Wer eine Kosmetikmarke anmelden möchte, muss Markenname, Inhaber, Schutzgebiet und das tatsächliche Produktsortiment präzise festlegen. Nicht medizinische Kosmetika, Körper- und Schönheitspflege sowie Parfümeriewaren gehören regelmäßig in Klasse 3. Medizinische Präparate können dagegen Klasse 5 betreffen. Für den Verkauf im eigenen Shop kann zusätzlich Klasse 35 relevant sein, für Kosmetikstudio- oder Schönheitspflegeleistungen Klasse 44. Die Markenanmeldung ersetzt weder die Produktbewertung noch die kosmetikrechtlichen Pflichten. Vor der Einreichung sollten die Schutzfähigkeit des Namens und ältere identische oder ähnliche Rechte recherchiert werden.
- Kosmetik
- Meist Klasse 3 nicht medizinische Produkte
- Medizinischer Zweck
- Klasse 5 prüfen Produktfunktion entscheidet
- Beauty-Shop
- Häufig Klasse 35 Handelsleistung getrennt
- Kosmetikstudio
- Häufig Klasse 44 Dienstleistung statt Ware
- DPMA online
- 290 € bis zu drei Klassen
- Recherche
- Identisch und ähnlich Warenbezug mitbewerten
Wie kann ich eine Kosmetikmarke anmelden?
Eine Kosmetikmarke meldest du für Deutschland beim DPMA oder für die gesamte Europäische Union beim EUIPO an. Zuerst legst du fest, ob der Name als Wortmarke, ein Logo oder eine Kombination geschützt werden soll. Dann bestimmst du den richtigen Inhaber, das Schutzgebiet und die konkreten Waren und Dienstleistungen. Für nicht medizinische Kosmetik ist Klasse 3 regelmäßig die Kernklasse. Medizinische Erzeugnisse, Handel und Beauty-Dienstleistungen können weitere Klassen erfordern. Vor der Einreichung gehören eine Prüfung der Schutzfähigkeit und eine Recherche nach älteren identischen und ähnlichen Marken zum Pflichtprogramm.
| Frage | Typische Antwort | Wichtige Grenze |
|---|---|---|
| Was wird geschützt? | Markenname oder Name mit Logo | Rezeptur und Produktwirkung sind nicht automatisch Teil des Markenschutzes |
| Welche Produkte? | Nicht medizinische Kosmetik meist in Klasse 3 | Medizinische Zwecke können eine andere Klasse auslösen |
| Welche Leistungen? | Shop, Salon oder Schulung getrennt erfassen | Ware und Dienstleistung sind nicht dasselbe |
| Wer ist Inhaber? | Natürliche Person oder bestehende Gesellschaft | Geplante Gesellschaft nicht wie bereits gegründet behandeln |
| Welches Gebiet? | Deutschland oder EU | Reale Absatzmärkte und Kollisionslage abwägen |
| Was wird recherchiert? | Identische und ähnliche ältere Zeichen | Domain- und Social-Media-Verfügbarkeit reichen nicht |
Was schützt die Marke – und was regelt das Kosmetikrecht?
Die Marke schützt ein Zeichen als Herkunftshinweis für bestimmte Waren und Dienstleistungen. Sie bestätigt nicht, dass ein Kosmetikprodukt sicher, verkehrsfähig oder in seiner Wirkung belegt ist. Die EU-Kosmetikverordnung regelt unabhängig davon unter anderem verantwortliche Personen, Sicherheitsbewertung, Produktinformationsdatei, Kennzeichnung und Meldung. Rezeptur, Verpackungsdesign, Werbeaussagen und technische Erfindungen können daneben eigene rechtliche Prüfungen oder Schutzrechte benötigen.
| Baustein | Worum es geht | Was er nicht automatisch leistet |
|---|---|---|
| Wortmarke | Name als Herkunftshinweis | Keine Freigabe der Rezeptur oder Werbeaussagen |
| Wort-/Bildmarke | Konkrete Kombination aus Name und Grafik | Kein pauschaler Schutz für jedes künftige Packaging |
| Kosmetikrechtliche Sicherheitsbewertung | Sicherheit des konkreten Produkts | Kein exklusives Recht am Markennamen |
| Produktinformationsdatei und Meldung | Dokumentation und Marktbereitstellung | Keine Kollisionsprüfung mit älteren Marken |
| Eingetragenes Design | Erscheinungsform einer Verpackung oder eines Produkts | Nicht dasselbe wie Namensschutz |
| Geschäftsgeheimnis | Vertrauliches Know-how und Rezepturinformationen | Kein Registerrecht am öffentlich genutzten Namen |
Welche Kosmetikprodukte gehören in Klasse 3?
