Klasse 35 Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf die konkret vertriebenen Warenbereiche benennen.
- 4Eigenwaren ergänzen
Produkte, die selbst unter der Marke erscheinen, in den passenden Warenklassen aufführen.
- 5Zusatzleistungen trennen
Marktplatz, Software, Reparatur, Lieferung, Abonnement oder Beratung nur aufnehmen, wenn sie tatsächlich angeboten werden.
- 6Amtliche Begriffe prüfen
Akzeptierte Begriffe in TMclass beziehungsweise eKDB auswählen, nach Klassen gruppieren und eine Leitklasse bestimmen.
- 7Verzeichnis gegen das Angebot testen
Jeden Begriff einer konkreten Shopseite, Produktgruppe oder geplanten Leistung zuordnen; unbegründete Reservebegriffe streichen.
Welche Shopnamen lassen sich als Marke eintragen?
Ein Shopname muss für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen unterscheidungskräftig sein. Rein beschreibende Angaben, übliche Bezeichnungen oder täuschende Zeichen können nach § 8 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen sein. Je unmittelbarer der Name Sortiment, Qualität, Zielgruppe oder Vertriebsform beschreibt, desto kritischer kann die Prüfung ausfallen. Fantasievolle Namen, ungewöhnliche Wortkombinationen und Begriffe ohne direkten Sachhinweis haben häufig eine bessere Ausgangslage – eine Garantie folgt daraus nicht.
| Namensart | Typisches Risiko | Prüffrage |
|---|---|---|
| Reine Sortimentsangabe | Kann beschreibend und freihaltebedürftig sein | Beschreibt der Name unmittelbar, was verkauft wird? |
| Qualitätsversprechen | Kann werblich oder nicht unterscheidungskräftig sein | Versteht das Publikum nur eine Aussage wie günstig, schnell oder premium? |
| Geografische Angabe | Kann Herkunft oder Verkaufsgebiet beschreiben | Ist der Ortsbezug für das Sortiment oder die Leistung sachlich relevant? |
| Fantasiewort | Oft bessere Unterscheidungskraft | Gibt es trotzdem ältere ähnliche Zeichen? |
| Vor- oder Nachname | Grundsätzlich möglich, aber Kollisionslage beachten | Werden bereits gleiche oder ähnliche Namen geschäftlich genutzt? |
| Englische Kombination | Kann auch in Deutschland verständlich beschreibend sein | Versteht das relevante Publikum die Aussage ohne gedanklichen Aufwand? |
Ob eine reine Wortmarke oder eine grafisch gestaltete Anmeldung sinnvoller ist, hängt vom Zeichen und der Nutzungsstrategie ab. Der Beitrag Wortmarke oder Wort-/Bildmarke zeigt die Unterschiede – ein Logo macht einen beschreibenden Wortbestandteil jedoch nicht automatisch stark geschützt.
Wie prüfe ich, ob der Onlineshop-Name schon geschützt ist?
Eine belastbare Vorprüfung sucht nicht nur nach exakt demselben Shopnamen. Auch ähnlich geschriebene, ähnlich klingende oder begrifflich verwandte ältere Zeichen können relevant sein, wenn sich Waren oder Dienstleistungen überschneiden. Für Deutschland beginnt die Recherche regelmäßig in DPMAregister. Zusätzlich sollten Unionsmarken und internationale Registrierungen mit Wirkung für Deutschland über die Datenbanken von EUIPO und WIPO geprüft werden. Suchmaschinen, Handelsregister, Branchenverzeichnisse, Domains, Marktplätze und Social-Media-Auftritte ergänzen die Registerrecherche.
| Quelle | Wofür sie wichtig ist | Grenze |
|---|---|---|
| DPMAregister | Deutsche angemeldete, eingetragene und zurückgewiesene Marken | Keine vollständige Ähnlichkeitsbewertung durch das Suchfeld |
| EUIPO eSearch / TMview | Unionsmarken und Bestände teilnehmender Ämter | Treffer müssen nach Zeichen, Waren und Rechtsstatus bewertet werden |
| WIPO Global Brand Database | Internationale und nationale Markenbestände | Abdeckung und Aktualität je Datenquelle prüfen |
| Handels- und Unternehmensregister | Firmen und geschäftliche Bezeichnungen | Registereintrag beantwortet die Markenlage nicht allein |
| Suchmaschinen und Marktplätze | Tatsächliche Nutzung im Markt | Nicht jede Nutzung begründet denselben Rechtsumfang |
| Domains und Social Media | Namensverwendung und digitale Auffindbarkeit | Technische Verfügbarkeit ist keine rechtliche Freigabe |
Eine strukturierte Suchlogik mit Schreibvarianten, Klangähnlichkeit, Warenbezug und Rechtsstatus findest du im ausführlichen Leitfaden zur Markenrecherche.
