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App-Namen schützen: Marke für Software und SaaS anmelden

App-Namen schützen: Klassen, Kosten und Recherche für Software, SaaS und digitale Plattformen – verständlich erklärt und aktuell belegt.

Kurzantwort

Der Name einer App kann als Wortmarke geschützt werden, wenn er die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt. Entscheidend ist nicht, ob die App bereits in einem Store veröffentlicht wurde, sondern welches Zeichen für welche Waren und Dienstleistungen geschützt werden soll. Herunterladbare Apps und Software fallen häufig in Klasse 9, Software as a Service und nicht herunterladbare Software typischerweise in Klasse 42. Je nach Geschäftsmodell können weitere Klassen relevant sein. Eine Store-Listung, Domain oder Firmierung ersetzt die Markenanmeldung nicht. Vor der Anmeldung sollten identische und ähnliche ältere Kennzeichen recherchiert, der richtige Inhaber festgelegt und das Verzeichnis eng am tatsächlichen Produkt formuliert werden.

Herunterladbare App
Häufig Klasse 9
konkrete Funktion benennen
SaaS / Web-App
Häufig Klasse 42
nicht herunterladbare Software
DPMA online
290 €
bis zu drei Klassen
EUIPO online
850 €
erste Klasse
Schutzgebiet
Deutschland oder EU
nach realem Markt wählen
Wichtiger Schritt
Ähnlichkeitsrecherche
nicht nur identische Treffer

Wie kann ich den Namen meiner App schützen?

Du kannst den App-Namen beim DPMA als deutsche Marke oder beim EUIPO als Unionsmarke anmelden. Für den reinen Namen ist regelmäßig eine Wortmarke der naheliegende Ausgangspunkt. In der Anmeldung musst du nicht nur den Namen, sondern auch die konkret beanspruchten Waren und Dienstleistungen festlegen. Eine herunterladbare App gehört häufig in Klasse 9, SaaS oder eine browserbasierte, nicht herunterladbare Anwendung häufig in Klasse 42. Vor der Einreichung sollten der Name und ähnliche Varianten in relevanten Markenregistern recherchiert werden.

App-Namen schützen: die wichtigsten Entscheidungen auf einen Blick
EntscheidungTypische OptionWorauf es ankommt
SchutzgegenstandWortmarke für den App-NamenSchützt die eingetragene Bezeichnung unabhängig von einer bestimmten Logo-Gestaltung
Download-AppKlasse 9Funktion und Art der herunterladbaren Software konkret benennen
SaaS oder Web-AppKlasse 42Bereitstellung nicht herunterladbarer Software beziehungsweise SaaS beschreiben
ZusatzleistungenJe nach Modell weitere KlassenNicht jede Funktion der App ist automatisch durch Klasse 9 oder 42 abgedeckt
SchutzgebietDeutschland oder gesamte EUTatsächliche Märkte, Budget und einheitliches EU-Risiko abwägen
RechercheIdentische und ähnliche ZeichenDPMA prüft ältere ähnliche Marken nicht von Amts wegen

Was schützt eine Marke bei einer App – und was nicht?

Die Marke schützt das eingetragene Zeichen für die konkret erfassten Waren und Dienstleistungen. Sie schützt nicht automatisch den Quellcode, die technische Idee, einzelne Funktionen oder das Design jeder Bildschirmansicht. Computerprogramme können unter den Voraussetzungen des Urheberrechts geschützt sein; die zugrunde liegenden Ideen und Grundsätze sind nach § 69a UrhG nicht als solche geschützt. Für App-Projekte sollten Marken-, Urheber-, Design- und gegebenenfalls Patentrecht deshalb getrennt betrachtet werden.

