DPMA · Beanstandung

Marke abgelehnt: Gründe, Fristen und nächste Schritte beim DPMA

Marke abgelehnt: Beanstandung, Fristen, Erinnerung und Beschwerde beim DPMA – mit Kosten, Reaktion und sinnvoller Vorbereitung.

Kurzantwort

Eine Nachricht des DPMA bedeutet nicht automatisch, dass deine Marke endgültig abgelehnt ist. Häufig erhältst du zunächst einen Beanstandungsbescheid und kannst innerhalb der gesetzten Frist Stellung nehmen oder behebbare Mängel korrigieren. Bleiben die Bedenken bestehen, kann das DPMA die Anmeldung vollständig oder nur für einzelne Waren und Dienstleistungen zurückweisen. Gegen einen Zurückweisungsbeschluss kommen – abhängig von der Rechtsbehelfsbelehrung – Erinnerung oder Beschwerde in Betracht. Die Frist beträgt regelmäßig einen Monat nach Zustellung; die amtliche Gebühr liegt aktuell bei 150 Euro für die Erinnerung und regelmäßig 200 Euro für eine Beschwerde in sonstigen Fällen. Entscheidend ist, zuerst Dokumentart, Grund, Umfang und Frist exakt zu prüfen.

Beanstandung
Noch keine endgültige Ablehnung
Stellungnahme ist möglich
Regel-Antwortfrist
1 Monat
laut DPMA-Prüfungsrichtlinie
Rechtsbehelfsfrist
1 Monat
ab Zustellung des Beschlusses
Erinnerung
150 €
wenn § 64 MarkenG anwendbar ist
Beschwerde
regelmäßig 200 €
BPatG; Rechtsbehelf prüfen
Zurückweisung
Auch teilweise möglich
für einzelne Waren oder Dienste

Was tun, wenn eine Marke abgelehnt oder beanstandet wird?

Prüfe zuerst, ob du einen Beanstandungsbescheid oder bereits einen Zurückweisungsbeschluss erhalten hast. Bei einer Beanstandung kannst du innerhalb der gesetzten Frist Stellung nehmen, Argumente und Belege einreichen oder behebbare formale Mängel beseitigen. Nach einem Zurückweisungsbeschluss richtet sich der mögliche Rechtsbehelf nach der Rechtsbehelfsbelehrung: Unter den Voraussetzungen des § 64 MarkenG ist eine Erinnerung beim DPMA möglich; alternativ oder in anderen Fällen kommt die Beschwerde zum Bundespatentgericht in Betracht. Beide Fristen betragen grundsätzlich einen Monat nach Zustellung.

Beanstandung und Ablehnung einer Marke auf einen Blick
DokumentBedeutungTypische nächste Handlung
BeanstandungsbescheidDas DPMA hat Bedenken oder Mängel mitgeteilt; noch keine endgültige ZurückweisungFrist notieren, Gründe einzeln prüfen und strukturiert antworten
Fristsetzung zu formalen MängelnAngaben, Gebühren oder sonstige Anmeldungserfordernisse sind unvollständigBehebbare Mängel vollständig und fristgerecht korrigieren
TeilzurückweisungSchutz wird nur für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen verweigertVerbleibenden Schutz, Einschränkung und Rechtsbehelf wirtschaftlich bewerten
Vollständige ZurückweisungDie Anmeldung soll für das gesamte Verzeichnis nicht eingetragen werdenRechtsbehelfsbelehrung, Monatsfrist und Erfolgsaussichten prüfen
Widerspruch eines DrittenEine ältere Rechteinhaberin oder ein älterer Rechteinhaber greift die bereits eingetragene Marke anNicht mit der amtlichen Prüfung verwechseln; separaten Widerspruchsleitfaden nutzen

Ist eine DPMA-Beanstandung schon eine endgültige Ablehnung?

Nein. Nach der aktuellen DPMA-Prüfungsrichtlinie teilt die Markenstelle formale Mängel und absolute Schutzhindernisse grundsätzlich zunächst schriftlich mit. Der Anmelder erhält Gelegenheit zur Stellungnahme. Erst wenn die Bedenken nicht ausgeräumt werden oder ein Mangel nicht fristgerecht behoben wird, kann eine vollständige oder teilweise Zurückweisung folgen. Die Dokumentüberschrift und Rechtsbehelfsbelehrung zeigen, in welcher Verfahrensphase du dich befindest.

