Mit einer Markenlizenz erlaubt der Markeninhaber einem anderen Unternehmen oder einer Person, die Marke in einem vertraglich festgelegten Umfang zu benutzen. Nach § 30 MarkenG kann die Lizenz einfach oder ausschließlich sowie zeitlich, räumlich und auf bestimmte Waren oder Dienstleistungen beschränkt sein. Der Lizenzvertrag regelt unter anderem Nutzung, Qualität, Vergütung, Kontrolle und Beendigung. Davon getrennt kann die Lizenz auf Antrag und mit Zustimmung der anderen Vertragsseite für 50 Euro pro Marke in das DPMAregister eingetragen werden. Die Registereintragung ersetzt keinen präzisen Lizenzvertrag und das DPMA verlangt ausdrücklich nicht, den Vertrag einzureichen.
- Lizenzarten
- Einfach oder ausschließlich Nutzungsrechte klar abgrenzen
- DPMA-Formular
- W 7633 für die Eintragung einer Lizenz
- Registergebühr
- 50 € pro lizenzierter Marke
- Zahlungsfrist
- 3 Monate ab Einreichung des Registerantrags
- Beschränkung
- Zeit, Gebiet, Angebot auch Teillizenzen sind möglich
- Lizenzvertrag
- Nicht beim DPMA einreichen Registerantrag bleibt getrennt
Wie kann ich eine Marke lizenzieren?
Zuerst legen Markeninhaber und Lizenznehmer fest, wer die Marke wofür, wo, wie lange und in welcher Form benutzen darf. Diese Regeln gehören in einen schriftlichen Markenlizenzvertrag. Danach kann die Lizenz mit Formular W 7633 beim DPMA eingetragen werden. Dafür muss die jeweils andere Vertragsseite schriftlich zustimmen; unterschreiben beide Seiten das Formular, reicht dies nach den Formularhinweisen grundsätzlich als Zustimmungsnachweis. Die amtliche Gebühr beträgt 50 Euro pro Marke und muss innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung gezahlt werden.
| Punkt | Regel | Praktische Bedeutung |
|---|---|---|
| Rechtsinhaber | Marke bleibt beim Lizenzgeber | Anders als beim Verkauf findet kein Inhaberwechsel statt |
| Nutzung | Lizenznehmer erhält vertraglich festgelegte Rechte | Umfang muss eindeutig beschrieben sein |
| Lizenzart | Einfach oder ausschließlich | Entscheidet über Exklusivität und weitere Lizenzen |
| Beschränkungen | Zeitlich, räumlich und gegenständlich möglich | Gebiet, Laufzeit und Waren oder Dienstleistungen konkret festlegen |
| Registereintragung | Auf Antrag möglich | Separater Schritt; ersetzt den Lizenzvertrag nicht |
| DPMA-Gebühr | 50 € pro lizenzierter Marke | Innerhalb von drei Monaten bezahlen |
| Formular | W 7633 | Lizenzvertrag nicht mitsenden |
Was bedeutet es, eine Marke zu lizenzieren?
Bei einer Lizenz bleibt die Marke grundsätzlich Eigentum des Markeninhabers. Der Lizenznehmer erhält nur das Recht, das Zeichen im vereinbarten Rahmen zu benutzen. Das kann etwa die Kennzeichnung bestimmter Produkte, Werbung, Vertrieb, Online-Auftritte oder ein Franchise-Konzept umfassen. Welche Nutzung tatsächlich erlaubt ist, ergibt sich aus dem Vertrag und sollte nicht nur mit allgemeinen Formulierungen wie „darf die Marke nutzen“ beschrieben werden.
