Der Name einer App kann als Wortmarke geschützt werden, wenn er die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt. Entscheidend ist nicht, ob die App bereits in einem Store veröffentlicht wurde, sondern welches Zeichen für welche Waren und Dienstleistungen geschützt werden soll. Herunterladbare Apps und Software fallen häufig in Klasse 9, Software as a Service und nicht herunterladbare Software typischerweise in Klasse 42. Je nach Geschäftsmodell können weitere Klassen relevant sein. Eine Store-Listung, Domain oder Firmierung ersetzt die Markenanmeldung nicht. Vor der Anmeldung sollten identische und ähnliche ältere Kennzeichen recherchiert, der richtige Inhaber festgelegt und das Verzeichnis eng am tatsächlichen Produkt formuliert werden.
- Herunterladbare App
- Häufig Klasse 9 konkrete Funktion benennen
- SaaS / Web-App
- Häufig Klasse 42 nicht herunterladbare Software
- DPMA online
- 290 € bis zu drei Klassen
- EUIPO online
- 850 € erste Klasse
- Schutzgebiet
- Deutschland oder EU nach realem Markt wählen
- Wichtiger Schritt
- Ähnlichkeitsrecherche nicht nur identische Treffer
Wie kann ich den Namen meiner App schützen?
Du kannst den App-Namen beim DPMA als deutsche Marke oder beim EUIPO als Unionsmarke anmelden. Für den reinen Namen ist regelmäßig eine Wortmarke der naheliegende Ausgangspunkt. In der Anmeldung musst du nicht nur den Namen, sondern auch die konkret beanspruchten Waren und Dienstleistungen festlegen. Eine herunterladbare App gehört häufig in Klasse 9, SaaS oder eine browserbasierte, nicht herunterladbare Anwendung häufig in Klasse 42. Vor der Einreichung sollten der Name und ähnliche Varianten in relevanten Markenregistern recherchiert werden.
| Entscheidung | Typische Option | Worauf es ankommt |
|---|---|---|
| Schutzgegenstand | Wortmarke für den App-Namen | Schützt die eingetragene Bezeichnung unabhängig von einer bestimmten Logo-Gestaltung |
| Download-App | Klasse 9 | Funktion und Art der herunterladbaren Software konkret benennen |
| SaaS oder Web-App | Klasse 42 | Bereitstellung nicht herunterladbarer Software beziehungsweise SaaS beschreiben |
| Zusatzleistungen | Je nach Modell weitere Klassen | Nicht jede Funktion der App ist automatisch durch Klasse 9 oder 42 abgedeckt |
| Schutzgebiet | Deutschland oder gesamte EU | Tatsächliche Märkte, Budget und einheitliches EU-Risiko abwägen |
| Recherche | Identische und ähnliche Zeichen | DPMA prüft ältere ähnliche Marken nicht von Amts wegen |
Was schützt eine Marke bei einer App – und was nicht?
Die Marke schützt das eingetragene Zeichen für die konkret erfassten Waren und Dienstleistungen. Sie schützt nicht automatisch den Quellcode, die technische Idee, einzelne Funktionen oder das Design jeder Bildschirmansicht. Computerprogramme können unter den Voraussetzungen des Urheberrechts geschützt sein; die zugrunde liegenden Ideen und Grundsätze sind nach § 69a UrhG nicht als solche geschützt. Für App-Projekte sollten Marken-, Urheber-, Design- und gegebenenfalls Patentrecht deshalb getrennt betrachtet werden.
