Eine Nachricht des DPMA bedeutet nicht automatisch, dass deine Marke endgültig abgelehnt ist. Häufig erhältst du zunächst einen Beanstandungsbescheid und kannst innerhalb der gesetzten Frist Stellung nehmen oder behebbare Mängel korrigieren. Bleiben die Bedenken bestehen, kann das DPMA die Anmeldung vollständig oder nur für einzelne Waren und Dienstleistungen zurückweisen. Gegen einen Zurückweisungsbeschluss kommen – abhängig von der Rechtsbehelfsbelehrung – Erinnerung oder Beschwerde in Betracht. Die Frist beträgt regelmäßig einen Monat nach Zustellung; die amtliche Gebühr liegt aktuell bei 150 Euro für die Erinnerung und regelmäßig 200 Euro für eine Beschwerde in sonstigen Fällen. Entscheidend ist, zuerst Dokumentart, Grund, Umfang und Frist exakt zu prüfen.
- Beanstandung
- Noch keine endgültige Ablehnung Stellungnahme ist möglich
- Regel-Antwortfrist
- 1 Monat laut DPMA-Prüfungsrichtlinie
- Rechtsbehelfsfrist
- 1 Monat ab Zustellung des Beschlusses
- Erinnerung
- 150 € wenn § 64 MarkenG anwendbar ist
- Beschwerde
- regelmäßig 200 € BPatG; Rechtsbehelf prüfen
- Zurückweisung
- Auch teilweise möglich für einzelne Waren oder Dienste
Was tun, wenn eine Marke abgelehnt oder beanstandet wird?
Prüfe zuerst, ob du einen Beanstandungsbescheid oder bereits einen Zurückweisungsbeschluss erhalten hast. Bei einer Beanstandung kannst du innerhalb der gesetzten Frist Stellung nehmen, Argumente und Belege einreichen oder behebbare formale Mängel beseitigen. Nach einem Zurückweisungsbeschluss richtet sich der mögliche Rechtsbehelf nach der Rechtsbehelfsbelehrung: Unter den Voraussetzungen des § 64 MarkenG ist eine Erinnerung beim DPMA möglich; alternativ oder in anderen Fällen kommt die Beschwerde zum Bundespatentgericht in Betracht. Beide Fristen betragen grundsätzlich einen Monat nach Zustellung.
| Dokument | Bedeutung | Typische nächste Handlung |
|---|---|---|
| Beanstandungsbescheid | Das DPMA hat Bedenken oder Mängel mitgeteilt; noch keine endgültige Zurückweisung | Frist notieren, Gründe einzeln prüfen und strukturiert antworten |
| Fristsetzung zu formalen Mängeln | Angaben, Gebühren oder sonstige Anmeldungserfordernisse sind unvollständig | Behebbare Mängel vollständig und fristgerecht korrigieren |
| Teilzurückweisung | Schutz wird nur für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen verweigert | Verbleibenden Schutz, Einschränkung und Rechtsbehelf wirtschaftlich bewerten |
| Vollständige Zurückweisung | Die Anmeldung soll für das gesamte Verzeichnis nicht eingetragen werden | Rechtsbehelfsbelehrung, Monatsfrist und Erfolgsaussichten prüfen |
| Widerspruch eines Dritten | Eine ältere Rechteinhaberin oder ein älterer Rechteinhaber greift die bereits eingetragene Marke an | Nicht mit der amtlichen Prüfung verwechseln; separaten Widerspruchsleitfaden nutzen |
Ist eine DPMA-Beanstandung schon eine endgültige Ablehnung?