| Modell | Wem gehört die Marke? | Was erhält die andere Seite? | Typischer Einsatz |
|---|---|---|---|
| Markenlizenz | Lizenzgeber bleibt Inhaber | Zeitlich oder sachlich begrenztes Nutzungsrecht | Vertrieb, Kooperation, Franchise oder Produktlinie |
| Markenübertragung | Neuer Inhaber übernimmt die Marke | Vollständiges Markenrecht im übertragenen Umfang | Unternehmenskauf, Umstrukturierung oder Verkauf |
| Abgrenzungsvereinbarung | Jede Seite behält ihre Rechte | Regeln für ein Nebeneinander ähnlicher Kennzeichen | Konfliktvermeidung zwischen zwei Inhabern |
| Unverbindliche Lizenzbereitschaft | Inhaber bleibt unverändert | Noch kein Nutzungsrecht, nur öffentlicher Hinweis | Interessenten im Register signalisieren, dass Gespräche möglich sind |
| Einfache Nutzungserlaubnis ohne klare Grenzen | Inhaber bleibt unverändert | Reichweite oft streitanfällig | Sollte durch einen präzisen Vertrag ersetzt werden |
Soll die andere Seite Eigentümerin der Marke werden, ist keine Lizenz, sondern eine Markenübertragung gemeint. Soll die Marke dauerhaft aufgegeben werden, gelten wiederum andere Regeln; diese erklärt Marke löschen.
Was ist der Unterschied zwischen einfacher und ausschließlicher Markenlizenz?
Bei einer einfachen Lizenz darf der Lizenzgeber die Marke regelmäßig weiter selbst nutzen und weitere gleichartige Lizenzen vergeben. Bei einer ausschließlichen Lizenz erhält ein Lizenznehmer die exklusive Stellung im vereinbarten Umfang. Ob der Markeninhaber trotz Exklusivität selbst noch nutzen darf, sollte ausdrücklich geregelt werden. Gebiet, Produkte, Vertriebskanäle und Laufzeit können die Exklusivität weiter eingrenzen.
| Frage | Einfache Lizenz | Ausschließliche Lizenz |
|---|---|---|
| Weitere Lizenznehmer | Grundsätzlich möglich | Im exklusiven Umfang grundsätzlich ausgeschlossen |
| Nutzung durch Markeninhaber | Regelmäßig weiterhin möglich | Soll ausdrücklich geregelt werden |
| Marktposition des Lizenznehmers | Nicht exklusiv | Exklusiv im vereinbarten Bereich |
| Klage gegen Markenverletzer | Grundsätzlich nur mit Zustimmung des Markeninhabers | Unter gesetzlichen Voraussetzungen auch nach erfolgloser förmlicher Aufforderung des Inhabers |
| Typischer Vertragsschwerpunkt | Gleichbehandlung, Gebiet und parallele Vertriebskanäle | Exklusivitätsgrenzen, Leistungs- und Nutzungspflichten |
| Registerangabe | Als einfache Lizenz kennzeichnen | Als ausschließliche Lizenz kennzeichnen |
Was muss in einem Markenlizenzvertrag geregelt werden?
Ein belastbarer Vertrag identifiziert Marke und Parteien, beschreibt die erlaubte Nutzung, bestimmt Lizenzart und Grenzen und regelt Vergütung, Qualität, Kontrolle, Unterlizenzen, Rechtsverteidigung, Laufzeit und Beendigung. Besonders wichtig sind konkrete Regeln für die Markendarstellung und die betroffenen Waren oder Dienstleistungen. Je wertvoller die Marke oder je exklusiver die Lizenz, desto eher sollte der Vertrag individuell rechtlich und steuerlich geprüft werden.