Klasse 3 umfasst nach der Nizza-Klassifikation insbesondere nicht medizinische Kosmetika und Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, nicht medizinische Zahnputzmittel sowie Parfümeriewaren. Dazu können je nach konkretem Begriff beispielsweise Gesichtscremes, Seren, Make-up, Lippenstifte, Shampoos, Deodorants, Seifen, Badezusätze und Düfte gehören. Die reine Angabe „Klasse 3“ reicht nicht: Das Warenverzeichnis muss die beanspruchten Produkte konkret bezeichnen.
| Produktgruppe | Häufige Einordnung | Prüfhinweis |
|---|---|---|
| Gesichtscremes und Körperlotionen | Klasse 3 | Nicht medizinischen Zweck klar abbilden |
| Kosmetische Seren und Öle | Klasse 3 | Produktfunktion und Aussagen prüfen |
| Make-up und Lippenprodukte | Klasse 3 | Konkrete Produktarten benennen |
| Shampoo und Haarpflege | Klasse 3 | Medizinische Haarpflege abgrenzen |
| Nicht medizinische Seifen | Klasse 3 | Desinfizierende oder medizinische Produkte gesondert prüfen |
| Parfüm und Duftwaren | Klasse 3 | Raumdüfte können je nach Produkt anders einzuordnen sein |
| Zahnputzmittel | Klasse 3 | Nur nicht medizinische Erzeugnisse |
| Reinigungs- und Poliermittel | Ebenfalls Klasse 3 möglich | Nicht mit Körperpflege verwechseln |
Die Beispiele sind Orientierung. Maßgeblich sind die konkrete Ware und die bei Anmeldung gültige Klassifikation.
Das DPMA verlangt konkrete und nach Klassen gruppierte Begriffe. Reine Klassennummern oder unbestimmte Sammelbegriffe können das Verfahren verzögern. Wie du Produkte sinnvoll bündelst, erklärt der Leitfaden Markenklassen richtig wählen.
Wann fällt ein Beauty-Produkt in Klasse 5 statt Klasse 3?
Klasse 5 erfasst unter anderem pharmazeutische und medizinische Präparate. Für Beauty-Gründer ist die Abgrenzung wichtig, wenn Produkte ausdrücklich medizinischen oder therapeutischen Zwecken dienen, etwa bestimmte medizinische Hautpflege, medizinische Shampoos oder Arzneimittel. Nicht jede starke Werbeaussage macht ein Kosmetikprodukt automatisch zu Klasse 5. Entscheidend sind Produktart, Zweckbestimmung und konkrete Formulierung. Grenzfälle sollten fachlich und rechtlich geprüft werden, bevor Warenverzeichnis und Kommunikation festgelegt werden.
| Situation | Typischer Ausgangspunkt | Was zu prüfen ist |
|---|---|---|
| Feuchtigkeitscreme ohne medizinischen Zweck | Klasse 3 | Kosmetische Pflegefunktion konkret benennen |
| Make-up und dekorative Kosmetik | Klasse 3 | Produktarten im Sortiment erfassen |
| Nicht medizinisches Shampoo | Klasse 3 | Keine therapeutische Zweckbestimmung behaupten |
| Medizinisches Shampoo | Klasse 5 prüfen | Zweckbestimmung und regulatorische Einordnung klären |
| Medizinische Hautpflege | Klasse 5 prüfen | Konkreten medizinischen Zweck nicht pauschal ableiten |
| Nahrungsergänzung für Beauty-Zwecke | Häufig Klasse 5 | Lebensmittelrechtliche Einordnung bleibt getrennt |
| Desinfektionsmittel | Häufig Klasse 5 | Nicht mit kosmetischer Reinigung gleichsetzen |
Welche weiteren Klassen können Beauty-Brands brauchen?