| Element | Mögliche Schutzart | Praktische Grenze |
|---|---|---|
| App-Name | Wortmarke | Nur für die eingetragenen Waren, Dienstleistungen und das gewählte Gebiet |
| App-Logo | Wort-/Bildmarke oder Bildmarke | Schutz ist an die eingereichte grafische Darstellung gebunden |
| Quellcode | Urheberrecht bei eigener geistiger Schöpfung | Schützt Ausdrucksformen, nicht die bloße Produktidee |
| Benutzeroberfläche | Je nach Ausgestaltung Urheber- oder Designschutz | Muss gesondert geprüft werden; nicht Inhalt der Namensmarke |
| Technische Erfindung | Unter engen Voraussetzungen Patent oder Gebrauchsmuster | Reine Geschäftsideen und Software als solche sind nicht automatisch patentierbar |
| Domain | Domainvertrag und gegebenenfalls Kennzeichenrechte | Eine registrierte Domain ist nicht automatisch eine eingetragene Marke |
Für den wiedererkennbaren Produktnamen ist die Wortmarke meist der zentrale Baustein. Wenn das Logo ebenfalls wichtig ist, hilft der Vergleich Wortmarke oder Wort-/Bildmarke bei der getrennten Entscheidung.
Wann sollte ein App-Name als Marke angemeldet werden?
Sinnvoll ist die Anmeldung regelmäßig vor dem öffentlichen Launch, größeren Marketingausgaben oder der Veröffentlichung unter dem endgültigen Namen. Zuvor sollten Produktumfang, Zielmärkte, Inhaber und Namensrecherche ausreichend geklärt sein. Zu frühes Anmelden kann zu einem unpassenden Verzeichnis führen; zu spätes Anmelden erhöht das Risiko, dass zwischenzeitlich kollidierende Rechte entstehen oder eine Umbenennung nach dem Launch teuer wird.
- 1Geschäftsmodell festlegen
Klären, ob Nutzer Software herunterladen, eine Web-App verwenden, Marktplatzleistungen erhalten oder zusätzliche Inhalte buchen.
- 2Namen vorprüfen
Sprachliche Bedeutung, Beschreibungsnähe, Domains, Firmenkennzeichen sowie identische und ähnliche Marken prüfen.
- 3Inhaber bestimmen
Festlegen, ob Gründerperson oder Gesellschaft Markeninhaber werden soll; spätere Übertragungen verursachen zusätzlichen Aufwand.
- 4Schutzgebiet wählen
Deutschland oder EU nach tatsächlichem Rollout, Budget und Konfliktrisiko auswählen.
- 5Verzeichnis formulieren
Die Funktionen der App in konkrete, amtlich akzeptierte Waren- und Dienstleistungsbegriffe übersetzen.
- 6Vor dem großen Launch einreichen
Einreichungsnachweis sichern und Marketingentscheidungen nicht mit einer Eintragungsgarantie verwechseln.
Wortmarke oder Logo: Was ist für eine App sinnvoller?
Wenn der Name unabhängig von Schriftart, App-Icon oder Farbwelt geschützt werden soll, ist eine Wortmarke meist breiter und langfristig flexibler. Eine Wort-/Bildmarke kann sinnvoll sein, wenn das grafische Erscheinungsbild eine eigenständige Kennzeichnungskraft besitzt oder der reine Wortbestandteil schwierig eintragbar ist. Sie ersetzt aber nicht automatisch den Schutz des Wortes in jeder Gestaltung. Viele Produkte priorisieren deshalb den Namen und melden das Logo nur ergänzend an.
| Kriterium | Wortmarke | Wort-/Bildmarke |
|---|---|---|
| Schutzgegenstand | Zeichenfolge des Namens | Konkrete Kombination aus Wort und Gestaltung |
| Redesign | Name bleibt trotz neuer Gestaltung derselbe Schutzgegenstand | Stärkere Änderungen können eine neue Anmeldung sinnvoll machen |
| App-Icon | Nicht als Grafik geschützt | Kann Teil der angemeldeten Darstellung sein |
| Beschreibender Name | Kann wegen fehlender Unterscheidungskraft scheitern | Grafik kann den Gesamteindruck beeinflussen, schafft aber nicht automatisch starken Wortschutz |
| Priorität für Startups | Häufig der wichtigste erste Schutz | Ergänzung, wenn das visuelle Zeichen dauerhaft genutzt wird |
Welche Bezeichnungen als Wortmarke grundsätzlich funktionieren können und warum beschreibende App-Namen problematisch sind, erklärt der Leitfaden Was ist eine Wortmarke?.