| Vertragsbereich | Was sollte festgelegt werden? | Warum wichtig |
|---|---|---|
| Parteien und Vertretung | Vollständige Namen, Rechtsformen, Anschriften und Vertretungsberechtigung | Eindeutige Zuordnung und wirksame Unterschrift |
| Lizenzierte Marke | Registernummer, Markenform, Schutzgebiet und aktueller Status | Verwechslung mit anderen Zeichen vermeiden |
| Lizenzart | Einfach, ausschließlich oder konkret definierte Alleinstellung | Rechte weiterer Nutzer und des Inhabers klären |
| Nutzungsumfang | Produkte, Dienstleistungen, Werbung, Herstellung, Vertrieb, Online- und Social-Media-Nutzung | Erlaubte Handlungen konkret abgrenzen |
| Gebiet und Kanäle | Länder, Regionen, stationärer Handel, Marktplätze und eigener Shop | Ungewollte Marktüberschneidungen verhindern |
| Laufzeit | Beginn, Ende, Verlängerung und Kündigungsfristen | Planbarkeit und geordnete Beendigung |
| Markenauftritt | Schreibweise, Logo-Dateien, Farben, Größen und Freigabeprozesse | Einheitliches Markenbild sichern |
| Qualität | Mindeststandards, Prüfungen, Muster, Reklamationen und Rückrufprozesse | Markenvertrauen und gesetzliche Rechte schützen |
| Vergütung | Modell, Bemessungsgrundlage, Fälligkeit, Steuern und Mindestbeträge | Abrechnung nachvollziehbar machen |
| Reporting und Kontrolle | Berichte, Belege, Prüfungsrechte und Aufbewahrung | Variable Lizenzgebühren überprüfen können |
| Unterlizenzen | Ob, wem und mit welcher Zustimmung Unterlizenzen erteilt werden dürfen | Unkontrollierte Weitergabe verhindern |
| Verletzungen | Meldung, Beweissicherung, Vorgehen, Kosten und Vergleichsbefugnisse | Reaktion auf Nachahmer koordinieren |
| Vertragsende | Abverkauf, Entfernung der Marke, Daten, Domains, Restbestände und Übergangsfristen | Nutzung nach Vertragsende sauber beenden |
§ 30 Absatz 2 MarkenG nennt Dauer, zulässige Markenform, Waren und Dienstleistungen, Gebiet sowie Qualität ausdrücklich als Bereiche, in denen der Markeninhaber gegen einen vertragswidrig handelnden Lizenznehmer Rechte aus der Marke geltend machen kann. Diese Punkte sollten daher nicht nur wirtschaftlich, sondern auch sprachlich präzise geregelt werden.
Wie hoch ist eine Markenlizenzgebühr?
Für die private Lizenzvergütung gibt es keinen allgemeinen gesetzlichen Festpreis. Die Parteien können eine Einmalzahlung, einen Betrag je verkauftem Produkt, eine Umsatzbeteiligung, eine Mindestlizenz oder eine Kombination vereinbaren. Die passende Höhe hängt unter anderem von Bekanntheit, Schutzumfang, Exklusivität, Gebiet, Laufzeit, wirtschaftlichem Potenzial und übernommenen Leistungen ab. Ohne belastbare Vergleichsdaten sollte keine angeblich marktübliche Prozentzahl versprochen werden.
| Vergütungsmodell | Vorteil | Worauf im Vertrag achten |
|---|---|---|
| Einmalzahlung | Einfach planbar und wenig laufende Abrechnung | Welche Laufzeit und welcher Umfang sind vollständig abgegolten? |
| Fester Betrag pro Zeitraum | Regelmäßige, vorhersehbare Einnahmen | Anpassung, Fälligkeit und Kündigung bei Zahlungsverzug |
| Stücklizenz | Vergütung folgt der verkauften Menge | Zählweise, Retouren, Bundles und Nachweise |
| Umsatzlizenz | Beteiligung am wirtschaftlichen Erfolg | Netto- oder Bruttoumsatz, Rabatte, Plattformgebühren und verbundene Unternehmen |
| Mindestlizenz | Sichert einen Mindestbetrag trotz schwacher Verkäufe | Zeitraum, Anrechnung und Folgen bei Nichterreichen |
| Kombinationsmodell | Verbindet Planungssicherheit und Erfolgsbeteiligung | Doppelzählungen und Abrechnungslogik vermeiden |
| Unentgeltliche Lizenz | Kann konzernintern oder strategisch passen | Steuerliche und gesellschaftsrechtliche Folgen trotzdem prüfen |
Wie wird eine Markenlizenz beim DPMA eingetragen?
Für die Registereintragung wird W 7633 verwendet. Antragsteller kann der Markeninhaber oder der Lizenznehmer sein; die Zustimmung der jeweils anderen Seite muss schriftlich nachgewiesen werden. Angegeben werden Registernummer, Parteien, Lizenzart, mögliche Unterlizenz und Beschränkungen. Der Vertrag selbst soll laut DPMA nicht eingereicht werden. Pro lizenzierter Marke fallen 50 Euro an, zahlbar innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung.