Die wichtigsten Unterschiede im DPMA-Verfahren
MerkmalBeanstandungsbescheidZurückweisungsbeschluss
VerfahrensstandPrüfung läuft; DPMA nennt BedenkenEntscheidung über vollständige oder teilweise Zurückweisung
ReaktionStellungnahme, Belege oder MängelbeseitigungErinnerung oder Beschwerde nach Belehrung prüfen
Typische FristIm Regelfall ein Monat laut DPMA-Richtlinie; das Schreiben ist maßgeblichGrundsätzlich ein Monat nach Zustellung für Erinnerung oder Beschwerde
Kosten der ReaktionFür die bloße Stellungnahme fällt keine in diesem Leitfaden genannte Rechtsbehelfsgebühr an150 € Erinnerung oder regelmäßig 200 € Beschwerde; weitere Kosten möglich
EndgültigkeitNoch keine abschließende ZurückweisungWird bestandskräftig, wenn kein zulässiger Rechtsbehelf eingelegt wird

Ein Widerspruch wegen älterer Kennzeichenrechte ist etwas anderes. Das DPMA prüft vor der Eintragung grundsätzlich keine älteren ähnlichen Registermarken von Amts wegen. Die Unterschiede und Reaktionsmöglichkeiten erklärt der Leitfaden Widerspruch gegen Marke.

Warum lehnt das DPMA eine Marke ab?

Häufige Gründe sind fehlende Unterscheidungskraft, eine unmittelbar beschreibende Angabe oder formale Mängel der Anmeldung. § 8 MarkenG nennt weitere absolute Schutzhindernisse, etwa täuschende Zeichen, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, bestimmte Hoheitszeichen oder eine ersichtlich bösgläubige Anmeldung. Das DPMA beurteilt die Marke immer bezogen auf die konkret beanspruchten Waren und Dienstleistungen. Deshalb kann dieselbe Bezeichnung für einen Bereich beschreibend und für einen anderen unterscheidungskräftig sein.

Häufige Gründe für Beanstandung oder Zurückweisung
GrundWorum es gehtWas zu prüfen ist
Fehlende UnterscheidungskraftDas Zeichen wird nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft verstandenGesamteindruck, Branchenverständnis und konkrete Waren oder Dienstleistungen
Beschreibende AngabeDas Zeichen beschreibt etwa Art, Beschaffenheit, Bestimmung oder geografische HerkunftOb die Aussage im maßgeblichen Markt unmittelbar verständlich ist
Übliche BezeichnungDer Begriff ist im allgemeinen Sprachgebrauch oder in ständigen Verkehrsgepflogenheiten üblichAktuelle Verwendung im relevanten Waren- oder Dienstleistungsbereich
TäuschungsgefahrDas Zeichen kann über Art, Beschaffenheit oder Herkunft irreführenWortbedeutung und beanspruchtes Verzeichnis
Hoheits- oder PrüfzeichenBestimmte Wappen, Flaggen oder amtliche Zeichen sind geschütztEnthaltene Symbole, Berechtigung und gesetzliche Ausnahme
Bösgläubige AnmeldungDie Anmeldung verfolgt ersichtlich einen missbräuchlichen ZweckGesamtumstände und tatsächliche Anmeldeabsicht
Formaler MangelPflichtangaben, Darstellung, Verzeichnis oder Zahlung genügen nicht den AnforderungenWelche konkrete Angabe innerhalb welcher Frist ergänzt werden kann

Die Tabelle fasst typische Konstellationen zusammen und ersetzt keine Prüfung des konkreten DPMA-Schreibens.

Wie antworte ich auf einen Beanstandungsbescheid?