Welche Markenklassen braucht eine App oder ein SaaS-Produkt?
Es gibt keine pauschale App-Klasse für jedes digitale Geschäftsmodell. Nach der aktuellen Nizza-Klassifikation 13-2026 gehören herunterladbare Software und Apps typischerweise in Klasse 9. Software as a Service, Platform as a Service und die zeitweise Bereitstellung nicht herunterladbarer Software gehören häufig in Klasse 42. Zusätzliche Leistungen – etwa Online-Handel, Telekommunikation, Unterhaltung, Finanz- oder Bildungsangebote – können weitere Klassen erfordern.
| Angebot | Häufig relevante Klasse | Beispiel für die Beschreibung |
|---|---|---|
| Herunterladbare mobile App | Klasse 9 | Herunterladbare Anwendungssoftware für den konkret beschriebenen Zweck |
| Desktop-Software zum Download | Klasse 9 | Herunterladbare Computersoftware mit konkreter Funktion |
| SaaS oder browserbasierte Web-App | Klasse 42 | Software as a Service mit konkret benannter Softwarefunktion |
| Entwicklung von Software für Dritte | Klasse 42 | Entwurf und Entwicklung von Computersoftware |
| Online-Marktplatz oder Vermittlungsplattform | Häufig Klasse 35 | Bereitstellung eines Online-Marktplatzes; Waren oder Leistungen konkret eingrenzen |
| Digitale Kommunikation oder Chatdienst | Häufig Klasse 38 | Telekommunikations- und Nachrichtenübermittlungsdienste konkret beschreiben |
| Streaming, Spiele oder Bildungsinhalte | Häufig Klasse 41 | Unterhaltung, Schulung oder Bereitstellung nicht herunterladbarer Inhalte konkret benennen |
| Zahlungs- oder Finanzfunktion | Je nach Leistung Klasse 36 | Nur echte Finanzdienstleistungen, nicht jede technische Zahlungsfunktion |
Die Tabelle ist eine Orientierung. Maßgeblich sind die tatsächlichen Funktionen, das Erlösmodell und die konkreten amtlich akzeptierten Begriffe.
Welche Klassen passen zu welchem digitalen Geschäftsmodell?
Die App-Oberfläche allein bestimmt den Schutzumfang nicht. Eine Fitness-App kann neben Software auch Trainingsinhalte anbieten, ein Lieferdienst vermittelt Handel und Transport, eine Lernplattform kombiniert SaaS mit Bildungsleistungen. Das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis muss deshalb das wirtschaftliche Angebot hinter der App abbilden. Reine Klassennummern reichen dem DPMA nicht; die einzelnen Leistungen müssen konkret bezeichnet und nach Klassen gruppiert werden.
| Geschäftsmodell | Mögliche Klassen | Zentrale Abgrenzung |
|---|---|---|
| B2B-SaaS mit optionaler Mobile-App | 9 und 42 | Download-Software von gehosteter Softwarebereitstellung trennen |
| Online-Marktplatz | 35, gegebenenfalls 9 und 42 | Vermittlungs- oder Marktplatzleistung konkret benennen |
| E-Learning-App | 9, 41 und gegebenenfalls 42 | Software von Unterricht, Kursen und Inhalten unterscheiden |
| Fitness-App | 9, 41 und gegebenenfalls 44 | Training und Inhalte von medizinischen oder Gesundheitsleistungen abgrenzen |
| FinTech-App | 9, 36 und gegebenenfalls 42 | Technische Software ist nicht automatisch eine Finanzdienstleistung |
| Messaging- oder Community-App | 9, 38 und gegebenenfalls 42 | Telekommunikation von bloßer Softwarebereitstellung trennen |
| Mobile Game | 9, 41 und gegebenenfalls 42 | Herunterladbares Spiel, Unterhaltung und gehostete Spieleplattform unterscheiden |
Eine möglichst lange Liste ist nicht automatisch besser. Das DPMA weist darauf hin, dass umfangreiche Verzeichnisse den Prüfungsaufwand erhöhen und mehr beanspruchte Klassen das Widerspruchsrisiko steigern können. Der allgemeine Leitfaden Markenklassen richtig wählen erklärt außerdem Gebühren und Benutzungsschonfrist.