- 1Markenstatus prüfen
Registernummer, Inhaber, Waren und Dienstleistungen sowie bestehende Rechte oder Lizenzen in DPMAregister kontrollieren.
- 2Lizenzvertrag abschließen
Nutzungsumfang, Lizenzart, Vergütung, Qualitätskontrolle, Laufzeit und Beendigung schriftlich festlegen.
- 3Formular W 7633 ausfüllen
Marke, Lizenzgeber, Lizenznehmer, Vertreter, Lizenzart und alle Beschränkungen vollständig angeben.
- 4Zustimmung dokumentieren
Die jeweils andere Vertragsseite schriftlich zustimmen lassen; gemeinsame Unterschriften können den Nachweis grundsätzlich abdecken.
- 5Antrag einreichen
Das Formular auf einem zulässigen Weg beim DPMA einreichen; den vertraulichen Lizenzvertrag nicht beifügen.
- 6Gebühr bezahlen
50 Euro je lizenzierter Marke unter Angabe von Gebührennummer und Akten- oder Registernummer innerhalb von drei Monaten zahlen.
- 7Register kontrollieren
Nach Bearbeitung Lizenznehmer, Lizenzart und vermerkte Beschränkungen in DPMAregister überprüfen.
| Feld | Benötigte Angabe | Prüfhinweis |
|---|---|---|
| Marke | Registernummer oder Aktenzeichen | Auch angemeldete Marken können nach § 31 MarkenG erfasst werden |
| Lizenzgeber | Inhaber oder bei Unterlizenz Hauptlizenznehmer | Angaben mit Register und Vertrag abgleichen |
| Lizenznehmer | Name oder Firma, Anschrift und Kontaktdaten | Rechtsform vollständig angeben |
| Lizenzart | Einfache oder ausschließliche Lizenz | Zwingend auszufüllen |
| Unterlizenz | Kennzeichnung und Berechtigung | Hauptlizenz muss für Registereintrag bereits erfasst sein |
| Räumliche Beschränkung | Teilgebiet Deutschlands | Gebiet eindeutig bezeichnen |
| Zeitliche Beschränkung | Mindestens Enddatum | Enddatum muss in der Zukunft liegen |
| Gegenständliche Beschränkung | Konkrete Waren und Dienstleistungen | Bloße Klassennummern vermeiden |
| Zustimmung | Unterschrift oder gesonderte Erklärung | Schriftform einhalten |
Was kostet die Eintragung, Änderung oder Löschung einer Lizenz?
Beim DPMA kostet die Eintragung einer Lizenz 50 Euro pro lizenzierter Marke. Auch die Änderung oder Löschung einer eingetragenen Lizenz kostet jeweils 50 Euro. Reine Namens- oder Adressänderungen des Lizenznehmers bearbeitet das DPMA nach eigener Information gebührenfrei. Diese Amtsgebühren sind von Vertragsberatung, Verhandlung, Steuerprüfung und der privaten Lizenzvergütung zu trennen.
| Vorgang | Formular | Amtliche Gebühr | Besonderheit |
|---|---|---|---|
| Lizenz eintragen | W 7633 | 50 € je Marke | Zustimmung der anderen Seite nachweisen |
| Lizenz ändern | W 7634 | 50 € je Marke | Geänderte Lizenzart oder Beschränkung konkret angeben |
| Lizenz löschen | W 7635 | 50 € je Marke | Löschungsantrag des Lizenzgebers erfordert Zustimmung des eingetragenen Lizenznehmers |
| Name oder Adresse des Lizenznehmers ändern | W 7634 | Gebührenfrei | Nur registerbezogene Stammdatenänderung |
| Lizenzbereitschaft erklären | W 7636 | Gebührenfrei | Unverbindlicher Hinweis, keine Lizenz |
Stand: 17.09.2026. Maßgeblich sind die aktuellen DPMA-Formulare, das Patentkostengesetz und die Hinweise des DPMA.