Eine Kosmetikmarke kann mehr umfassen als Produkte. Für Einzelhandelsdienstleistungen im eigenen Onlineshop ist häufig Klasse 35 relevant. Kosmetikstudio-, Spa- oder Schönheitspflegeleistungen können Klasse 44 betreffen. Schulungen und Beauty-Kurse können in Klasse 41 fallen. Elektronische Apps oder herunterladbare Inhalte können je nach Ausgestaltung Klasse 9 berühren. Diese Klassen sollten nur aufgenommen werden, wenn die entsprechenden Leistungen tatsächlich angeboten oder konkret vorbereitet werden.
| Geschäftsmodell | Häufige Klassen | Warum |
|---|---|---|
| Reine nicht medizinische Kosmetiklinie | 3 | Schutz für konkret benannte Beauty-Produkte |
| Kosmetik plus medizinische Präparate | 3 und 5 prüfen | Kosmetische und medizinische Zweckbestimmungen trennen |
| Eigenmarke mit Onlineshop | 3 und häufig 35 | Produkt und Handelsdienstleistung separat erfassen |
| Kosmetikstudio mit Eigenprodukten | 3 und häufig 44 | Waren und Schönheitspflegeleistungen unterscheiden |
| Beauty-Academy | Häufig 41, gegebenenfalls zusätzlich 3 oder 44 | Ausbildung, Produkte und Behandlungen getrennt schützen |
| Beauty-App | Je nach Funktion häufig 9 oder 42 | Downloadbare Software und technische Dienstleistungen unterscheiden |
| Kosmetik plus Accessoires | Je nach Ware weitere Klasse | Pinsel, Geräte, Taschen oder Textilien nicht pauschal Klasse 3 zuordnen |
Wer Produkte über einen eigenen Shop vertreibt, sollte außerdem den Leitfaden Onlineshop-Namen schützen lesen. Klasse 35 schützt nicht automatisch die Kosmetikprodukte selbst.
Sollte ich Beauty-Namen, Logo oder Produktnamen schützen?
Der dauerhafte Unternehmens- oder Linienname wird häufig als Wortmarke angemeldet, weil der Schutz nicht auf eine bestimmte Schrift oder Verpackung begrenzt ist. Eine Wort-/Bildmarke schützt die konkret eingereichte Kombination aus Name und Gestaltung. Einzelne Produktnamen können zusätzlich relevant sein, wenn sie selbständig als Herkunftshinweis dienen und langfristig verwendet werden. Allgemeine Bezeichnungen wie eine Inhaltsstoffangabe oder reine Wirkungsbeschreibung sind dagegen oft nicht unterscheidungskräftig.
| Zeichen | Mögliche Markenform | Strategischer Prüfpunkt |
|---|---|---|
| Dachmarke | Häufig Wortmarke | Soll mehrere Produktlinien langfristig tragen |
| Logo | Bildmarke oder Wort-/Bildmarke | Schutz hängt von der eingereichten Gestaltung ab |
| Produktlinienname | Wortmarke möglich | Eigenständige Kennzeichnungswirkung und Budget abwägen |
| Einzelner Produktname | Wortmarke möglich | Nicht jede beschreibende Variante ist schutzfähig |
| Slogan | Wortmarke möglich | Werbeaussage muss Herkunftshinweis leisten können |
| Verpackungsform | Gegebenenfalls Design- oder Formmarkenschutz | Eigenständige Voraussetzungen und Schutzumfang |
Ob eine Wortmarke oder Wort-/Bildmarke besser passt, hängt davon ab, welche Zeichenbestandteile stabil bleiben. Ein grafisch gestaltetes Logo macht einen rein beschreibenden Produktnamen nicht automatisch isoliert stark geschützt.
Welche Namen eignen sich für eine Kosmetikmarke?
Ein Kosmetikname muss für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen unterscheidungskräftig sein. Rein beschreibende Angaben zu Inhaltsstoffen, Wirkung, Hauttyp, Qualität, Zielgruppe oder geografischer Herkunft können nach § 8 MarkenG ausgeschlossen sein. Fantasiewörter und ungewöhnliche Kombinationen ohne unmittelbare Produktaussage haben häufig eine bessere Ausgangslage. Auch ein grundsätzlich schutzfähiger Name kann aber mit älteren Marken kollidieren.