Nein. Nach der aktuellen DPMA-Prüfungsrichtlinie teilt die Markenstelle formale Mängel und absolute Schutzhindernisse grundsätzlich zunächst schriftlich mit. Der Anmelder erhält Gelegenheit zur Stellungnahme. Erst wenn die Bedenken nicht ausgeräumt werden oder ein Mangel nicht fristgerecht behoben wird, kann eine vollständige oder teilweise Zurückweisung folgen. Die Dokumentüberschrift und Rechtsbehelfsbelehrung zeigen, in welcher Verfahrensphase du dich befindest.
| Merkmal | Beanstandungsbescheid | Zurückweisungsbeschluss |
|---|---|---|
| Verfahrensstand | Prüfung läuft; DPMA nennt Bedenken | Entscheidung über vollständige oder teilweise Zurückweisung |
| Reaktion | Stellungnahme, Belege oder Mängelbeseitigung | Erinnerung oder Beschwerde nach Belehrung prüfen |
| Typische Frist | Im Regelfall ein Monat laut DPMA-Richtlinie; das Schreiben ist maßgeblich | Grundsätzlich ein Monat nach Zustellung für Erinnerung oder Beschwerde |
| Kosten der Reaktion | Für die bloße Stellungnahme fällt keine in diesem Leitfaden genannte Rechtsbehelfsgebühr an | 150 € Erinnerung oder regelmäßig 200 € Beschwerde; weitere Kosten möglich |
| Endgültigkeit | Noch keine abschließende Zurückweisung | Wird bestandskräftig, wenn kein zulässiger Rechtsbehelf eingelegt wird |
Ein Widerspruch wegen älterer Kennzeichenrechte ist etwas anderes. Das DPMA prüft vor der Eintragung grundsätzlich keine älteren ähnlichen Registermarken von Amts wegen. Die Unterschiede und Reaktionsmöglichkeiten erklärt der Leitfaden Widerspruch gegen Marke.
Warum lehnt das DPMA eine Marke ab?
Häufige Gründe sind fehlende Unterscheidungskraft, eine unmittelbar beschreibende Angabe oder formale Mängel der Anmeldung. § 8 MarkenG nennt weitere absolute Schutzhindernisse, etwa täuschende Zeichen, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, bestimmte Hoheitszeichen oder eine ersichtlich bösgläubige Anmeldung. Das DPMA beurteilt die Marke immer bezogen auf die konkret beanspruchten Waren und Dienstleistungen. Deshalb kann dieselbe Bezeichnung für einen Bereich beschreibend und für einen anderen unterscheidungskräftig sein.
| Grund | Worum es geht | Was zu prüfen ist |
|---|---|---|
| Fehlende Unterscheidungskraft | Das Zeichen wird nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft verstanden | Gesamteindruck, Branchenverständnis und konkrete Waren oder Dienstleistungen |
| Beschreibende Angabe | Das Zeichen beschreibt etwa Art, Beschaffenheit, Bestimmung oder geografische Herkunft | Ob die Aussage im maßgeblichen Markt unmittelbar verständlich ist |
| Übliche Bezeichnung | Der Begriff ist im allgemeinen Sprachgebrauch oder in ständigen Verkehrsgepflogenheiten üblich | Aktuelle Verwendung im relevanten Waren- oder Dienstleistungsbereich |
| Täuschungsgefahr | Das Zeichen kann über Art, Beschaffenheit oder Herkunft irreführen | Wortbedeutung und beanspruchtes Verzeichnis |
| Hoheits- oder Prüfzeichen | Bestimmte Wappen, Flaggen oder amtliche Zeichen sind geschützt | Enthaltene Symbole, Berechtigung und gesetzliche Ausnahme |
| Bösgläubige Anmeldung | Die Anmeldung verfolgt ersichtlich einen missbräuchlichen Zweck | Gesamtumstände und tatsächliche Anmeldeabsicht |
| Formaler Mangel | Pflichtangaben, Darstellung, Verzeichnis oder Zahlung genügen nicht den Anforderungen | Welche konkrete Angabe innerhalb welcher Frist ergänzt werden kann |
Die Tabelle fasst typische Konstellationen zusammen und ersetzt keine Prüfung des konkreten DPMA-Schreibens.
Wie antworte ich auf einen Beanstandungsbescheid?