Eine gute Antwort folgt der Gliederung des DPMA-Schreibens. Zuerst werden Aktenzeichen, Marke, Frist und beanstandete Waren oder Dienstleistungen erfasst. Anschließend wird jeder Einwand getrennt geprüft und mit einer nachvollziehbaren Begründung beantwortet. Geeignetes Material kann das Verkehrsverständnis, die Bedeutung des Zeichens oder eine behauptete Verkehrsdurchsetzung belegen. Hilfsweise kann eine zulässige Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses geprüft werden. Die Marke selbst lässt sich nach der Anmeldung nicht beliebig in ein anderes Zeichen umgestalten.

  1. 1
    Dokument und Frist erfassen

    Aktenzeichen, Zustelldatum, Fristende, Dokumentart und betroffenen Umfang schriftlich festhalten.

  2. 2
    Einwände einzeln zuordnen

    Jede beanstandete Vorschrift und die betroffenen Waren oder Dienstleistungen in einer Arbeitsliste erfassen.

  3. 3
    Tatsachen und Argumente sammeln

    Wortbedeutung, Branchengebrauch, angesprochene Verkehrskreise und gegebenenfalls belastbare Belege zusammenstellen.

  4. 4
    Mängel vollständig beheben

    Formale Korrekturen nicht nur erläutern, sondern in der vom Amt verlangten Form fristgerecht einreichen.

  5. 5
    Einschränkung nur bewusst erklären

    Eine Einschränkung kann Bedenken reduzieren, verringert aber den beantragten Schutzumfang dauerhaft.

  6. 6
    Eingang dokumentieren

    Zulässigen Übermittlungsweg verwenden und Einreichungs- sowie Versandnachweis zur Akte nehmen.

Kann ein passenderes Waren- und Dienstleistungsverzeichnis helfen?

Ja, wenn die Beanstandung nur bestimmte Begriffe oder Bereiche betrifft, kann eine präzisere oder engere Fassung sinnvoll sein. Nach § 37 Absatz 5 MarkenG kann eine Zurückweisung auf einen Teil der beanspruchten Waren und Dienstleistungen begrenzt sein. Eine Einschränkung darf den ursprünglichen Antrag aber nicht unzulässig erweitern. Sie sollte zum tatsächlichen Geschäftsmodell passen, weil nicht mehr erfasste Leistungen später nicht vom beantragten Schutz umfasst sind.

Mögliche Reaktionen beim Waren- und Dienstleistungsverzeichnis
OptionMöglicher NutzenWichtige Grenze
Unklare Begriffe präzisierenFormale Bestimmbarkeit verbessernBedeutung muss innerhalb des ursprünglich beanspruchten Umfangs bleiben
Beanstandete Waren streichenTeilkonflikt kann entfallenGestrichener Schutz lässt sich in dieser Anmeldung nicht einfach zurückholen
Oberbegriff einschränkenBeschreibenden Bezug auf einen engeren Bereich begrenzenNeue Fassung muss klar und klassifizierbar sein
Unbeanstandeten Teil fortführenTeilweise Eintragung kann wirtschaftlich sinnvoll seinVerbleibender Schutz muss das Geschäftsmodell noch abdecken
Unverändert argumentierenVoller beantragter Umfang bleibt Gegenstand der PrüfungErfordert tragfähige Gründe; Zurückweisungsrisiko bleibt

Das DPMA verlangt eine präzise Benennung der Waren und Dienstleistungen. Für die Vorbereitung helfen die amtlich akzeptierten Begriffe und TMclass. Der Leitfaden Markenklassen richtig wählen erklärt, warum die konkrete Formulierung wichtiger ist als die bloße Zahl der Klasse.

Was passiert nach einer vollständigen oder teilweisen Zurückweisung?

Der Beschluss nennt, aus welchen Gründen und in welchem Umfang das DPMA die Anmeldung zurückweist. Bei einer Teilzurückweisung kann die Anmeldung für die übrigen Waren und Dienstleistungen fortgeführt werden. Ein vollständiger Beschluss betrifft den gesamten beantragten Umfang. Lies insbesondere Tenor, Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung. Die bereits gezahlte Anmeldegebühr wird als Verfahrensgebühr grundsätzlich nicht allein wegen der Zurückweisung erstattet.