| Namensart | Typisches Risiko | Prüffrage |
|---|---|---|
| Inhaltsstoff plus Produkt | Kann unmittelbar beschreibend sein | Benennt der Name nur Rezeptur oder Produktart? |
| Wirkungsversprechen | Kann werblich oder täuschend sein | Versteht das Publikum nur eine behauptete Wirkung? |
| Hauttyp oder Zielgruppe | Kann Bestimmung und Abnehmer beschreiben | Bleibt ein eigenständiger Herkunftshinweis? |
| Natur- oder Nachhaltigkeitsbegriff | Kann üblich oder werblich sein | Ist die Aussage konkret, zutreffend und unterscheidungskräftig? |
| Geografische Angabe | Kann Herkunft oder Stil beschreiben | Gibt es einen tatsächlichen geografischen Bezug? |
| Fantasiewort | Oft bessere Unterscheidungskraft | Existieren ältere ähnlich klingende oder geschriebene Zeichen? |
Wie recherchiere ich ältere Kosmetikmarken?
Suche nicht nur nach exakt demselben Namen. Ähnlich geschriebene, ähnlich klingende oder begrifflich verwandte Marken können relevant sein, wenn die Waren und Dienstleistungen ähnlich sind. Für Deutschland beginnt die Recherche regelmäßig in DPMAregister. Hinzu kommen Unionsmarken und internationale Registrierungen mit Wirkung in Deutschland über EUIPO- und WIPO-Datenbanken. Suchmaschinen, Handelsregister, Kosmetikshops, Apotheken, Marktplätze, Domains und Social Media ergänzen die Registerrecherche.
| Prüfschritt | Beispiele | Warum wichtig |
|---|---|---|
| Identische Suche | Exakter Name und Schreibvarianten | Offensichtliche Konflikte früh erkennen |
| Phonetische Suche | Aussprache, Buchstabentausch und ähnliche Endungen | Beauty-Namen werden oft mündlich empfohlen |
| Bestandteilsuche | Prägende Silben, Abkürzungen und Produktlinien | Mehrteilige Marken können denselben Kern tragen |
| Begriffliche Suche | Übersetzungen, Inhaltsstoffe und sinngleiche Begriffe | Auch Bedeutung kann den Gesamteindruck beeinflussen |
| Warenvergleich | Klassen 3, 5, 35 und 44 je nach Modell | Ähnlichkeit wird zusammen mit Waren und Dienstleistungen bewertet |
| Marktrecherche | Shops, Apotheken, Studios, Firmen und Social Media | Kennzeichen können auch außerhalb identischer Registertreffer relevant sein |
| Statusprüfung | Inhaber, Zeitrang, Verzeichnis und Rechtsstand | Nicht jeder Treffer hat denselben Schutzumfang |
Datenbanken, Suchvarianten und Ergebnisbewertung erklärt der ausführliche Leitfaden zur Markenrecherche. Ein Rechercheergebnis sollte als Risikoeinschätzung formuliert werden, nie als Garantie, die Marke sei frei.
Wer sollte die Kosmetikmarke anmelden – und wo?
Markeninhaber kann eine natürliche Person oder eine bestehende Gesellschaft sein. Vor der Anmeldung sollte feststehen, wem Markenwert, Rezepturverträge, Produktregistrierungen und Vertrieb wirtschaftlich zugeordnet werden. Wer nur in Deutschland startet, kann mit einer deutschen Marke fokussieren. Bei einem einheitlichen Launch in mehreren EU-Staaten kann eine Unionsmarke sinnvoll sein. Ihr einheitlicher Charakter erweitert jedoch auch die relevante Sprach- und Kollisionslandschaft.
| Situation | Typische Entscheidung | Prüfpunkt |
|---|---|---|
| Solo-Gründung | Natürliche Person | Anschrift und Zuordnung langfristig planen |
| Bestehende UG oder GmbH | Gesellschaft | Firmierung exakt mit Registerdaten abgleichen |
| Private-Label-Projekt mit Hersteller | Regelmäßig die Markeninhaberschaft beim Auftraggeber klären | Produktionsvertrag und Markenrechte sauber trennen |
| Vertrieb nur in Deutschland | Deutsche Marke | Auslandspläne und Prioritätsfragen früh mitdenken |
| Einheitlicher EU-Vertrieb | Unionsmarke kann passen | Ältere Rechte und Sprachbedeutungen EU-weit prüfen |
| Produktion außerhalb der EU | Nicht automatisch das Schutzgebiet | Absatz, Werbung und Markenverwendung sind gesondert zu bewerten |
Die Abwägung von Reichweite, Kosten und einheitlichem Risiko findest du unter Deutschland- oder EU-Marke. Ein späterer Wechsel des Inhabers ist möglich, verlangt aber eine dokumentierte Markenübertragung.