Welche Schutzart deckt welchen Teil einer App ab?
ElementMögliche SchutzartPraktische Grenze
App-NameWortmarkeNur für die eingetragenen Waren, Dienstleistungen und das gewählte Gebiet
App-LogoWort-/Bildmarke oder BildmarkeSchutz ist an die eingereichte grafische Darstellung gebunden
QuellcodeUrheberrecht bei eigener geistiger SchöpfungSchützt Ausdrucksformen, nicht die bloße Produktidee
BenutzeroberflächeJe nach Ausgestaltung Urheber- oder DesignschutzMuss gesondert geprüft werden; nicht Inhalt der Namensmarke
Technische ErfindungUnter engen Voraussetzungen Patent oder GebrauchsmusterReine Geschäftsideen und Software als solche sind nicht automatisch patentierbar
DomainDomainvertrag und gegebenenfalls KennzeichenrechteEine registrierte Domain ist nicht automatisch eine eingetragene Marke

Für den wiedererkennbaren Produktnamen ist die Wortmarke meist der zentrale Baustein. Wenn das Logo ebenfalls wichtig ist, hilft der Vergleich Wortmarke oder Wort-/Bildmarke bei der getrennten Entscheidung.

Wann sollte ein App-Name als Marke angemeldet werden?

Sinnvoll ist die Anmeldung regelmäßig vor dem öffentlichen Launch, größeren Marketingausgaben oder der Veröffentlichung unter dem endgültigen Namen. Zuvor sollten Produktumfang, Zielmärkte, Inhaber und Namensrecherche ausreichend geklärt sein. Zu frühes Anmelden kann zu einem unpassenden Verzeichnis führen; zu spätes Anmelden erhöht das Risiko, dass zwischenzeitlich kollidierende Rechte entstehen oder eine Umbenennung nach dem Launch teuer wird.

  1. 1
    Geschäftsmodell festlegen

    Klären, ob Nutzer Software herunterladen, eine Web-App verwenden, Marktplatzleistungen erhalten oder zusätzliche Inhalte buchen.

  2. 2
    Namen vorprüfen

    Sprachliche Bedeutung, Beschreibungsnähe, Domains, Firmenkennzeichen sowie identische und ähnliche Marken prüfen.

  3. 3
    Inhaber bestimmen

    Festlegen, ob Gründerperson oder Gesellschaft Markeninhaber werden soll; spätere Übertragungen verursachen zusätzlichen Aufwand.

  4. 4
    Schutzgebiet wählen

    Deutschland oder EU nach tatsächlichem Rollout, Budget und Konfliktrisiko auswählen.

  5. 5
    Verzeichnis formulieren

    Die Funktionen der App in konkrete, amtlich akzeptierte Waren- und Dienstleistungsbegriffe übersetzen.

  6. 6
    Vor dem großen Launch einreichen

    Einreichungsnachweis sichern und Marketingentscheidungen nicht mit einer Eintragungsgarantie verwechseln.

Wortmarke oder Logo: Was ist für eine App sinnvoller?

Wenn der Name unabhängig von Schriftart, App-Icon oder Farbwelt geschützt werden soll, ist eine Wortmarke meist breiter und langfristig flexibler. Eine Wort-/Bildmarke kann sinnvoll sein, wenn das grafische Erscheinungsbild eine eigenständige Kennzeichnungskraft besitzt oder der reine Wortbestandteil schwierig eintragbar ist. Sie ersetzt aber nicht automatisch den Schutz des Wortes in jeder Gestaltung. Viele Produkte priorisieren deshalb den Namen und melden das Logo nur ergänzend an.

Wortmarke und Wort-/Bildmarke für Apps vergleichen
KriteriumWortmarkeWort-/Bildmarke
SchutzgegenstandZeichenfolge des NamensKonkrete Kombination aus Wort und Gestaltung
RedesignName bleibt trotz neuer Gestaltung derselbe SchutzgegenstandStärkere Änderungen können eine neue Anmeldung sinnvoll machen
App-IconNicht als Grafik geschütztKann Teil der angemeldeten Darstellung sein
Beschreibender NameKann wegen fehlender Unterscheidungskraft scheiternGrafik kann den Gesamteindruck beeinflussen, schafft aber nicht automatisch starken Wortschutz
Priorität für StartupsHäufig der wichtigste erste SchutzErgänzung, wenn das visuelle Zeichen dauerhaft genutzt wird

Welche Bezeichnungen als Wortmarke grundsätzlich funktionieren können und warum beschreibende App-Namen problematisch sind, erklärt der Leitfaden Was ist eine Wortmarke?.

Welche Markenklassen braucht eine App oder ein SaaS-Produkt?