Wie recherchiere ich einen App-Namen vor der Anmeldung?
Suche nicht nur nach exakt identischen Namen. Relevant können auch ähnlich geschriebene, ähnlich klingende oder begrifflich verwandte ältere Zeichen sein, wenn sich die Waren und Dienstleistungen überschneiden. Für Deutschland ist DPMAregister ein wichtiger Ausgangspunkt; für Unionsmarken und breitere Bestände kommen die EUIPO-Suche, TMview und die WIPO Global Brand Database hinzu. Ergänzend sollten Firmenkennzeichen, Domains, App Stores und die tatsächliche Marktverwendung geprüft werden.
- 1Exakte Schreibweise suchen
Den vollständigen Namen, Schreibvarianten, Bindestriche und getrennte oder zusammengeschriebene Formen prüfen.
- 2Klang und Wortbestandteile prüfen
Phonetisch ähnliche Begriffe, prägende Silben, Übersetzungen und typische Abkürzungen einbeziehen.
- 3Waren und Dienstleistungen vergleichen
Nicht nur Klassennummern, sondern konkrete Softwarefunktionen und ergänzende Leistungen gegenüberstellen.
- 4Rechtsstatus und Zeitrang prüfen
Anmeldung, Eintragung, Inhaber, Schutzgebiet, Warenverzeichnis und älteren Zeitrang dokumentieren.
- 5Markt außerhalb der Register ansehen
App Stores, Suchmaschinen, Firmenregister und Domains als zusätzliche Kennzeichenquellen nutzen.
- 6Treffer bewerten
Ein Treffer ist weder automatisch unkritisch noch automatisch ein Verbot; Ähnlichkeit und Leistungsnähe gemeinsam einordnen.
Deutschland oder EU: Wo sollte die App-Marke angemeldet werden?
Wenn die App zunächst nur in Deutschland angeboten und beworben wird, kann die deutsche Marke ein fokussierter Start sein. Bei einem geplanten einheitlichen Rollout in mehreren EU-Staaten kann die Unionsmarke organisatorisch sinnvoller sein. Sie gilt einheitlich für die gesamte EU, birgt aber auch ein einheitliches Risiko: Ein Hindernis in einem Teil der EU kann die Anmeldung insgesamt betreffen. Markt, Sprache, Budget und bereits bestehende Rechte sollten zusammen bewertet werden.
| Punkt | Deutschland / DPMA | Europäische Union / EUIPO |
|---|---|---|
| Schutzgebiet | Deutschland | Alle EU-Mitgliedstaaten einheitlich |
| Online-Grundgebühr | 290 € für bis zu drei Klassen | 850 € für eine Klasse |
| Weitere Klassen | 100 € je Klasse ab der vierten | 50 € für die zweite; 150 € je Klasse ab der dritten |
| Typischer Start | Deutschlandfokus oder schrittweiser Rollout | Mehrere EU-Märkte von Beginn an |
| Sprachliche Prüfung | Vor allem deutscher Markt und deutsches Verständnis | Relevantes Verständnis in der gesamten EU |
| Risiko | National begrenzt | Einheitlicher Schutz, aber mögliche Hindernisse aus mehreren EU-Staaten |
Amtliche Gebühren, Stand 19.09.2026. Sie fallen unabhängig von Servicekosten an und sind bei negativem Ausgang grundsätzlich nicht automatisch erstattungsfähig.
Eine ausführliche Entscheidungshilfe mit territorialen und wirtschaftlichen Kriterien bietet Deutschland- oder EU-Marke.