Was kostet es, eine Kosmetikmarke anzumelden?
Die elektronische Anmeldung einer deutschen Individualmarke kostet beim DPMA aktuell 290 Euro und umfasst bis zu drei Klassen. Die Papieranmeldung kostet 300 Euro. Ab der vierten Klasse fallen 100 Euro je zusätzlicher Klasse an. Die Gebühren sind Antragsgebühren und werden nicht wegen eines negativen Verfahrensausgangs oder einer Rücknahme erstattet. Recherche, technische Vorbereitung oder anwaltliche Beratung können zusätzliche Kosten verursachen.
| Gebührenposten | Umfang | Betrag |
|---|---|---|
| Elektronische Anmeldung | Bis zu drei Klassen | 290 € |
| Papieranmeldung | Bis zu drei Klassen | 300 € |
| Weitere Klasse | Je Klasse ab der vierten | + 100 € |
| Beschleunigte Prüfung | Zusätzlicher Antrag | + 200 € |
| Recherche oder anwaltliche Beratung | Nach Umfang und Anbieter | Zusätzlich |
| Technischer Vorbereitungsservice | Nach Leistungsbeschreibung | Zusätzlich, getrennt vom Amt |
Amtliche Gebühren, geprüft am 22.09.2026. Maßgeblich ist die aktuelle Gebührenseite des DPMA.
Eine vollständige Gegenüberstellung von Amtsgebühren, Service und optionaler anwaltlicher Unterstützung bietet Markenanmeldung: Kosten.
Wie läuft die Anmeldung ab – und welche Fehler sind teuer?
Erfasse zuerst Produktarten, Zweckbestimmungen, Vertriebswege und geplante Leistungen. Lege danach Namen, Markenform, Inhaber und Schutzgebiet fest. Prüfe Schutzfähigkeit und ältere Rechte, bevor Etiketten, Tiegel, Verpackungen und Kampagnen final produziert werden. Erstelle anschließend ein konkretes, gruppiertes Warenverzeichnis, reiche die Anmeldung ein und zahle die amtliche Gebühr fristgerecht. Überwache danach Amtspost, Veröffentlichung und mögliche Widersprüche.
- 1Sortiment und Zweckbestimmung erfassen
Kosmetische, medizinische und ergänzende Produkte sowie Handel, Studio und Schulung trennen.
- 2Zeichenstrategie festlegen
Dachmarke, Produktlinien, Logo und einzelne Produktnamen priorisieren.
- 3Schutzfähigkeit prüfen
Inhaltsstoffe, Wirkungsversprechen, Zielgruppen und geografische Angaben bewerten.
- 4Ältere Rechte recherchieren
Identische und ähnliche Zeichen in Registern und im Beauty-Markt untersuchen.
- 5Inhaber und Gebiet bestimmen
Bestehenden Rechtsträger korrekt angeben und Deutschland oder EU bewusst wählen.
- 6Verzeichnis erstellen
Konkrete akzeptierte Begriffe nach Klassen gruppieren und Leitklasse bestimmen.
- 7Einreichen und zahlen
Angaben kontrollieren, Nachweis sichern und amtliche Zahlungsfrist beachten.
- 8Verfahren überwachen
Rückfragen, Veröffentlichung, Widerspruchsphase und spätere Verlängerung dokumentieren.
| Fehler | Mögliche Folge | Bessere Vorgehensweise |
|---|---|---|
| Klasse 3 pauschal für alles gewählt | Medizinische Produkte oder Dienstleistungen fehlen | Produktzweck und Geschäftsmodell getrennt klassifizieren |
| Nur identischen Namen gesucht | Ähnliche ältere Zeichen bleiben unentdeckt | Klang, Schreibweise, Bedeutung und Warenbezug einbeziehen |
| Hersteller als Markeninhaber eingetragen | Abhängigkeit und spätere Übertragung | Eigentum im Private-Label-Vertrag eindeutig regeln |
| Packaging vor Recherche produziert | Teures Rebranding | Namensprüfung vor Serienbestellung und Kampagnen abschließen |
| Markenanmeldung mit Produktfreigabe verwechselt | Compliance-Lücken trotz Marke | Kosmetikrechtlichen Prozess separat erfüllen |
| Zu viele Reserveklassen gewählt | Mehr Konfliktpotenzial und komplexeres Verfahren | Verzeichnis am realen und konkret geplanten Angebot ausrichten |
Häufige Fragen
Welche Markenklasse braucht eine Kosmetikmarke?