Es gibt keine pauschale App-Klasse für jedes digitale Geschäftsmodell. Nach der aktuellen Nizza-Klassifikation 13-2026 gehören herunterladbare Software und Apps typischerweise in Klasse 9. Software as a Service, Platform as a Service und die zeitweise Bereitstellung nicht herunterladbarer Software gehören häufig in Klasse 42. Zusätzliche Leistungen – etwa Online-Handel, Telekommunikation, Unterhaltung, Finanz- oder Bildungsangebote – können weitere Klassen erfordern.

Typische Klassen für Apps und digitale Plattformen
AngebotHäufig relevante KlasseBeispiel für die Beschreibung
Herunterladbare mobile AppKlasse 9Herunterladbare Anwendungssoftware für den konkret beschriebenen Zweck
Desktop-Software zum DownloadKlasse 9Herunterladbare Computersoftware mit konkreter Funktion
SaaS oder browserbasierte Web-AppKlasse 42Software as a Service mit konkret benannter Softwarefunktion
Entwicklung von Software für DritteKlasse 42Entwurf und Entwicklung von Computersoftware
Online-Marktplatz oder VermittlungsplattformHäufig Klasse 35Bereitstellung eines Online-Marktplatzes; Waren oder Leistungen konkret eingrenzen
Digitale Kommunikation oder ChatdienstHäufig Klasse 38Telekommunikations- und Nachrichtenübermittlungsdienste konkret beschreiben
Streaming, Spiele oder BildungsinhalteHäufig Klasse 41Unterhaltung, Schulung oder Bereitstellung nicht herunterladbarer Inhalte konkret benennen
Zahlungs- oder FinanzfunktionJe nach Leistung Klasse 36Nur echte Finanzdienstleistungen, nicht jede technische Zahlungsfunktion

Die Tabelle ist eine Orientierung. Maßgeblich sind die tatsächlichen Funktionen, das Erlösmodell und die konkreten amtlich akzeptierten Begriffe.

Welche Klassen passen zu welchem digitalen Geschäftsmodell?

Die App-Oberfläche allein bestimmt den Schutzumfang nicht. Eine Fitness-App kann neben Software auch Trainingsinhalte anbieten, ein Lieferdienst vermittelt Handel und Transport, eine Lernplattform kombiniert SaaS mit Bildungsleistungen. Das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis muss deshalb das wirtschaftliche Angebot hinter der App abbilden. Reine Klassennummern reichen dem DPMA nicht; die einzelnen Leistungen müssen konkret bezeichnet und nach Klassen gruppiert werden.

Beispiele für digitale Geschäftsmodelle und mögliche Klassenkombinationen
GeschäftsmodellMögliche KlassenZentrale Abgrenzung
B2B-SaaS mit optionaler Mobile-App9 und 42Download-Software von gehosteter Softwarebereitstellung trennen
Online-Marktplatz35, gegebenenfalls 9 und 42Vermittlungs- oder Marktplatzleistung konkret benennen
E-Learning-App9, 41 und gegebenenfalls 42Software von Unterricht, Kursen und Inhalten unterscheiden
Fitness-App9, 41 und gegebenenfalls 44Training und Inhalte von medizinischen oder Gesundheitsleistungen abgrenzen
FinTech-App9, 36 und gegebenenfalls 42Technische Software ist nicht automatisch eine Finanzdienstleistung
Messaging- oder Community-App9, 38 und gegebenenfalls 42Telekommunikation von bloßer Softwarebereitstellung trennen
Mobile Game9, 41 und gegebenenfalls 42Herunterladbares Spiel, Unterhaltung und gehostete Spieleplattform unterscheiden

Eine möglichst lange Liste ist nicht automatisch besser. Das DPMA weist darauf hin, dass umfangreiche Verzeichnisse den Prüfungsaufwand erhöhen und mehr beanspruchte Klassen das Widerspruchsrisiko steigern können. Der allgemeine Leitfaden Markenklassen richtig wählen erklärt außerdem Gebühren und Benutzungsschonfrist.

Wie recherchiere ich einen App-Namen vor der Anmeldung?