Eine gute Antwort folgt der Gliederung des DPMA-Schreibens. Zuerst werden Aktenzeichen, Marke, Frist und beanstandete Waren oder Dienstleistungen erfasst. Anschließend wird jeder Einwand getrennt geprüft und mit einer nachvollziehbaren Begründung beantwortet. Geeignetes Material kann das Verkehrsverständnis, die Bedeutung des Zeichens oder eine behauptete Verkehrsdurchsetzung belegen. Hilfsweise kann eine zulässige Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses geprüft werden. Die Marke selbst lässt sich nach der Anmeldung nicht beliebig in ein anderes Zeichen umgestalten.
- 1Dokument und Frist erfassen
Aktenzeichen, Zustelldatum, Fristende, Dokumentart und betroffenen Umfang schriftlich festhalten.
- 2Einwände einzeln zuordnen
Jede beanstandete Vorschrift und die betroffenen Waren oder Dienstleistungen in einer Arbeitsliste erfassen.
- 3Tatsachen und Argumente sammeln
Wortbedeutung, Branchengebrauch, angesprochene Verkehrskreise und gegebenenfalls belastbare Belege zusammenstellen.
- 4Mängel vollständig beheben
Formale Korrekturen nicht nur erläutern, sondern in der vom Amt verlangten Form fristgerecht einreichen.
- 5Einschränkung nur bewusst erklären
Eine Einschränkung kann Bedenken reduzieren, verringert aber den beantragten Schutzumfang dauerhaft.
- 6Eingang dokumentieren
Zulässigen Übermittlungsweg verwenden und Einreichungs- sowie Versandnachweis zur Akte nehmen.
Kann ein passenderes Waren- und Dienstleistungsverzeichnis helfen?
Ja, wenn die Beanstandung nur bestimmte Begriffe oder Bereiche betrifft, kann eine präzisere oder engere Fassung sinnvoll sein. Nach § 37 Absatz 5 MarkenG kann eine Zurückweisung auf einen Teil der beanspruchten Waren und Dienstleistungen begrenzt sein. Eine Einschränkung darf den ursprünglichen Antrag aber nicht unzulässig erweitern. Sie sollte zum tatsächlichen Geschäftsmodell passen, weil nicht mehr erfasste Leistungen später nicht vom beantragten Schutz umfasst sind.
| Option | Möglicher Nutzen | Wichtige Grenze |
|---|---|---|
| Unklare Begriffe präzisieren | Formale Bestimmbarkeit verbessern | Bedeutung muss innerhalb des ursprünglich beanspruchten Umfangs bleiben |
| Beanstandete Waren streichen | Teilkonflikt kann entfallen | Gestrichener Schutz lässt sich in dieser Anmeldung nicht einfach zurückholen |
| Oberbegriff einschränken | Beschreibenden Bezug auf einen engeren Bereich begrenzen | Neue Fassung muss klar und klassifizierbar sein |
| Unbeanstandeten Teil fortführen | Teilweise Eintragung kann wirtschaftlich sinnvoll sein | Verbleibender Schutz muss das Geschäftsmodell noch abdecken |
| Unverändert argumentieren | Voller beantragter Umfang bleibt Gegenstand der Prüfung | Erfordert tragfähige Gründe; Zurückweisungsrisiko bleibt |
Das DPMA verlangt eine präzise Benennung der Waren und Dienstleistungen. Für die Vorbereitung helfen die amtlich akzeptierten Begriffe und TMclass. Der Leitfaden Markenklassen richtig wählen erklärt, warum die konkrete Formulierung wichtiger ist als die bloße Zahl der Klasse.
Was passiert nach einer vollständigen oder teilweisen Zurückweisung?
Der Beschluss nennt, aus welchen Gründen und in welchem Umfang das DPMA die Anmeldung zurückweist. Bei einer Teilzurückweisung kann die Anmeldung für die übrigen Waren und Dienstleistungen fortgeführt werden. Ein vollständiger Beschluss betrifft den gesamten beantragten Umfang. Lies insbesondere Tenor, Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung. Die bereits gezahlte Anmeldegebühr wird als Verfahrensgebühr grundsätzlich nicht allein wegen der Zurückweisung erstattet.