Wer sollte Inhaber der Shopmarke werden?
Markeninhaber kann eine natürliche Person oder eine Gesellschaft sein. Vor der Anmeldung sollte feststehen, wem Shop, Produkte und Markenwert wirtschaftlich zugeordnet werden sollen. Eine noch nicht gegründete Gesellschaft kann nicht einfach als bestehende Inhaberin angegeben werden. Meldet zunächst eine Person an und soll später eine GmbH oder andere Gesellschaft übernehmen, muss die Marke übertragen oder lizenziert und der Registerstand angepasst werden.
| Situation | Möglicher Inhaber | Praktischer Prüfpunkt |
|---|---|---|
| Einzelunternehmen | Unternehmerin oder Unternehmer als natürliche Person | Name und Anschrift müssen korrekt und langfristig erreichbar sein |
| Bestehende GmbH oder UG | Gesellschaft | Firmierung exakt wie im Register verwenden |
| Gründungsteam vor Gesellschaftsgründung | Eine oder mehrere Personen | Spätere Übertragung, Kosten und Zustimmung vorab regeln |
| Shop wird für ein anderes Unternehmen betrieben | Wirtschaftlich berechtigtes Unternehmen nach Vertragslage | Markeneigentum, Nutzung und Agenturrolle vertraglich trennen |
| Mehrere Marken in einer Unternehmensgruppe | Operative oder zentrale IP-Gesellschaft | Lizenzierung, Kontrolle und steuerliche Folgen professionell prüfen |
Ein späterer Inhaberwechsel ist möglich, aber kein bloßer Klick ohne Dokumentation. Die einzelnen Schritte erklärt Marke übertragen.
Deutschland oder EU: Welches Schutzgebiet passt zum Onlineshop?
Ein deutschsprachiger Shop mit Vertrieb und Werbung nur in Deutschland kann mit einer deutschen Marke fokussiert starten. Verkauft und bewirbt der Shop von Beginn an einheitlich in mehreren EU-Staaten, kann eine Unionsmarke wirtschaftlich sinnvoll sein. Die EU-Marke gilt einheitlich für alle EU-Mitgliedstaaten, sodass auch sprachliche Schutzhindernisse und ältere Rechte aus verschiedenen Märkten relevant werden können. Versandmöglichkeit allein ist noch keine vollständige Markenstrategie; entscheidend sind reale Zielmärkte und geplante Nutzung.
| Kriterium | Deutsche Marke | Unionsmarke |
|---|---|---|
| Gebiet | Deutschland | Alle EU-Mitgliedstaaten einheitlich |
| Typischer Einsatz | Deutschlandfokus oder stufenweiser Ausbau | Einheitlicher Start in mehreren EU-Märkten |
| Sprachen | Deutsche und relevante Marktbegriffe prüfen | Verständnis in allen betroffenen EU-Sprachen kann wichtig werden |
| Konfliktsuche | Deutsche, EU- und relevante IR-Rechte mit Wirkung in Deutschland | Ältere Rechte im gesamten EU-Gebiet |
| Online-Grundgebühr | 290 € bis zu drei Klassen | Eigene EUIPO-Gebührenstruktur nach Klassen |
| Risiko | Territorial begrenzt | Einheitliches Recht mit unionsweiter Angriffsfläche |
Eine detaillierte Abwägung zu Reichweite, Kosten und einheitlichem Risiko bietet Deutschland- oder EU-Marke.
Was kostet es, einen Onlineshop-Namen als Marke anzumelden?