Wer sollte Inhaber der App-Marke sein?
Inhaber kann eine natürliche Person oder eine Gesellschaft sein. Bei einer bereits gegründeten operativen Gesellschaft ist häufig zu prüfen, ob sie die Marke halten und nutzen soll. Vor der Gründung kann zunächst eine Gründerperson anmelden; eine spätere Übertragung auf die Gesellschaft ist möglich, verursacht aber zusätzliche Dokumentation und gegebenenfalls Gebühren. Bei mehreren Gründern sollte die Zuordnung nicht informell bleiben, weil die Marke ein eigenständiger Vermögenswert sein kann.
| Konstellation | Möglicher Vorteil | Prüfpunkt |
|---|---|---|
| Gründerperson | Anmeldung ist schon vor Gesellschaftsgründung möglich | Spätere Übertragung und klare Nutzungslizenz zur Gesellschaft |
| Operative GmbH oder UG | Marke und Geschäftsbetrieb liegen in derselben Einheit | Gesellschaft muss bereits korrekt gegründet und bezeichnet sein |
| Holdinggesellschaft | Zentrale Bündelung von IP kann strategisch passen | Lizenz, Steuern, Finanzierung und tatsächliche Nutzung sauber regeln |
| Mehrere Personen gemeinsam | Gemeinsame Zuordnung möglich | Entscheidungen, Verwertung und Konfliktfälle vertraglich festlegen |
| Agentur oder Entwickler | Regelmäßig kein automatischer Grund für Markeninhaberschaft | Verträge zu Name, Logo, Code und Nutzungsrechten prüfen |
Wenn sich die Unternehmensstruktur später ändert, kann eine eingetragene Marke übertragen werden. Der Leitfaden Marke übertragen erklärt Unterlagen, Registeränderung und typische Übergabefehler.
Was kostet es, einen App-Namen als Marke zu schützen?
Beim DPMA kostet die elektronische Markenanmeldung aktuell 290 Euro und umfasst bis zu drei Klassen; ab der vierten Klasse fallen jeweils 100 Euro an. Beim EUIPO beträgt die Online-Grundgebühr 850 Euro für eine Klasse, 50 Euro für die zweite und 150 Euro je Klasse ab der dritten. Hinzukommen können Kosten für Recherche, Aufbereitung, anwaltliche Prüfung oder spätere Verfahren. Amtliche Anmeldegebühren sind Antragsgebühren und werden nicht allein deshalb zurückgezahlt, weil die Eintragung scheitert.
| Anmeldung | Enthalten | Amtliche Gebühr |
|---|---|---|
| DPMA elektronisch | Bis zu drei Klassen | 290 € |
| DPMA Papier | Bis zu drei Klassen | 300 € |
| DPMA weitere Klasse | Je Klasse ab der vierten | + 100 € |
| EUIPO online | Erste Klasse | 850 € |
| EUIPO zweite Klasse | Zusätzlich | + 50 € |
| EUIPO ab dritter Klasse | Je zusätzliche Klasse | + 150 € |
Stand: 19.09.2026. Maßgeblich sind die aktuellen Gebührenseiten des DPMA und EUIPO.
Wie läuft die Markenanmeldung für eine App praktisch ab?
Der Ablauf unterscheidet sich nicht grundlegend von anderen Wortmarken: Name und Inhaber festlegen, Schutzgebiet bestimmen, Waren und Dienstleistungen formulieren, ältere Rechte recherchieren, Antrag einreichen und amtliche Gebühr fristgerecht zahlen. Danach prüft das Amt formale Anforderungen und absolute Schutzhindernisse. Das DPMA weist aktuell auf längere Verfahrensdauern hin. Eine feste Eintragungsdauer oder ein positives Ergebnis lässt sich daher nicht seriös garantieren.
- 1App-Namen und Markenform bestätigen
Exakte Schreibweise festlegen und entscheiden, ob zunächst der Name als Wortmarke geschützt werden soll.