Suche nicht nur nach exakt identischen Namen. Relevant können auch ähnlich geschriebene, ähnlich klingende oder begrifflich verwandte ältere Zeichen sein, wenn sich die Waren und Dienstleistungen überschneiden. Für Deutschland ist DPMAregister ein wichtiger Ausgangspunkt; für Unionsmarken und breitere Bestände kommen die EUIPO-Suche, TMview und die WIPO Global Brand Database hinzu. Ergänzend sollten Firmenkennzeichen, Domains, App Stores und die tatsächliche Marktverwendung geprüft werden.

  1. 1
    Exakte Schreibweise suchen

    Den vollständigen Namen, Schreibvarianten, Bindestriche und getrennte oder zusammengeschriebene Formen prüfen.

  2. 2
    Klang und Wortbestandteile prüfen

    Phonetisch ähnliche Begriffe, prägende Silben, Übersetzungen und typische Abkürzungen einbeziehen.

  3. 3
    Waren und Dienstleistungen vergleichen

    Nicht nur Klassennummern, sondern konkrete Softwarefunktionen und ergänzende Leistungen gegenüberstellen.

  4. 4
    Rechtsstatus und Zeitrang prüfen

    Anmeldung, Eintragung, Inhaber, Schutzgebiet, Warenverzeichnis und älteren Zeitrang dokumentieren.

  5. 5
    Markt außerhalb der Register ansehen

    App Stores, Suchmaschinen, Firmenregister und Domains als zusätzliche Kennzeichenquellen nutzen.

  6. 6
    Treffer bewerten

    Ein Treffer ist weder automatisch unkritisch noch automatisch ein Verbot; Ähnlichkeit und Leistungsnähe gemeinsam einordnen.

Deutschland oder EU: Wo sollte die App-Marke angemeldet werden?

Wenn die App zunächst nur in Deutschland angeboten und beworben wird, kann die deutsche Marke ein fokussierter Start sein. Bei einem geplanten einheitlichen Rollout in mehreren EU-Staaten kann die Unionsmarke organisatorisch sinnvoller sein. Sie gilt einheitlich für die gesamte EU, birgt aber auch ein einheitliches Risiko: Ein Hindernis in einem Teil der EU kann die Anmeldung insgesamt betreffen. Markt, Sprache, Budget und bereits bestehende Rechte sollten zusammen bewertet werden.

Deutsche Marke und Unionsmarke für Apps vergleichen
PunktDeutschland / DPMAEuropäische Union / EUIPO
SchutzgebietDeutschlandAlle EU-Mitgliedstaaten einheitlich
Online-Grundgebühr290 € für bis zu drei Klassen850 € für eine Klasse
Weitere Klassen100 € je Klasse ab der vierten50 € für die zweite; 150 € je Klasse ab der dritten
Typischer StartDeutschlandfokus oder schrittweiser RolloutMehrere EU-Märkte von Beginn an
Sprachliche PrüfungVor allem deutscher Markt und deutsches VerständnisRelevantes Verständnis in der gesamten EU
RisikoNational begrenztEinheitlicher Schutz, aber mögliche Hindernisse aus mehreren EU-Staaten

Amtliche Gebühren, Stand 19.09.2026. Sie fallen unabhängig von Servicekosten an und sind bei negativem Ausgang grundsätzlich nicht automatisch erstattungsfähig.

Eine ausführliche Entscheidungshilfe mit territorialen und wirtschaftlichen Kriterien bietet Deutschland- oder EU-Marke.

Wer sollte Inhaber der App-Marke sein?

Inhaber kann eine natürliche Person oder eine Gesellschaft sein. Bei einer bereits gegründeten operativen Gesellschaft ist häufig zu prüfen, ob sie die Marke halten und nutzen soll. Vor der Gründung kann zunächst eine Gründerperson anmelden; eine spätere Übertragung auf die Gesellschaft ist möglich, verursacht aber zusätzliche Dokumentation und gegebenenfalls Gebühren. Bei mehreren Gründern sollte die Zuordnung nicht informell bleiben, weil die Marke ein eigenständiger Vermögenswert sein kann.