Die elektronische Anmeldung einer deutschen Individualmarke kostet beim DPMA aktuell 290 Euro und umfasst bis zu drei Waren- oder Dienstleistungsklassen. Die Papieranmeldung kostet 300 Euro. Ab der vierten Klasse fallen 100 Euro je weiterer Klasse an. Die Gebühren sind Antragsgebühren und werden bei Rücknahme oder negativem Ausgang grundsätzlich nicht wegen des Ergebnisses erstattet. Recherche-, Beratungs- oder Servicekosten kommen je nach gewähltem Weg zusätzlich hinzu.
| Gebührenposten | Umfang | Betrag |
|---|---|---|
| Elektronische Anmeldung | Bis zu drei Klassen | 290 € |
| Papieranmeldung | Bis zu drei Klassen | 300 € |
| Weitere Klasse | Je Klasse ab der vierten | + 100 € |
| Beschleunigte Prüfung | Zusätzlicher Antrag | + 200 € |
| Private Recherche oder Beratung | Nach Umfang und Anbieter | Zusätzlich |
| Vorbereitungsservice | Je nach Anbieter und Leistungsumfang | Zusätzlich, getrennt von Amtsgebühren |
Amtliche Gebühren, Stand 20.09.2026. Maßgeblich ist die aktuelle Gebührenseite des DPMA.
Eine vollständige Aufschlüsselung von Amts-, Service- und möglichen Anwaltskosten bietet der Beitrag Markenanmeldung: Kosten.
Wie läuft die Markenanmeldung für einen Onlineshop ab?
Ein sauberer Ablauf beginnt vor dem Antrag: Geschäftsmodell und Sortiment erfassen, Shopnamen auf Schutzfähigkeit prüfen, ältere Rechte recherchieren, Inhaber und Schutzgebiet festlegen und das Verzeichnis formulieren. Erst danach wird die Anmeldung beim zuständigen Amt eingereicht und die amtliche Gebühr fristgerecht bezahlt. Das Amt prüft formale Anforderungen und absolute Schutzhindernisse. Ältere Marken werden nicht umfassend von Amts wegen geprüft; nach der Eintragung kann eine Widerspruchsfrist folgen.
- 1Shopmodell dokumentieren
Fremdware, Eigenmarken, Marktplatz, Sortiment und geplante Zusatzleistungen klar trennen.
- 2Namen und Markenform festlegen
Exakte Schreibweise bestimmen und entscheiden, ob der Name als Wortmarke priorisiert wird.
- 3Schutzfähigkeit vorprüfen
Beschreibende, übliche, täuschende oder geografische Bedeutungen im Verhältnis zum Sortiment bewerten.
- 4Ältere Rechte recherchieren
Identische und ähnliche Marken sowie geschäftliche Bezeichnungen, Domains und tatsächliche Marktverwendung prüfen.
- 5Inhaber und Gebiet bestimmen
Natürliche Person oder Gesellschaft sowie Deutschland oder EU verbindlich festlegen.
- 6Verzeichnis erstellen
Klasse 35, Warenklassen und weitere Leistungen mit konkreten, amtlich akzeptierten Begriffen abbilden.
- 7Anmeldung einreichen und Gebühr zahlen
Einreichungsnachweis sichern und die amtliche Zahlungsfrist unabhängig von privaten Servicekosten beachten.
- 8Amtspost und Widerspruchsphase überwachen
Rückfragen, Veröffentlichung, mögliche Widersprüche und spätere Verlängerungsfristen dokumentieren.
Welche Fehler kosten Onlineshops später Zeit und Geld?
Häufige Fehler entstehen durch falsche Gleichsetzungen: freie Domain gleich freier Markenname, Klasse 35 gleich Schutz für alle Produkte oder identischer Treffer gleich vollständige Recherche. Ebenso problematisch sind ein falscher Inhaber, unklare Begriffe, unnötig breite Verzeichnisse und ein zu später Antrag nach bereits hohen Werbeausgaben. Ein klar dokumentierter Entscheidungsweg reduziert diese Risiken, ersetzt aber bei schwierigen Kollisions- oder Schutzfähigkeitsfragen keine anwaltliche Einzelfallprüfung.