- 2Inhaber und Gebiet bestimmen
Person oder Gesellschaft sowie Deutschland oder EU rechtzeitig festlegen.
- 3Leistungsumfang übersetzen
Download-App, SaaS und Zusatzleistungen in konkrete Waren und Dienstleistungen überführen.
- 4Markenrecherche durchführen
Identische und ähnliche ältere Zeichen einschließlich relevanter Dienstleistungen auswerten.
- 5Anmeldung einreichen
Antrag über den gewählten amtlichen Weg übermitteln und Einreichungsnachweis sichern.
- 6Gebühren und Amtspost überwachen
Zahlungsfrist einhalten, Rückfragen beantworten und Aktenzeichen dokumentieren.
- 7Eintragung weiter beobachten
Nach Veröffentlichung Widerspruchsfrist und später neue kollidierende Anmeldungen im Blick behalten.
Häufige Fragen
Kann ich einen App-Namen als Marke schützen?
Ja, ein App-Name kann grundsätzlich als Wortmarke angemeldet werden, wenn er unterscheidungskräftig ist und keine absoluten Schutzhindernisse entgegenstehen. Schutzgebiet und Waren- beziehungsweise Dienstleistungsverzeichnis müssen passend festgelegt werden.
Welche Markenklasse braucht eine mobile App?
Eine herunterladbare mobile App gehört häufig in Klasse 9. Die konkrete Funktion sollte im Verzeichnis benannt werden. Werden zusätzlich gehostete Software oder andere Leistungen angeboten, können Klasse 42 und weitere Klassen relevant sein.
Welche Klasse gilt für SaaS?
Software as a Service und die Bereitstellung nicht herunterladbarer Software gehören typischerweise in Klasse 42. Eine zusätzlich herunterladbare App oder Software kann daneben Klasse 9 erfordern.
Reicht es, den App-Namen im App Store zu registrieren?
Nein. Eine Store-Listung ist keine Markenanmeldung und bestätigt nicht, dass keine älteren Kennzeichenrechte bestehen. Für Registerschutz muss die Marke beim zuständigen Markenamt angemeldet und eingetragen werden.
Sollte ich App-Name und Logo gemeinsam anmelden?
Nicht zwingend. Eine Wortmarke schützt den Namen unabhängig von einer bestimmten Gestaltung. Eine Wort-/Bildmarke schützt die eingereichte Kombination. Je nach Budget und Bedeutung des Logos können beide Anmeldungen getrennt sinnvoll sein.
Was kostet eine App-Marke beim DPMA?
Die elektronische DPMA-Anmeldung kostet aktuell 290 Euro für bis zu drei Klassen. Die Papieranmeldung kostet 300 Euro. Für jede Klasse ab der vierten fallen 100 Euro zusätzlich an.
Brauche ich für eine App die Klassen 9 und 42?
Oft, aber nicht immer. Wer eine herunterladbare App und zugleich eine gehostete Web- oder SaaS-Lösung anbietet, kann beide Klassen benötigen. Maßgeblich sind die tatsächlichen Funktionen und die konkret angebotenen Leistungen.
Kann ich den App-Namen schon vor der Gründung anmelden?
Ja, eine natürliche Person kann Markenanmelder sein. Soll später eine Gesellschaft Inhaberin werden, muss die Übertragung oder Lizenzierung sauber geregelt und gegebenenfalls im Register dokumentiert werden.
Prüft das DPMA, ob eine ähnliche App-Marke schon existiert?
Nein. Das DPMA prüft im Anmeldeverfahren nicht von Amts wegen, ob ältere identische oder ähnliche Marken eingetragen sind. Deshalb ist eine eigenständige Ähnlichkeitsrecherche vor der Anmeldung wichtig.
Quellen und Datenstand
Für amtliche Gebühren und Verfahren verwenden wir vorrangig Primärquellen. Maßgeblich sind stets die aktuellen Angaben der zuständigen Stellen.
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