Folgen einer Zurückweisung richtig einordnen
FrageTeilzurückweisungVollständige Zurückweisung
SchutzumfangUnbeanstandeter Teil kann verbleibenKeine Eintragung aus dieser Anmeldung, sofern Beschluss bestandskräftig wird
RechtsbehelfKann auf den zurückgewiesenen Teil bezogen geprüft werdenBetrifft grundsätzlich die gesamte Entscheidung
Geschäftliche NutzungNutzung außerhalb des Registerschutzes gesondert bewertenAnmeldung vermittelt nach endgültigem Scheitern keinen Registerschutz
Neue AnmeldungKann für neue Strategie erwogen werdenKann mit verändertem Zeichen oder Verzeichnis sinnvoller sein
AnmeldegebührKeine automatische anteilige ErstattungKeine automatische Erstattung wegen negativen Ergebnisses

Erinnerung oder Beschwerde: Welcher Rechtsbehelf ist möglich?

Gegen bestimmte Beschlüsse von Markenstellen oder Markenabteilungen ist nach § 64 MarkenG die Erinnerung beim DPMA möglich. Sie muss innerhalb eines Monats nach Zustellung eingelegt werden und kostet aktuell 150 Euro. Anstelle der Erinnerung kann Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde nach § 66 MarkenG richtet sich an das Bundespatentgericht, wird aber innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich beim DPMA eingelegt. Für Beschwerden in sonstigen Fällen nennt das Patentkostengesetz aktuell 200 Euro. Verbindlich ist die Rechtsbehelfsbelehrung des konkreten Beschlusses.

Erinnerung und Beschwerde gegen die Markenentscheidung
PunktErinnerungBeschwerde
Rechtsgrundlage§ 64 MarkenG§ 66 MarkenG
ZuständigkeitEntscheidung innerhalb des DPMABundespatentgericht; Einlegung beim DPMA
FristEin Monat nach ZustellungEin Monat nach Zustellung
Amtliche Gebühr150 €Regelmäßig 200 € in sonstigen Fällen
Aufschiebende WirkungJaJa
AnwendbarkeitNur bei den in § 64 beschriebenen BeschlüssenGegen Beschlüsse unbeschadet der Erinnerung; Details nach Belehrung
PrüffrageKann das DPMA seine Entscheidung intern korrigieren?Soll die Entscheidung gerichtlich überprüft werden?

Stand: 18.09.2026. Gebühren und zulässiger Rechtsbehelf sind vor Einlegung anhand des aktuellen Gesetzes und der Rechtsbehelfsbelehrung zu prüfen.

Die Höhe der Beschwerdegebühr von 200 Euro folgt für diese Konstellation regelmäßig aus Gebührennummer 401 300 der Anlage zum Patentkostengesetz. In Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren gelten andere Gebührentatbestände. Zusätzlich können eigene Beratungs- und Vertretungskosten entstehen.

Rechtsbehelf einlegen oder die Marke neu anmelden?

Ein Rechtsbehelf ist sinnvoll, wenn die Begründung angreifbar erscheint, der ursprüngliche Zeitrang wichtig ist und der gewünschte Schutz wirtschaftlich gebraucht wird. Eine neue Anmeldung kann besser passen, wenn das Zeichen klar beschreibend ist, eine gezielte Namensänderung das Problem zuverlässig reduziert oder das ursprüngliche Warenverzeichnis nicht mehr zum Geschäftsmodell passt. Die Entscheidung sollte Kosten, Zeit, Erfolgsaussichten und Umstellungsaufwand gemeinsam betrachten.

Rechtsbehelf, Einschränkung oder Neuanmeldung vergleichen
WegSpricht eher dafürZu beachten
Auf Beanstandung antwortenNoch kein Beschluss und tragfähige Argumente oder behebbare MängelFrist und vollständige Reaktion
Verzeichnis einschränkenProblem betrifft nur einzelne Waren oder DienstleistungenDauerhaft kleinerer Schutzumfang
ErinnerungAnwendbarer DPMA-Beschluss und interne Überprüfung sinnvollEinmonatsfrist und 150 € Gebühr
BeschwerdeGerichtliche Kontrolle ist wirtschaftlich und rechtlich vertretbarEinmonatsfrist, regelmäßig 200 € Gebühr und mögliche weitere Kosten
Neue AnmeldungGeändertes Zeichen oder neue Schutzstrategie löst das Kernproblem besserNeuer Zeitrang und erneut anfallende Anmeldegebühren
Projektname wechselnSchutzhindernis ist grundlegend und Marke noch nicht stark etabliertRecherche, Domains, Kommunikation und bestehende Rechte neu prüfen

Wie lässt sich das Risiko einer Markenablehnung vorab reduzieren?