Typische Inhaber-Konstellationen bei App-Projekten
KonstellationMöglicher VorteilPrüfpunkt
GründerpersonAnmeldung ist schon vor Gesellschaftsgründung möglichSpätere Übertragung und klare Nutzungslizenz zur Gesellschaft
Operative GmbH oder UGMarke und Geschäftsbetrieb liegen in derselben EinheitGesellschaft muss bereits korrekt gegründet und bezeichnet sein
HoldinggesellschaftZentrale Bündelung von IP kann strategisch passenLizenz, Steuern, Finanzierung und tatsächliche Nutzung sauber regeln
Mehrere Personen gemeinsamGemeinsame Zuordnung möglichEntscheidungen, Verwertung und Konfliktfälle vertraglich festlegen
Agentur oder EntwicklerRegelmäßig kein automatischer Grund für MarkeninhaberschaftVerträge zu Name, Logo, Code und Nutzungsrechten prüfen

Wenn sich die Unternehmensstruktur später ändert, kann eine eingetragene Marke übertragen werden. Der Leitfaden Marke übertragen erklärt Unterlagen, Registeränderung und typische Übergabefehler.

Was kostet es, einen App-Namen als Marke zu schützen?

Beim DPMA kostet die elektronische Markenanmeldung aktuell 290 Euro und umfasst bis zu drei Klassen; ab der vierten Klasse fallen jeweils 100 Euro an. Beim EUIPO beträgt die Online-Grundgebühr 850 Euro für eine Klasse, 50 Euro für die zweite und 150 Euro je Klasse ab der dritten. Hinzukommen können Kosten für Recherche, Aufbereitung, anwaltliche Prüfung oder spätere Verfahren. Amtliche Anmeldegebühren sind Antragsgebühren und werden nicht allein deshalb zurückgezahlt, weil die Eintragung scheitert.

Amtliche Gebühren für eine App-Marke
AnmeldungEnthaltenAmtliche Gebühr
DPMA elektronischBis zu drei Klassen290 €
DPMA PapierBis zu drei Klassen300 €
DPMA weitere KlasseJe Klasse ab der vierten+ 100 €
EUIPO onlineErste Klasse850 €
EUIPO zweite KlasseZusätzlich+ 50 €
EUIPO ab dritter KlasseJe zusätzliche Klasse+ 150 €

Stand: 19.09.2026. Maßgeblich sind die aktuellen Gebührenseiten des DPMA und EUIPO.

Wie läuft die Markenanmeldung für eine App praktisch ab?

Der Ablauf unterscheidet sich nicht grundlegend von anderen Wortmarken: Name und Inhaber festlegen, Schutzgebiet bestimmen, Waren und Dienstleistungen formulieren, ältere Rechte recherchieren, Antrag einreichen und amtliche Gebühr fristgerecht zahlen. Danach prüft das Amt formale Anforderungen und absolute Schutzhindernisse. Das DPMA weist aktuell auf längere Verfahrensdauern hin. Eine feste Eintragungsdauer oder ein positives Ergebnis lässt sich daher nicht seriös garantieren.

  1. 1
    App-Namen und Markenform bestätigen

    Exakte Schreibweise festlegen und entscheiden, ob zunächst der Name als Wortmarke geschützt werden soll.

  2. 2
    Inhaber und Gebiet bestimmen

    Person oder Gesellschaft sowie Deutschland oder EU rechtzeitig festlegen.

  3. 3
    Leistungsumfang übersetzen

    Download-App, SaaS und Zusatzleistungen in konkrete Waren und Dienstleistungen überführen.

  4. 4
    Markenrecherche durchführen

    Identische und ähnliche ältere Zeichen einschließlich relevanter Dienstleistungen auswerten.

  5. 5
    Anmeldung einreichen

    Antrag über den gewählten amtlichen Weg übermitteln und Einreichungsnachweis sichern.

  6. 6
    Gebühren und Amtspost überwachen

    Zahlungsfrist einhalten, Rückfragen beantworten und Aktenzeichen dokumentieren.

  7. 7
    Eintragung weiter beobachten

    Nach Veröffentlichung Widerspruchsfrist und später neue kollidierende Anmeldungen im Blick behalten.

FAQ

Häufige Fragen

Kann ich einen App-Namen als Marke schützen?