Wird die Gebühr für die Eintragung nicht innerhalb von drei Monaten nach Einreichung des Antrags gezahlt, gilt der Antrag laut Formularhinweis als zurückgenommen. Der Lizenzvertrag kann davon unabhängig zwischen den Parteien bestehen; ob und mit welchen Folgen das der Fall ist, hängt vom konkreten Vertrag ab.
Wie schützt der Lizenzgeber Qualität und Markenwert?
Der Lizenzgeber sollte nicht nur die Nutzung erlauben, sondern verbindliche Qualitäts- und Freigaberegeln schaffen. Dazu gehören Markenhandbuch, Produktstandards, Musterfreigaben, Prüf- und Berichtspflichten, Reklamationsverfahren und klare Folgen bei Verstößen. § 30 MarkenG erlaubt dem Inhaber, Markenrechte gegen einen Lizenznehmer geltend zu machen, der bestimmte Vertragsgrenzen einschließlich vereinbarter Qualitätsanforderungen verletzt.
| Kontrollbereich | Sinnvolle Regel | Risiko ohne klare Regel |
|---|---|---|
| Markendarstellung | Verbindliche Dateien, Schreibweise, Farben und Schutzabstände | Uneinheitlicher oder markenschädlicher Auftritt |
| Produktqualität | Messbare Standards, Prüfmethoden und Stichproben | Reklamationen beschädigen das Vertrauen in die Marke |
| Werbung | Freigabepflicht für Aussagen, Kampagnen und Influencer-Inhalte | Irreführende oder rechtswidrige Kommunikation |
| Vertrieb | Zulässige Kanäle, Plattformen und Gebiete | Preis- und Positionierungskonflikte |
| Dokumentation | Regelmäßige Berichte, Verkaufszahlen und Qualitätsnachweise | Verstöße und Gebühren lassen sich schwer prüfen |
| Reklamation und Rückruf | Meldewege, Verantwortlichkeit und Kostenverteilung | Langsame oder widersprüchliche Krisenreaktion |
| Vertragsverstoß | Abhilfe, Vertragsstrafe, Kündigung und Entfernung der Marke | Unklare Durchsetzung und weitere Markenschäden |
Wie wird eine Markenlizenz geändert oder beendet?
Der Vertrag sollte Kündigungsgründe, Fristen und Folgen des Vertragsendes schon zu Beginn regeln. Ist die Lizenz im Register eingetragen, werden Vertragsänderung und Registeränderung getrennt behandelt. Für eine Registeränderung dient W 7634, für die Löschung W 7635. Nach § 30 MarkenG braucht der Markeninhaber für die Löschung des Registervermerks grundsätzlich die Zustimmung des eingetragenen Lizenznehmers; der Lizenznehmer kann die Löschung selbst beantragen.
| Thema | Regelungsfrage | Praktische Maßnahme |
|---|---|---|
| Kündigung | Ordentliche und außerordentliche Gründe, Fristen und Form | Zugang der Erklärung dokumentieren |
| Markennutzung | Wann endet jede weitere Nutzung? | Kennzeichnung auf Website, Shop und Werbung entfernen |
| Restbestände | Dürfen vorhandene Produkte abverkauft werden? | Menge, Zeitraum und Qualitätskontrolle begrenzen |
| Domains und Konten | Wer übernimmt markenbezogene Domains, Social-Media- und Marktplatzkonten? | Übergabe und Zugangsdaten vertraglich regeln |
| Unterlizenzen | Enden sie automatisch oder benötigen sie eigene Maßnahmen? | Alle betroffenen Partner identifizieren |
| Abrechnung | Wann erfolgt die letzte Meldung und Zahlung? | Prüfrechte über Vertragsende hinaus sichern |
| Register | Muss der DPMA-Vermerk geändert oder gelöscht werden? | W 7634 oder W 7635 einreichen und Gebühr zahlen |
| Vertraulichkeit | Welche Informationen bleiben geschützt? | Nachvertragliche Pflichten ausdrücklich fortgelten lassen |
Eine Übertragung der Marke beendet bestehende Lizenzen nach § 30 Absatz 5 MarkenG nicht automatisch. Bei einem geplanten Verkauf sollte deshalb vorab geprüft werden, welche Lizenzverträge bestehen und wie sie den wirtschaftlichen Wert sowie die Nutzungsmöglichkeiten eines Erwerbers beeinflussen.