| Fehler | Mögliche Folge | Bessere Vorgehensweise |
|---|---|---|
| Nur Domain geprüft | Ältere Marken oder Unternehmenskennzeichen werden übersehen | Register und tatsächliche Marktverwendung ergänzend recherchieren |
| Nur exakte Schreibweise gesucht | Ähnliche Zeichen bleiben unentdeckt | Klang, Bestandteile, Übersetzungen und Warenbezug einbeziehen |
| Nur Klasse 35 gewählt | Eigene Produkte sind möglicherweise nicht passend erfasst | Handelsleistung und Warenmarke getrennt prüfen |
| Alle denkbaren Klassen gewählt | Höhere Kosten, komplexere Recherche und mehr Konfliktpotenzial | Schutz am realen und absehbaren Angebot ausrichten |
| Falscher Inhaber | Spätere Übertragung und Zuordnungsprobleme | Eigentums- und Gesellschaftsstruktur vor Einreichung festlegen |
| Launch vor Recherche | Rebranding nach Marketinginvestitionen | Namensprüfung vor Verpackung, Ads und großem Lageraufbau |
| Eintragung als Erfolgsgarantie verstanden | Widerspruchs- und Verletzungsrisiken werden unterschätzt | Amtliche Prüfung und ältere Rechte getrennt betrachten |
Häufige Fragen
Kann ich den Namen meines Onlineshops als Marke schützen?
Ja. Ein unterscheidungskräftiger Shopname kann grundsätzlich als Wortmarke oder in einer grafischen Form angemeldet werden. Schutzgebiet sowie Waren und Dienstleistungen müssen konkret festgelegt werden; Schutzhindernisse und ältere Rechte bleiben zu prüfen.
Welche Markenklasse braucht ein Onlineshop?
Für Online-Einzelhandelsdienstleistungen ist häufig Klasse 35 relevant. Die vertriebenen Warenbereiche sollten konkret bezeichnet werden. Eigene Produkte unter der Marke können zusätzlich die jeweiligen Warenklassen erfordern.
Reicht Klasse 35 für eigene Produkte?
Regelmäßig nicht, wenn der Name auch als Marke auf eigenen Waren verwendet wird. Klasse 35 erfasst die Handelsdienstleistung. Die Produkte selbst gehören je nach Art in die passenden Warenklassen, etwa Klasse 25 für Bekleidung oder Klasse 3 für Kosmetika.
Ist ein verfügbarer Domainname automatisch als Marke frei?
Nein. Die Domainverfügbarkeit ist eine technische Information und keine markenrechtliche Freigabe. Ältere Marken, Firmen und sonstige Kennzeichen können trotz freier Domain entgegenstehen.
Prüft das DPMA, ob ein ähnlicher Shopname schon existiert?
Nein. Das DPMA prüft im Anmeldeverfahren nicht von Amts wegen, ob ältere identische oder ähnliche Marken eingetragen sind. Deshalb sollten DPMA-, EUIPO- und WIPO-Bestände sowie weitere Kennzeichenquellen vorab recherchiert werden.
Was kostet eine Shopmarke beim DPMA?
Die elektronische Anmeldung kostet aktuell 290 Euro für bis zu drei Klassen. Die Papieranmeldung kostet 300 Euro. Ab der vierten Klasse kommen 100 Euro je zusätzlicher Klasse hinzu. Private Service-, Recherche- oder Beratungskosten sind davon getrennt.
Sollte ich Shopname und Logo zusammen anmelden?
Nicht zwingend. Eine Wortmarke zielt auf den Namen unabhängig von einer bestimmten Gestaltung. Eine Wort-/Bildmarke schützt die eingereichte Kombination. Je nach Nutzung und Budget können getrennte Anmeldungen sinnvoll sein.
Kann ich zuerst in Deutschland und später in der EU anmelden?
Ja, grundsätzlich sind getrennte Anmeldungen möglich. Bei einer späteren Anmeldung müssen Zeitrang, Prioritätsfristen, zwischenzeitliche Rechte und Kosten geprüft werden. Wer früh in mehreren EU-Märkten startet, sollte die territoriale Strategie vor dem Launch festlegen.
Wann sollte ein Onlineshop die Marke anmelden?
Idealerweise nach einer belastbaren Namens- und Klassenprüfung, aber vor größeren Investitionen in Verpackung, Lager, Werbung und Reichweitenaufbau. Die Anmeldung ist noch keine Eintragung und keine Garantie, dass keine älteren Rechte entgegenstehen.
Quellen und Datenstand
Für amtliche Gebühren und Verfahren verwenden wir vorrangig Primärquellen. Maßgeblich sind stets die aktuellen Angaben der zuständigen Stellen.
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