| Frage | Teilzurückweisung | Vollständige Zurückweisung |
|---|---|---|
| Schutzumfang | Unbeanstandeter Teil kann verbleiben | Keine Eintragung aus dieser Anmeldung, sofern Beschluss bestandskräftig wird |
| Rechtsbehelf | Kann auf den zurückgewiesenen Teil bezogen geprüft werden | Betrifft grundsätzlich die gesamte Entscheidung |
| Geschäftliche Nutzung | Nutzung außerhalb des Registerschutzes gesondert bewerten | Anmeldung vermittelt nach endgültigem Scheitern keinen Registerschutz |
| Neue Anmeldung | Kann für neue Strategie erwogen werden | Kann mit verändertem Zeichen oder Verzeichnis sinnvoller sein |
| Anmeldegebühr | Keine automatische anteilige Erstattung | Keine automatische Erstattung wegen negativen Ergebnisses |
Erinnerung oder Beschwerde: Welcher Rechtsbehelf ist möglich?
Gegen bestimmte Beschlüsse von Markenstellen oder Markenabteilungen ist nach § 64 MarkenG die Erinnerung beim DPMA möglich. Sie muss innerhalb eines Monats nach Zustellung eingelegt werden und kostet aktuell 150 Euro. Anstelle der Erinnerung kann Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde nach § 66 MarkenG richtet sich an das Bundespatentgericht, wird aber innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich beim DPMA eingelegt. Für Beschwerden in sonstigen Fällen nennt das Patentkostengesetz aktuell 200 Euro. Verbindlich ist die Rechtsbehelfsbelehrung des konkreten Beschlusses.
| Punkt | Erinnerung | Beschwerde |
|---|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 64 MarkenG | § 66 MarkenG |
| Zuständigkeit | Entscheidung innerhalb des DPMA | Bundespatentgericht; Einlegung beim DPMA |
| Frist | Ein Monat nach Zustellung | Ein Monat nach Zustellung |
| Amtliche Gebühr | 150 € | Regelmäßig 200 € in sonstigen Fällen |
| Aufschiebende Wirkung | Ja | Ja |
| Anwendbarkeit | Nur bei den in § 64 beschriebenen Beschlüssen | Gegen Beschlüsse unbeschadet der Erinnerung; Details nach Belehrung |
| Prüffrage | Kann das DPMA seine Entscheidung intern korrigieren? | Soll die Entscheidung gerichtlich überprüft werden? |
Stand: 18.09.2026. Gebühren und zulässiger Rechtsbehelf sind vor Einlegung anhand des aktuellen Gesetzes und der Rechtsbehelfsbelehrung zu prüfen.
Die Höhe der Beschwerdegebühr von 200 Euro folgt für diese Konstellation regelmäßig aus Gebührennummer 401 300 der Anlage zum Patentkostengesetz. In Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren gelten andere Gebührentatbestände. Zusätzlich können eigene Beratungs- und Vertretungskosten entstehen.
Rechtsbehelf einlegen oder die Marke neu anmelden?
Ein Rechtsbehelf ist sinnvoll, wenn die Begründung angreifbar erscheint, der ursprüngliche Zeitrang wichtig ist und der gewünschte Schutz wirtschaftlich gebraucht wird. Eine neue Anmeldung kann besser passen, wenn das Zeichen klar beschreibend ist, eine gezielte Namensänderung das Problem zuverlässig reduziert oder das ursprüngliche Warenverzeichnis nicht mehr zum Geschäftsmodell passt. Die Entscheidung sollte Kosten, Zeit, Erfolgsaussichten und Umstellungsaufwand gemeinsam betrachten.
| Weg | Spricht eher dafür | Zu beachten |
|---|---|---|
| Auf Beanstandung antworten | Noch kein Beschluss und tragfähige Argumente oder behebbare Mängel | Frist und vollständige Reaktion |
| Verzeichnis einschränken | Problem betrifft nur einzelne Waren oder Dienstleistungen | Dauerhaft kleinerer Schutzumfang |
| Erinnerung | Anwendbarer DPMA-Beschluss und interne Überprüfung sinnvoll | Einmonatsfrist und 150 € Gebühr |
| Beschwerde | Gerichtliche Kontrolle ist wirtschaftlich und rechtlich vertretbar | Einmonatsfrist, regelmäßig 200 € Gebühr und mögliche weitere Kosten |
| Neue Anmeldung | Geändertes Zeichen oder neue Schutzstrategie löst das Kernproblem besser | Neuer Zeitrang und erneut anfallende Anmeldegebühren |
| Projektname wechseln | Schutzhindernis ist grundlegend und Marke noch nicht stark etabliert | Recherche, Domains, Kommunikation und bestehende Rechte neu prüfen |
Wie lässt sich das Risiko einer Markenablehnung vorab reduzieren?