Was ist eine Lizenzbereitschaft im DPMAregister?
Markenanmelder und eingetragene Inhaber können dem DPMA unverbindlich mitteilen, dass sie grundsätzlich zur Lizenzierung bereit sind. Diese Erklärung wird mit W 7636 eingetragen, ist gebührenfrei und kann jederzeit zurückgenommen werden. Sie gibt noch niemandem ein Nutzungsrecht und ersetzt weder Verhandlung noch Vertrag. Bei einer eingetragenen ausschließlichen, unbeschränkten Lizenz ist die Erklärung nicht zulässig.
| Punkt | Lizenzbereitschaft | Eingetragene Lizenz |
|---|---|---|
| Bedeutung | Unverbindliches Signal an Interessenten | Vermerk über eine tatsächlich erteilte Lizenz |
| Nutzungsrecht | Nein | Ergibt sich aus der Lizenzvereinbarung |
| Formular | W 7636 | W 7633 |
| DPMA-Gebühr | 0 € | 50 € pro Marke |
| Zustimmung eines Partners | Nicht erforderlich, weil noch kein Lizenznehmer besteht | Zustimmung der anderen Vertragsseite erforderlich |
| Rücknahme oder Löschung | Jederzeit schriftlich möglich | Eigenes Löschungsverfahren mit W 7635 |
Welche Fehler sollte man beim Lizenzieren einer Marke vermeiden?
Die häufigsten Fehler sind unklare Exklusivität, ein zu grob beschriebener Nutzungsumfang, fehlende Qualitätskontrollen, unprüfbare Umsatzangaben und ein ungeregeltes Vertragsende. Ebenfalls riskant ist die Annahme, eine DPMA-Eintragung ersetze den Vertrag. Vor Unterzeichnung sollten Rechtsstatus, Parteien, wirtschaftliches Modell und steuerliche Folgen geprüft werden.
| Fehler | Mögliche Folge | Besser |
|---|---|---|
| Nur „exklusiv“ schreiben | Streit über Gebiet, Produkte oder Eigennutzung | Exklusivität in mehreren Dimensionen definieren |
| Marke nicht eindeutig identifizieren | Falsches oder unvollständiges Recht wird lizenziert | Registernummer, Darstellung und Status aufnehmen |
| Nur Klassennummern nennen | Unklarer Leistungsumfang | Konkrete Waren und Dienstleistungen benennen |
| Qualitätsregeln fehlen | Markenwert und Kundenerwartung leiden | Messbare Standards und Freigaben vereinbaren |
| Umsatzbegriff bleibt offen | Falsche oder nicht prüfbare Lizenzabrechnung | Abzüge, Retouren, Plattformumsätze und Verbundgeschäfte definieren |
| Unterlizenzen nicht regeln | Nutzungsrecht wird unerwartet weitergegeben | Erlaubnis, Grenzen und Zustimmung ausdrücklich festlegen |
| DPMA-Eintrag mit Vertrag verwechseln | Wirtschaftliche Regeln fehlen | Vertrag und Registervorgang separat erledigen |
| Vertragsende nicht planen | Marke wird nach Kündigung weiter genutzt | Abverkauf, Löschung, Konten und Restbestände regeln |
| Steuern und Kartellrecht ausblenden | Nachzahlungen oder unwirksame Beschränkungen | Bei relevanten Modellen fachlich prüfen lassen |
Häufige Fragen
Kann ich meine Marke an ein anderes Unternehmen lizenzieren?
Ja. Der Markeninhaber kann einem Unternehmen oder einer Person eine einfache oder ausschließliche Lizenz für alle oder einzelne Waren und Dienstleistungen sowie für ganz Deutschland oder ein Teilgebiet erteilen.