Absolute Sicherheit gibt es nicht. Das Risiko sinkt jedoch, wenn der Name nicht bloß das Produkt oder seinen Zweck beschreibt, das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis präzise zum Geschäftsmodell passt und alle Pflichtangaben sowie Gebühren korrekt behandelt werden. Vor der Anmeldung sollten außerdem identische und ähnliche ältere Kennzeichen recherchiert werden. Diese Recherche verhindert zwar keine Beanstandung wegen absoluter Schutzhindernisse, reduziert aber ein anderes wichtiges Konfliktrisiko.

Prävention vor der Markenanmeldung
PrüfungGute VorbereitungWas sie nicht garantiert
UnterscheidungskraftFantasievoller, herkunftshinweisender Gesamteindruck statt reiner LeistungsbeschreibungKeine verbindliche Vorabentscheidung des DPMA
Waren und DienstleistungenKonkrete, akzeptierte Begriffe passend zur geplanten NutzungKeine automatisch optimale strategische Reichweite
FormalienAnmelder, Markendarstellung, Verzeichnis und Gebühren vollständig prüfenKeine Eintragung bei materiellem Schutzhindernis
MarkenrechercheIdentische und ähnliche ältere Rechte in relevanten Registern suchenKeine Garantie, dass die Marke eintragungsfähig oder konfliktfrei ist
BudgetAmtliche Gebühren und mögliche Reaktionskosten einplanenKeine Erstattung bei negativem Ergebnis
DokumentationNamensentscheidung, Nutzungskonzept und Recherche nachvollziehbar sichernKein Ersatz für individuelle Rechtsberatung

Welche Unterlagen brauche ich für die erste Prüfung?

Für eine belastbare erste Einschätzung brauchst du das vollständige DPMA-Schreiben einschließlich Anlagen und Rechtsbehelfsbelehrung, den ursprünglichen Antrag, das aktuelle Waren- und Dienstleistungsverzeichnis, Zahlungsnachweise und vorhandene Korrespondenz. Bei Argumenten zur Unterscheidungskraft oder Verkehrsdurchsetzung kommen belastbare Belege hinzu. Notiere außerdem, welche Produkte oder Dienstleistungen tatsächlich unter der Marke angeboten werden sollen.

Unterlagen für die Verfahrensakte

  • Beanstandungsbescheid oder Zurückweisungsbeschluss vollständig einschließlich Rechtsbehelfsbelehrung
  • Zustellnachweis, Umschlag oder digitale Eingangsbestätigung zur Fristberechnung
  • Ursprüngliche Anmeldung und genaue Darstellung der angemeldeten Marke
  • Aktuelles Waren- und Dienstleistungsverzeichnis mit Klassen
  • Nachweise über gezahlte Anmelde- und Klassengebühren
  • Bisherige Antworten, Anlagen und sonstige DPMA-Korrespondenz
  • Belege zur Bedeutung, Benutzung oder Wahrnehmung des Zeichens, soweit relevant
  • Kurze Beschreibung des realen Geschäftsmodells und des benötigten Schutzumfangs
FAQ

Häufige Fragen

Ist ein Beanstandungsbescheid schon eine endgültige Markenablehnung?

Nein. Der Beanstandungsbescheid teilt Bedenken oder Mängel mit und gibt regelmäßig Gelegenheit zur Stellungnahme. Erst wenn die Bedenken nicht ausgeräumt oder Mängel nicht behoben werden, kann ein Zurückweisungsbeschluss folgen.

Wie lange habe ich Zeit, auf eine DPMA-Beanstandung zu antworten?