Absolute Sicherheit gibt es nicht. Das Risiko sinkt jedoch, wenn der Name nicht bloß das Produkt oder seinen Zweck beschreibt, das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis präzise zum Geschäftsmodell passt und alle Pflichtangaben sowie Gebühren korrekt behandelt werden. Vor der Anmeldung sollten außerdem identische und ähnliche ältere Kennzeichen recherchiert werden. Diese Recherche verhindert zwar keine Beanstandung wegen absoluter Schutzhindernisse, reduziert aber ein anderes wichtiges Konfliktrisiko.
| Prüfung | Gute Vorbereitung | Was sie nicht garantiert |
|---|---|---|
| Unterscheidungskraft | Fantasievoller, herkunftshinweisender Gesamteindruck statt reiner Leistungsbeschreibung | Keine verbindliche Vorabentscheidung des DPMA |
| Waren und Dienstleistungen | Konkrete, akzeptierte Begriffe passend zur geplanten Nutzung | Keine automatisch optimale strategische Reichweite |
| Formalien | Anmelder, Markendarstellung, Verzeichnis und Gebühren vollständig prüfen | Keine Eintragung bei materiellem Schutzhindernis |
| Markenrecherche | Identische und ähnliche ältere Rechte in relevanten Registern suchen | Keine Garantie, dass die Marke eintragungsfähig oder konfliktfrei ist |
| Budget | Amtliche Gebühren und mögliche Reaktionskosten einplanen | Keine Erstattung bei negativem Ergebnis |
| Dokumentation | Namensentscheidung, Nutzungskonzept und Recherche nachvollziehbar sichern | Kein Ersatz für individuelle Rechtsberatung |
Welche Unterlagen brauche ich für die erste Prüfung?
Für eine belastbare erste Einschätzung brauchst du das vollständige DPMA-Schreiben einschließlich Anlagen und Rechtsbehelfsbelehrung, den ursprünglichen Antrag, das aktuelle Waren- und Dienstleistungsverzeichnis, Zahlungsnachweise und vorhandene Korrespondenz. Bei Argumenten zur Unterscheidungskraft oder Verkehrsdurchsetzung kommen belastbare Belege hinzu. Notiere außerdem, welche Produkte oder Dienstleistungen tatsächlich unter der Marke angeboten werden sollen.
Unterlagen für die Verfahrensakte
- Beanstandungsbescheid oder Zurückweisungsbeschluss vollständig einschließlich Rechtsbehelfsbelehrung
- Zustellnachweis, Umschlag oder digitale Eingangsbestätigung zur Fristberechnung
- Ursprüngliche Anmeldung und genaue Darstellung der angemeldeten Marke
- Aktuelles Waren- und Dienstleistungsverzeichnis mit Klassen
- Nachweise über gezahlte Anmelde- und Klassengebühren
- Bisherige Antworten, Anlagen und sonstige DPMA-Korrespondenz
- Belege zur Bedeutung, Benutzung oder Wahrnehmung des Zeichens, soweit relevant
- Kurze Beschreibung des realen Geschäftsmodells und des benötigten Schutzumfangs
Häufige Fragen
Ist ein Beanstandungsbescheid schon eine endgültige Markenablehnung?
Nein. Der Beanstandungsbescheid teilt Bedenken oder Mängel mit und gibt regelmäßig Gelegenheit zur Stellungnahme. Erst wenn die Bedenken nicht ausgeräumt oder Mängel nicht behoben werden, kann ein Zurückweisungsbeschluss folgen.
Wie lange habe ich Zeit, auf eine DPMA-Beanstandung zu antworten?