Ja, ein App-Name kann grundsätzlich als Wortmarke angemeldet werden, wenn er unterscheidungskräftig ist und keine absoluten Schutzhindernisse entgegenstehen. Schutzgebiet und Waren- beziehungsweise Dienstleistungsverzeichnis müssen passend festgelegt werden.

Welche Markenklasse braucht eine mobile App?

Eine herunterladbare mobile App gehört häufig in Klasse 9. Die konkrete Funktion sollte im Verzeichnis benannt werden. Werden zusätzlich gehostete Software oder andere Leistungen angeboten, können Klasse 42 und weitere Klassen relevant sein.

Welche Klasse gilt für SaaS?

Software as a Service und die Bereitstellung nicht herunterladbarer Software gehören typischerweise in Klasse 42. Eine zusätzlich herunterladbare App oder Software kann daneben Klasse 9 erfordern.

Reicht es, den App-Namen im App Store zu registrieren?

Nein. Eine Store-Listung ist keine Markenanmeldung und bestätigt nicht, dass keine älteren Kennzeichenrechte bestehen. Für Registerschutz muss die Marke beim zuständigen Markenamt angemeldet und eingetragen werden.

Sollte ich App-Name und Logo gemeinsam anmelden?

Nicht zwingend. Eine Wortmarke schützt den Namen unabhängig von einer bestimmten Gestaltung. Eine Wort-/Bildmarke schützt die eingereichte Kombination. Je nach Budget und Bedeutung des Logos können beide Anmeldungen getrennt sinnvoll sein.

Was kostet eine App-Marke beim DPMA?

Die elektronische DPMA-Anmeldung kostet aktuell 290 Euro für bis zu drei Klassen. Die Papieranmeldung kostet 300 Euro. Für jede Klasse ab der vierten fallen 100 Euro zusätzlich an.

Brauche ich für eine App die Klassen 9 und 42?

Oft, aber nicht immer. Wer eine herunterladbare App und zugleich eine gehostete Web- oder SaaS-Lösung anbietet, kann beide Klassen benötigen. Maßgeblich sind die tatsächlichen Funktionen und die konkret angebotenen Leistungen.

Kann ich den App-Namen schon vor der Gründung anmelden?

Ja, eine natürliche Person kann Markenanmelder sein. Soll später eine Gesellschaft Inhaberin werden, muss die Übertragung oder Lizenzierung sauber geregelt und gegebenenfalls im Register dokumentiert werden.

Prüft das DPMA, ob eine ähnliche App-Marke schon existiert?

Nein. Das DPMA prüft im Anmeldeverfahren nicht von Amts wegen, ob ältere identische oder ähnliche Marken eingetragen sind. Deshalb ist eine eigenständige Ähnlichkeitsrecherche vor der Anmeldung wichtig.

Nachvollziehbarkeit

Quellen und Datenstand

Für amtliche Gebühren und Verfahren verwenden wir vorrangig Primärquellen. Maßgeblich sind stets die aktuellen Angaben der zuständigen Stellen.

  1. 01Klassifikation von Nizza – Ausgabe 13, Version 2026Deutsches Patent- und Markenamt · geprüft am
  2. 02Details zum Waren- und DienstleistungsverzeichnisDeutsches Patent- und Markenamt · geprüft am
  3. 03Gebühren für MarkenschutzrechteDeutsches Patent- und Markenamt · geprüft am
  4. 04MarkenrechercheDeutsches Patent- und Markenamt · geprüft am
  5. 05Anmeldung einer MarkeDeutsches Patent- und Markenamt · geprüft am
  6. 06Nice Classification – NCL(13-2026)World Intellectual Property Organization · geprüft am
  7. 07TMclass – Software as a Service in Klasse 42European Union Intellectual Property Office · geprüft am
  8. 08Gebühren und Zahlungen für UnionsmarkenEuropean Union Intellectual Property Office · geprüft am
  9. 09§ 8 MarkenG – Absolute SchutzhindernisseBundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz · geprüft am
  10. 10§ 32 MarkenG – Erfordernisse der AnmeldungBundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz · geprüft am
  11. 11§ 69a UrhG – Schutz von ComputerprogrammenBundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz · geprüft am
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