Nicht medizinische Kosmetika, Körper- und Schönheitspflege sowie Parfümeriewaren gehören regelmäßig in Klasse 3. Medizinische Präparate können Klasse 5 betreffen. Handel, Beauty-Behandlungen oder Schulungen können zusätzliche Dienstleistungsklassen erfordern.
Was ist der Unterschied zwischen Klasse 3 und Klasse 5?
Klasse 3 erfasst insbesondere nicht medizinische Kosmetika und Pflegemittel. Klasse 5 betrifft unter anderem pharmazeutische und medizinische Präparate. Maßgeblich sind Produktart, Zweckbestimmung und der konkrete Begriff.
Braucht ein Kosmetik-Onlineshop Klasse 35?
Klasse 35 kann für Online-Einzelhandelsdienstleistungen relevant sein. Sie ersetzt aber nicht den Produktschutz in Klasse 3 oder 5. Eigenprodukte und Handelsleistung sollten getrennt erfasst werden.
Kann ich den Namen meines Kosmetikstudios als Marke schützen?
Grundsätzlich ja, wenn das Zeichen schutzfähig ist und keine älteren Rechte entgegenstehen. Für Kosmetik- und Schönheitspflegeleistungen kann Klasse 44 relevant sein; verkaufte Eigenprodukte können weitere Warenklassen benötigen.
Sollte ich Beauty-Namen oder Logo anmelden?
Eine Wortmarke schützt den Namen unabhängig von einer bestimmten grafischen Gestaltung. Eine Wort-/Bildmarke schützt die konkrete Kombination. Je nach Nutzung und Budget können getrennte Anmeldungen sinnvoll sein.
Was kostet eine Kosmetikmarke beim DPMA?
Die elektronische Anmeldung kostet aktuell 290 Euro für bis zu drei Klassen, die Papieranmeldung 300 Euro. Ab der vierten Klasse fallen 100 Euro je weiterer Klasse an. Private Service- oder Beratungskosten sind davon getrennt.
Prüft das DPMA, ob es eine ähnliche Beauty-Marke gibt?
Nein. Das DPMA prüft ältere identische oder ähnliche Marken nicht umfassend von Amts wegen. Recherchiere deshalb deutsche, europäische und internationale Register sowie tatsächliche Marktverwendungen.
Ersetzt die Markenanmeldung die Kosmetikregistrierung?
Nein. Markenschutz und kosmetikrechtliche Pflichten sind getrennt. Sicherheitsbewertung, verantwortliche Person, Produktinformation, Meldung, Kennzeichnung und zulässige Claims müssen unabhängig von der Marke geprüft werden.
Wann sollte ich eine Kosmetikmarke anmelden?
Idealerweise nach einer belastbaren Namens-, Klassen- und Kollisionsprüfung, aber vor größeren Ausgaben für Verpackung, Etiketten, Produktion und Werbung. Die Anmeldung selbst ist noch keine Eintragung oder Kollisionsgarantie.
Quellen und Datenstand
Für amtliche Gebühren und Verfahren verwenden wir vorrangig Primärquellen. Maßgeblich sind stets die aktuellen Angaben der zuständigen Stellen.
- 01Klassifikation von Nizza – Ausgabe 13, Version 2026Deutsches Patent- und Markenamt · geprüft am
- 02Details zum Waren- und DienstleistungsverzeichnisDeutsches Patent- und Markenamt · geprüft am
- 03Gebühren für MarkenschutzrechteDeutsches Patent- und Markenamt · geprüft am
- 04MarkenrechercheDeutsches Patent- und Markenamt · geprüft am
- 05Markenschutz und SchutzfähigkeitDeutsches Patent- und Markenamt · geprüft am
- 06Nice Classification – Class 3World Intellectual Property Organization · geprüft am
- 07Nice Classification – Class 5World Intellectual Property Organization · geprüft am
- 08Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 über kosmetische MittelEuropäische Union · geprüft am
- 09§ 8 MarkenG – Absolute SchutzhindernisseBundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz · geprüft am
- 10§ 32 MarkenG – Erfordernisse der AnmeldungBundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz · geprüft am