Nach der aktuellen DPMA-Prüfungsrichtlinie beträgt die reguläre Antwortfrist einen Monat. Maßgeblich ist aber immer die konkrete Frist im Schreiben. Eine Verlängerung muss rechtzeitig beantragt und begründet werden; sie ist kein Automatismus.
Warum wurde meine Wortmarke abgelehnt?
Häufig fehlt nach Einschätzung des DPMA die Unterscheidungskraft oder das Wort beschreibt die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen unmittelbar. Möglich sind außerdem formale Mängel und weitere absolute Schutzhindernisse nach § 8 MarkenG.
Kann das DPMA nur einzelne Klassen oder Waren ablehnen?
Ja. Nach § 37 Absatz 5 MarkenG kann die Zurückweisung auf einen Teil der Waren und Dienstleistungen beschränkt sein. Entscheidend ist nicht nur die Klassennummer, sondern die konkrete Formulierung jedes beanspruchten Begriffs.
Bekomme ich die Anmeldegebühr zurück, wenn die Marke abgelehnt wird?
Grundsätzlich nein. Das DPMA behandelt die Anmeldegebühren als Verfahrensgebühren. Ein negatives Prüfungsergebnis führt daher nicht automatisch zu einer Rückzahlung.
Was kostet eine Erinnerung gegen die Markenablehnung?
Das Erinnerungsverfahren nach § 64 MarkenG kostet nach dem aktuellen Patentkostengesetz 150 Euro. Ob eine Erinnerung zulässig ist, ergibt sich aus den gesetzlichen Voraussetzungen und der Rechtsbehelfsbelehrung des Beschlusses.
Was kostet eine Beschwerde gegen eine DPMA-Entscheidung?
Für eine Beschwerde in dieser üblichen Anmeldekonstellation beträgt die amtliche Gebühr regelmäßig 200 Euro. Je nach Verfahrensart können andere Gebühren gelten; außerdem können Beratungs- und Vertretungskosten entstehen.
Kann ich nach einer Ablehnung einfach neu anmelden?
Ja, eine neue Anmeldung kann möglich sein, etwa mit einem unterscheidungskräftigeren Zeichen oder angepasstem Verzeichnis. Sie erhält jedoch grundsätzlich einen neuen Anmeldetag und löst neue Gebühren aus. Der Verlust des ursprünglichen Zeitrangs sollte mitbedacht werden.
Prüft das DPMA bei der Anmeldung ältere ähnliche Marken?
Grundsätzlich nein. Das DPMA prüft formale Anforderungen und absolute Schutzhindernisse, aber nicht von Amts wegen alle älteren ähnlichen Markenrechte. Deshalb ist die Markenrecherche vor der Anmeldung ein eigener wichtiger Schritt.
Quellen und Datenstand
Für amtliche Gebühren und Verfahren verwenden wir vorrangig Primärquellen. Maßgeblich sind stets die aktuellen Angaben der zuständigen Stellen.
- 01§ 8 MarkenG – Absolute SchutzhindernisseBundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz · geprüft am
- 02§ 36 MarkenG – Prüfung der AnmeldungserfordernisseBundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz · geprüft am
- 03§ 37 MarkenG – Prüfung auf absolute SchutzhindernisseBundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz · geprüft am
- 04§ 64 MarkenG – ErinnerungBundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz · geprüft am
- 05§ 66 MarkenG – BeschwerdeBundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz · geprüft am
- 06Anlage zum Patentkostengesetz – GebührenverzeichnisBundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz · geprüft am
- 07Richtlinie für die Prüfung von MarkenanmeldungenDeutsches Patent- und Markenamt · geprüft am
- 08Merkblatt für MarkenanmelderDeutsches Patent- und Markenamt · geprüft am
- 09Verzeichnis der Waren und DienstleistungenDeutsches Patent- und Markenamt · geprüft am
- 10Gebühren für MarkenDeutsches Patent- und Markenamt · geprüft am
- 11Marken – Informationsbroschüre zum MarkenschutzDeutsches Patent- und Markenamt · geprüft am