Nach der aktuellen DPMA-Prüfungsrichtlinie beträgt die reguläre Antwortfrist einen Monat. Maßgeblich ist aber immer die konkrete Frist im Schreiben. Eine Verlängerung muss rechtzeitig beantragt und begründet werden; sie ist kein Automatismus.

Warum wurde meine Wortmarke abgelehnt?

Häufig fehlt nach Einschätzung des DPMA die Unterscheidungskraft oder das Wort beschreibt die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen unmittelbar. Möglich sind außerdem formale Mängel und weitere absolute Schutzhindernisse nach § 8 MarkenG.

Kann das DPMA nur einzelne Klassen oder Waren ablehnen?

Ja. Nach § 37 Absatz 5 MarkenG kann die Zurückweisung auf einen Teil der Waren und Dienstleistungen beschränkt sein. Entscheidend ist nicht nur die Klassennummer, sondern die konkrete Formulierung jedes beanspruchten Begriffs.

Bekomme ich die Anmeldegebühr zurück, wenn die Marke abgelehnt wird?

Grundsätzlich nein. Das DPMA behandelt die Anmeldegebühren als Verfahrensgebühren. Ein negatives Prüfungsergebnis führt daher nicht automatisch zu einer Rückzahlung.

Was kostet eine Erinnerung gegen die Markenablehnung?

Das Erinnerungsverfahren nach § 64 MarkenG kostet nach dem aktuellen Patentkostengesetz 150 Euro. Ob eine Erinnerung zulässig ist, ergibt sich aus den gesetzlichen Voraussetzungen und der Rechtsbehelfsbelehrung des Beschlusses.

Was kostet eine Beschwerde gegen eine DPMA-Entscheidung?

Für eine Beschwerde in dieser üblichen Anmeldekonstellation beträgt die amtliche Gebühr regelmäßig 200 Euro. Je nach Verfahrensart können andere Gebühren gelten; außerdem können Beratungs- und Vertretungskosten entstehen.

Kann ich nach einer Ablehnung einfach neu anmelden?

Ja, eine neue Anmeldung kann möglich sein, etwa mit einem unterscheidungskräftigeren Zeichen oder angepasstem Verzeichnis. Sie erhält jedoch grundsätzlich einen neuen Anmeldetag und löst neue Gebühren aus. Der Verlust des ursprünglichen Zeitrangs sollte mitbedacht werden.

Prüft das DPMA bei der Anmeldung ältere ähnliche Marken?

Grundsätzlich nein. Das DPMA prüft formale Anforderungen und absolute Schutzhindernisse, aber nicht von Amts wegen alle älteren ähnlichen Markenrechte. Deshalb ist die Markenrecherche vor der Anmeldung ein eigener wichtiger Schritt.

Nachvollziehbarkeit

Quellen und Datenstand

Für amtliche Gebühren und Verfahren verwenden wir vorrangig Primärquellen. Maßgeblich sind stets die aktuellen Angaben der zuständigen Stellen.

  1. 01§ 8 MarkenG – Absolute SchutzhindernisseBundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz · geprüft am
  2. 02§ 36 MarkenG – Prüfung der AnmeldungserfordernisseBundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz · geprüft am
  3. 03§ 37 MarkenG – Prüfung auf absolute SchutzhindernisseBundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz · geprüft am
  4. 04§ 64 MarkenG – ErinnerungBundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz · geprüft am
  5. 05§ 66 MarkenG – BeschwerdeBundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz · geprüft am
  6. 06Anlage zum Patentkostengesetz – GebührenverzeichnisBundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz · geprüft am
  7. 07Richtlinie für die Prüfung von MarkenanmeldungenDeutsches Patent- und Markenamt · geprüft am
  8. 08Merkblatt für MarkenanmelderDeutsches Patent- und Markenamt · geprüft am
  9. 09Verzeichnis der Waren und DienstleistungenDeutsches Patent- und Markenamt · geprüft am
  10. 10Gebühren für MarkenDeutsches Patent- und Markenamt · geprüft am
  11. 11Marken – Informationsbroschüre zum MarkenschutzDeutsches Patent- und Markenamt · geprüft am
Nächster Schritt

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Beschreibe dein Vorhaben in normalen Worten. Markenregister.online bereitet die Angaben Schritt für Schritt auf.

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