Was ist der Unterschied zwischen Markenlizenz und Markenverkauf?
Bei der Lizenz bleibt der Lizenzgeber Markeninhaber und erlaubt nur die vertraglich bestimmte Nutzung. Bei einer Übertragung wechselt dagegen der Inhaber des Markenrechts.
Muss eine Markenlizenz beim DPMA eingetragen werden?
§ 30 MarkenG sieht eine Eintragung auf Antrag vor. Der Registereintrag ist ein separater Schritt und ersetzt den Lizenzvertrag nicht. Ob eine Eintragung im Einzelfall sinnvoll ist, hängt von den Interessen der Parteien ab.
Was kostet die Eintragung einer Markenlizenz beim DPMA?
Die Eintragung kostet 50 Euro pro lizenzierter Marke. Auch Änderung und Löschung einer eingetragenen Lizenz kosten jeweils 50 Euro; reine Namens- oder Adressänderungen des Lizenznehmers bearbeitet das DPMA gebührenfrei.
Welches Formular brauche ich für die Eintragung einer Lizenz?
Für die Eintragung dient W 7633. Änderungen werden mit W 7634 und die Löschung mit W 7635 beantragt. Eine unverbindliche Lizenzbereitschaft wird separat mit W 7636 erklärt.
Wie hoch sollte die Lizenzgebühr für eine Marke sein?
Es gibt keinen allgemeinen gesetzlichen Prozentsatz. Möglich sind Einmalzahlung, Stück- oder Umsatzlizenz, Mindestlizenz und Kombinationen. Höhe und Modell hängen vom Markenwert, Umfang, Gebiet, Laufzeit und wirtschaftlichen Potenzial ab.
Darf ein Lizenznehmer Unterlizenzen vergeben?
Das sollte ausdrücklich im Vertrag geregelt werden. Für die Registereintragung einer Unterlizenz verlangt das DPMA entsprechende Angaben; die Hauptlizenz muss nach den Formularhinweisen bereits im Register eingetragen sein.
Wer kann gegen Markenverletzer klagen?
Ein Lizenznehmer kann grundsätzlich mit Zustimmung des Markeninhabers klagen. Ein ausschließlicher Lizenznehmer kann unter den Voraussetzungen des § 30 MarkenG auch handeln, wenn der Inhaber nach förmlicher Aufforderung nicht innerhalb angemessener Frist selbst klagt.
Was passiert mit der Lizenz, wenn die Marke verkauft wird?
Nach § 30 Absatz 5 MarkenG berührt ein späterer Rechtsübergang bereits erteilte Lizenzen grundsätzlich nicht. Käufer und Verkäufer sollten bestehende Verträge deshalb vor einer Übertragung vollständig prüfen.
Quellen und Datenstand
Für amtliche Gebühren und Verfahren verwenden wir vorrangig Primärquellen. Maßgeblich sind stets die aktuellen Angaben der zuständigen Stellen.
- 01§ 30 MarkenG – LizenzenBundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz · geprüft am
- 02§ 31 MarkenG – Angemeldete MarkenBundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz · geprüft am
- 03§ 42a MarkenV – Eintragung einer LizenzBundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz · geprüft am
- 04§ 42b MarkenV – Änderung oder Löschung einer LizenzBundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz · geprüft am
- 05§ 42c MarkenV – Lizenzierungs- oder VeräußerungsbereitschaftBundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz · geprüft am
- 06Gebührenverzeichnis zum PatentkostengesetzBundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz · geprüft am
- 07Lizenzen und BereitschaftserklärungenDeutsches Patent- und Markenamt · geprüft am
- 08Antrag auf Eintragung einer Lizenz W 7633Deutsches Patent- und Markenamt · geprüft am
- 09Antrag auf Änderung einer Lizenz W 7634Deutsches Patent- und Markenamt · geprüft am
- 10Antrag auf Löschung einer Lizenz W 7635Deutsches Patent- und Markenamt · geprüft am
- 11Formulare für MarkenDeutsches Patent- und Markenamt · geprüft am
- 12Checkliste MarkenlizenzvertragIHK für München und Oberbayern · geprüft am